Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss
Leitsatz (amtlich)
Die Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss (Kosten des Verfahrens) enthält weder die erforderliche Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht, noch die eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder die einer greifbaren Gesetzwidrigkeit und ist daher unstatthaft.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 321a; GKG § 3 Abs. 2
Tatbestand
I.
Mit am 9.12.2002 eingegangenem Schreiben hatte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids vom 20.9.2001 in Höhe von 246.911,22 DM beantragt. Mit Beschluss vom 3.2.2003 erlegte das Gericht, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Kosten dem Antragsgegner auf. Mit Beschluss vom 27.7.2004 setzte das Gericht unter Bemessung des Interesses des Antragstellers mit 10% des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wurde, den Streitwert auf 12.624 EUR fest. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 29.7.2004 übersandt.
Mit Schreiben vom 17.8.2004, eingegangen am 18.8.2004, beantragte der Antragsteller, den Beschluss über die Streitwertfestsetzung in Höhe von 12.624 EUR zu berichtigen und den Streitwert auf 25 Prozent von 126.243,71 EUR = 31.561 EUR festzusetzen.
Der Antragsteller begründete seinen Antrag damit, dass das Thüringer Finanzgericht (Beschluss vom 1.9.2000, II 691/00 Ko) und das Finanzgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 21.1.1994, 6 V 10/93) von der ständigen BFH-Rechtsprechung abweiche und eine Einheit der Rechtsordnung damit nicht mehr gegeben sei.
Entscheidungsgründe
II.
Das Gericht versteht den Antrag des Antragstellers als Gegenvorstellung gem. § 155 FGO i.V.m. § 321a ZPO.
Die Gegenvorstellung ist unstatthaft.
Eine Gegenvorstellung ist analog § 321a ZPO statthaft, wenn gegen die angefochtene Entscheidung kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts oder die greifbare Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung von dem unterlegenen Beteiligten gerügt wird und die nach § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO entsprechend geltende Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses gewahrt ist.
Danach setzt die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung bei rechtskräftigen Beschlüssen die substantiierte Darlegung der Verletzung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) oder des Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) voraus oder, dass die Entscheidung im Sinne einer greifbaren Gesetzwidrigkeit jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH, Beschluss vom 5.12.2002, IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Rn. 42 m.w.N).
Im Streitfall enthält die Gegenvorstellung weder die erforderliche Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht, noch die eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder die einer greifbaren Gesetzwidrigkeit. Die abweichende Rechtsauffassung des Klägers bezüglich der Bemessung des Interesses im Sinne des § 13 Abs. 1 GVG im Falle der Festsetzung des Streitwerts für Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ebenso wie der Hinweis auf das Abweichen der Entscheidungen anderer Finanzgerichte von der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler. Darauf, ob der Kläger die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen eingehalten hat, kommt es danach nicht mehr an.
III.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt den Gebührentatbestand in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 6 (Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit) Nr. 6400.
Fundstellen