Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: vGA - Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers - Angemessenheit und Deckelung einer Gewinntantieme
Leitsatz (amtlich)
1. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Angemessenheit einer Gewinntantieme müssen grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind.
2. Die Deckelung einer Gewinntantieme in zeitlicher oder betragsmäßiger Hinsicht ist im Zeitpunkt der Vereinbarung lediglich dann geboten, wenn ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum stand.
3. Die Zahlung einer Gewinntantieme zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist insoweit, als sie 50 v. H. des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel vGA; Bemessungsgrundlage dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Tatbestand
I.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist zwischen den Beteiligten die Behandlung von Tantiemenzahlungen der Antragstellerin an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) streitig.
Die Antragstellerin ist eine im Jahr 1976 gegründete GmbH. Gegenstand der Antragstellerin ist die Ausführung von Klempner- und Installationsarbeiten sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher Art. Gesellschafter sind Herr A... (A) zu 60 % sowie seine Ehefrau ... zu 40 %. A ist zudem alleiniger Geschäftsführer. Er ist selbst Klempner und Installateur. Zum ... Januar 1977 schloss A mit der Antragstellerin einen Anstellungsvertrag. Gemäß § 3 dieses Vertrags erhielt er eine feste Vergütung i. H. v. ... DM bzw. ab dem ... Mai 1977 i. H. v. ... DM. Zudem hatte A Anspruch auf Urlaubsgeld i. H. v. 50 % eines Monatsgehaltes sowie auf ein zusätzliches Monatsgehalt als Weihnachtsgeld sowie auf einen Firmenwagen und die Erstattung von Auslagen. Daneben erhielt er Tantiemenzahlungen. Mit Vereinbarung vom ... Januar 1985 wurde das Geschäftsführergehalt auf ... DM erhöht. Die Tantiemenregelung wurde neu gefasst. A erhielt danach eine gestaffelte Tantieme in Abhängigkeit vom Bilanzgewinn, wobei für die Berechnung der Tantieme der körperschaftsteuerliche Gewinn vor Abzug der Tantieme selbst und nach Verrechnung mit Verlustverträgen zugrunde zu legen war. Für den Gewinn zwischen null bis 10.000 DM betrug die Tantieme 0 %, für den Gewinn zwischen 10.001 DM bis 30.000 DM 25 %, für den Betrag von 30.001 DM bis 50.000 35 % und ab 50.001 betrug sie 40 %.
Das Geschäftsführergehalt wurde mit Vereinbarung vom ... März 1990 auf ... DM bzw. mit Vereinbarung vom ... Juni 1990 auf ... DM erhöht. Der Anspruch auf Urlaubsgeld betrug ab dem ... März 1990 ein ganzes Monatsgehalt. Alle übrigen Vereinbarungen blieben unverändert. Ein Gesellschafterbeschluss vom ... Oktober 1999 sicherte A ein monatliches Gehalt i. H. v. ... DM ab dem ... Oktober 1999 zu.
Die Antragstellerin veräußerte zum ... 2010 das seit 1990 in ihrem Eigentum befindliche Grundstück in der X-Straße ... zum Gesamtkaufpreis von ... €. Unter Abzug des Buchwerts ergab sich ein Veräußerungsgewinn i. H. v. ... €. In Höhe dieses Gewinns bildete die Antragstellerin zum 31. Dezember 2010 eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mangels Anschaffung eines neuen Betriebsgrundstückes löste sie die Rücklage zum 31. Dezember 2014 gewinnerhöhend auf. Ausgehend von einem Jahresüberschuss von ./. ... € erklärte die Antragstellerin unter Hinzurechnung des Veräußerungsgewinns i. H. v. ... € zzgl. ... € Zinsen gemäß § 6b Abs. 7 EStG und nicht abziehbaren Aufwendungen einen Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. ... €. Unter Abzug eines verrechenbaren Verlustes i. H. v. ... € betrug das zu versteuernde Einkommen ... €.
In diese Berechnung gewinnmindernd eingeflossen war neben dem übrigen Geschäftsführergehalt i. H. v. ... € eine Tantiemenzahlung an A i. H. v. ... €. Insgesamt betrugen die Vergütungen an A im Streitjahr 2014 ... €. Für die Berechnung der Tantieme ging die Antragstellerin von einer Bemessungsgrundlage i. H. v. ... € aus (Jahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen i. H. v. ... € zuzüglich für steuerliche Zwecke vorzunehmende Korrekturen, insbesondere Auflösung der 6b-Rücklage zuzüglich Zinsen, i. H. v. ... € abzüglich des Verlustvortrags i. H. v. ... €). Unter Anwendung der Staffelberechnung der Ergänzungsvereinbarung vom ... Januar 1985 gelangte sie sodann zur Tantiemenzahlung in genannter Höhe.
Der Antragsgegner veranlagte die Antragstellerin auf dieser Grundlage mit Bescheiden vom 23. Mai 2016 erklärungsgemäß zur Körperschaft- und Gewerbesteuer 2014. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO).
Nachdem die Antragstellerin dem Antragsgegner auf Nachfrage ihre Berechnung der Tantieme offengelegt hatte, vertrat der Antragsgegner die Ansicht, dass ein Teil der gezahlten Tantieme nicht fremdüblich gewesen sei...