Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Betriebsausgabenabzug / vGA - ernstliche Zweifel am tatsächlichen Leistungsaustausch bei Scheinrechnungen
Leitsatz (amtlich)
Kann eine GmbH substantiiert belegen, dass sie Forderungen aus der Inanspruchnahme von Subunternehmerleistungen ausgesetzt ist bzw. solche Forderungen durch einen tatsächlichen betrieblichen Mittelabfluss (z.B. Überweisung) beglichen hat, streitet dies für einen Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4 EStG; kann im Gegenzug die Finanzbehörde substantiiert darlegen, dass ein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen GmbH und Subunternehmer nicht stattgefunden, die GmbH mithin Scheinrechnungen beglichen hat, kann dies den Ansatz einer vGA rechtfertigen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 2, 3 S. 2; FGO § 69
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs aus bestimmten Eingangsrechnungen.
Die Antragstellerin, 2013 als UG gegründet, ist seit Erhöhung des Stammkapitals im Jahr 2015 eine GmbH. Geschäftsführer und Anteilseigner ist A. Gegenstand des Unternehmens ist ... Die Antragstellerin wurde für die Streitjahre 2014 bis 2016 im Wesentlichen erklärungsgemäß zur Körperschaft-, Gewerbesteuer-, und Umsatzsteuer veranlagt.
Für die Streitjahre führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Außenprüfung durch. Neben kleineren Beanstandungen mit auch umsatzsteuerlichen Auswirkungen (private Pkw-Nutzung und Vorsteuerabzug) bemängelte der Prüfer im Wesentlichen den ertragsteuerlichen Betriebsausgabenabzug aus diversen Eingangsrechnungen - allesamt gemäß § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer. Im Einzelnen handelt es sich um Rechnungen der B GmbH (B), der C GmbH (C) sowie der D ... mbH (D) in folgender Höhe:
...
Der Prüfer stellte in Abrede, dass die Antragstellerin tatsächlich Leistungen von den drei GmbHs in den Streitjahren bezogen habe. Seine Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch stützte er im Wesentlichen auf folgende Prüfungsfeststellungen:
Die B soll in den Streitjahren an zwei Bauvorhaben beteiligt gewesen sei. Ein Vertrag sei jedoch nur für ein Vorhaben vorgelegt worden. Von dem vertraglich eingeräumten Recht zum Einbehalt von 5 % der Rechnungssumme für etwaige Gewährleistungsansprüche habe die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Ein Skonto sei vertraglich nicht vereinbart, jedoch in den Rechnungen der B eingeräumt worden. Diesen Abzug habe die Antragstellerin nicht genutzt, obwohl sie von zwölf Rechnungen acht innerhalb der eingeräumten 14-tägigen Zahlungsfrist beglichen habe. Verspätet beglichene Beträge habe die B gegenüber der Antragstellerin nicht angemahnt. Nach den Feststellungen der Steuerstrafsachen- und Steuerfahndungsstelle E handele sich bei der B zudem um eine reine Servicegesellschaft, die keinerlei Bauleistungen habe erbringen können.
Auch bezüglich der C hätten nur zwei Verträge über Bauvorhaben vorgelegen, die beide nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden seien. Den vereinbarten Gewährleistungseinbehalt habe die Antragstellerin wiederum nicht vorgenommen. Hinsichtlich eines Bauvorhabens seien Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vereinbart worden, welche die C in geringerer als der vereinbarten Höhe in Rechnung gestellt habe. Der Endabnehmer der Antragstellerin habe jedoch alle Bauabschnitte bezahlt und lediglich einen Gewährleistungseinbehalt und Skonto abgezogen. Die C habe somit auf Ansprüche verzichtet, was im allgemeinen Geschäftsverkehr unüblich sei. Demgegenüber seien auf Grundlage eines weiteren Vertrags mit dem Auftragsvolumen von 50.000 € für diverse Baustellen letztlich Rechnungen in Höhe von über 85.000 € erstellt worden. Im Übrigen zeigten sich Diskrepanzen zwischen Eingangs- und Ausgangsleistungen. Bei einem Bauvorhaben habe die Antragstellerin nur einmal über Kranarbeiten abgerechnet, jedoch zwei Eingangsrechnungen von der C erhalten. In einem Fall habe die Antragstellerin Putzarbeiten für 4,50 € pro Quadratmeter in Rechnung gestellt, jedoch für die gleiche Leistung 12,50 € an die C bezahlt. Ein weiteres Mal habe ihr Auftraggeber eine Leistung über 4.900 € auf 4.000 € gekürzt, ohne dass sie diese Kürzung an die C weitergereicht habe. Im Übrigen bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnungen der C fehlerhaft seien. Die ausgewiesene Geschäftsadresse sei teilweise veraltet gewesen. Auch sei in fünf Rechnungen ein Geschäftsführer (F) benannt gewesen, der im Zeitpunkt der Erstellung bereits abberufen gewesen sei. Bis Januar 2016 seien die Rechnungsbeträge auf ein Konto der C überwiesen worden. Danach seien jedoch auch Rechnungen per Scheck an den bereits als Geschäftsführer abberufenen F gezahlt worden. Im Übrigen habe die Antragstellerin die Geschäftsvorfälle teilweise fehlerhaft verbucht. Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg habe zudem dargelegt, dass es sich bei der C um eine reine Servicegesellschaft gehandelt habe. Wegen der ...