Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Umdeutung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der alternativ ausgestaltete vorläufige Rechtsschutz nach der FGO korrespondiert mit der Klageart in der Hauptsache.

2. Für eine Umdeutung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist dann kein Raum, wenn der Wortlaut des Antrages klar ist und der Antragsteller rechtskundig vertreten ist.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 114 Abs. 5

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Vollziehung von Umsatz-, Einkommens- und Feststellungsbescheiden.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem als Rechtsanwalt tätigen Antragsteller für einen Dachausbau in der X-Straße in Hamburg ein Vorsteuerabzug und der Betriebsausgabenabzug dieser Vorsteuern zu gewähren ist.

Durch den Bericht einer Umsatzsteuersonderprüfung vom 06.01.2000 wurde seitens des Antragsgegners festgestellt, dass nicht die Sozietät der Rechtsanwälte A und B, sondern eine Gemeinschaft B/C Leistungsempfänger der Bauleistungen war.

Der Antragsteller erstellte in der Folge für 1999 eine Umsatzsteuererklärung, in der er die Bauleistungen seinem Einzelunternehmen - Vermietung - zuordnete und die Vorsteuer absetzte. Am 04.04.2000 erging die nach § 168 S. 2 der Abgabenordnung (AO) erforderliche Zustimmung des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 06.02.2001 änderte der Antragsgegner die Festsetzung unter Hinweis auf die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung vom 06.01.2000 nach § 164 Abs. 2 AO und setzte DM ... Umsatzsteuer für 1999 fest. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die in der Umsatzsteuererklärung 1999 gemachten Angaben bei der BGB Gesellschaft B/C berücksichtigt werden und insoweit dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 24.01.2001 entsprechende Fragebögen zugesandt wurden.

Mit Bescheid vom 06.02.2001 stellte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen für die Sozietät A und B für 1998 einheitlich und gesondert fest. Auch hierbei berücksichtigte er die Vorsteuern und die Finanzierungskosten für den Büroausbau X-Straße unter Hinweis auf den Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 06.01.2000 nicht und stellte die Einkünfte des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von DM ... fest.

Auf Basis dieses Feststellungsbescheides setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.02.2001 Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gegen den Antragsteller für 1998 in Höhe von insgesamt DM ... fest. Zudem setzte er mit weiterem Bescheid vom 06.02.2001 entsprechende Vorauszahlungen für 1999 von insgesamt DM ... fest.

Der Antragsteller legte gegen den Feststellungsbescheid am 08.02.2001 sowie gegen die übrigen drei Bescheide am 03.03.2001 Einspruch ein und beantragte hinsichtlich aller Bescheide Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO.

Er begründete die Einsprüche und die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im wesentlichen damit, dass im Anschluss an die Umsatzsteuersonderprüfung vom 06.01.2000 eine (weitere) Prüfung bei dem Antragsteller stattgefunden habe. Hierbei seien der Dachausbau besichtigt und die formellen Anforderungen an die Rechnungen und den Vorsteuerabzug geprüft worden. Entscheidendes Ergebnis dieser Prüfung sei zunächst gewesen, dass die Unternehmereigenschaft des Antragstellers festgestellt worden sei. Insoweit handele es sich lediglich um Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes. Für ertragsteuerliche Zwecke seien hingegen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), hier konkret § 4 Abs. 3 EStG und § 11 EStG, maßgebend. Hinsichtlich des Wirtschaftsgutes - Büroausbau X-Straße - handele es sich um notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Die entstandenen Aufwendungen seien von dem Antragsteller in 1998 gezahlt und daher in 1998 als notwendige Sonderbetriebsausgaben abzuziehen. Der Feststellungsbescheid 1998 sowie die Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 seien daher entsprechend zu ändern. Gleiches gelte für den Umsatzsteuerbescheid 1999.

Mit Schreiben vom 08.03.2001 wies der Antragsgegner erneut darauf hin, dass der Ausbau des Dachgeschosses steuerlich bei der Grundstücksgemeinschaft B/C zu berücksichtigen sei und lehnte die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 06.02.2001 ab. Mit weiteren Schreiben gleichen Datums lehnte der Antragsgegner auch die Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide Einkommensteuer 1998 und Einkommensteuervorauszahlung 1999 unter Hinweis auf die versagte Aussetzung des Feststellungsbescheides 1998 als Grundlagenbescheid ab.

Hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 1999 wies der Antragsgegner darauf hin, dass dort zwar der Bericht zur Umsatzsteuersonderprüfung bei der Sozietät A und B bekannt sei, ein (weiterer) Bericht zur Umsatzsteuersonderprüfung bei dem Antragsteller indes nicht vorliege. Der Antragsteller wurde aufgefordert eine Kopie des letztgenannten (weiter...

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