rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen der Änderung der Aufhebung eines gerichtlichen Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung im Falle der Änderung des zu vollziehenden Bescheides

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 6

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast) ist Gesellschafter der Import-Export GbR. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners (Ag) vom 8. 1. 1998 in Verbindung mit dem zugunsten des (Ast) geänderten Bescheid vom 11. 6. 1998, mit dem der Ag die Rückforderung der GbR gewährter Ausfuhrerstattungen geltend macht. Mit Verfügung vom 20. 5. 1998 hat der Ag im Einspruchsverfahren die Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheides gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … Tsd. DM bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung gewährt. Er hat sodann mit Schreiben vom 17. 6. 1998 den Ast zur Vorlage weitergehender Beweisunterlagen aufgefordert, die der Ast mit Schriftsatz vom 31. 8. 1998 einreichte. Auf den zwischenzeitlich am 18. 6. 1998 bei Gericht eingegangenem Antrag, die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusprechen, erging unter dem 16. 9. 1998 der ablehnende Beschluss des Senats (IV 189/98) zu dem seinerzeitigen gerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung waren die von dem Ast mit Schriftsatz vom 31. 8. 1998 nachgereichten Unterlagen ebenfalls vorgelegt worden.

Mit am 4. 3. 1999 zugestellter Einspruchsentscheidung vom 1. 3. 1999 über den Einspruch des Ast vom 18. 1. 1998 gegen den Rückforderungsbescheid korrigierte der Ag den Rückforderungsbetrag zugunsten des Ast um 9.666,15 DM bezogen auf die Ausfuhr vom 5. 5. 1994 (VAB-Nr. …) und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Ast am 30. 3. 1999 Klage erhoben (IV 85/99). Darüber hinaus hat er bei Gericht mit am 6. 5. 1999 eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Der Ast rügt mit Hinweis auf die eingereichte Klagbegründung ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Anordnung einer Sicherheitsleistung liege ein Ermessensfehler vor, da mit großer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegt werde. Darüber hinaus liege eine unbillige Härte vor, da dem Ast durch die Vollziehung des Verwaltungsakts Nachteile entstünden, die über den allgemeinen wirtschaftlichen Nachteil, der mit den Rückzahlungen verbunden sei, hinausgingen. In Anbetracht der Höhe der Summe müsse der Ast sein Vermögen verwerten, so dass er seine Tätigkeit, z.B. aufgrund des erforderlich werdenden Verkaufs seines Autos, nicht mehr nachgehen könne. Es drohte konkret eine Existenzvernichtung, da der Ast seinen Arbeitsplatz in erheblicher Entfernung von seinem Wohnort habe.

Der Ast beantragt,

  1. die Vollziehung des Rückforderungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. 3. 1999 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen;
  2. die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

Hilfsweise beantragt der Ast

Vollstreckungsaufschub.

Der Ag beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Zum Vortrag des Ag wird auf den Schriftsatz vom 4. 6. 1999 verwiesen.

Dem Senat haben Heft I, Ia und II des Hauptzollamts Hamburg-…, die Gerichtsakte IV 189/98 und die Klageakte IV 85/99 vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Da der Senat schon mit dem erwähnten Beschluss zum Aktenzeichen IV 189/98 die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung abgelehnt hat, ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO als Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zulässig. Dies gilt auch, wenn – wie im Streitfall – nur um die Frage der Sicherheitsleistung als Bedingung für die Aussetzung der Vollziehung gestritten wird.

Veränderte Umstände im vorgenannten Sinne sind solche Vorgänge tatsächlich oder rechtlicher Art, Tatsachen- und Beweismittel, die erst nach dem zu ändernden Aussetzungsbeschluss entstanden oder bekannt geworden sind (BFH-Beschluss vom 18. 9. 1996 I B 39/96, NV 1997, 247; Beschluss vom 25. 10. 1994 VIII b 101/94, NV 1995, 611). Demgegenüber rechtfertigen von dem Ast vorgebrachten neue rechtliche Gesichtspunkte keinen Antrag gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO (BFH-Beschluss vom 25. 10. 1994 aaO S. 613). Jedoch gilt es als veränderter Umstand, wenn die maßgebliche Rechtsfrage inzwischen höchstrichterlich geklärt wurde (BFH-Beschluss vom 15. 1. 1991 IX S 6/90, NV 1991, 535).

Veränderte oder unveränderte, jedoch bislang schuldlos nicht vorgetragene Umstände sind im Streitfall nicht ersichtlich und hat der Ast auch auf Nachfrage nicht dargelegt.

Insbesondere kann die Tatsache, dass nach dem ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts die Einspruchsentscheidung ergangen ist und zu einer Teilabhilfe geführt hat, im Ergebnis nicht als veränderter Umstand im vorgenannten Sinne angesehen w...

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