Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Einzelpraxis
Leitsatz (redaktionell)
Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung einer Einzelpraxis eines an einer Praxisgemeinschaft beteiligten Freiberuflers ist nicht einheitlich mit den Einkünften aus der Praxisgemeinschaft festzustellen.
Normenkette
FGO §§ 69, 96, 113; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a
Tatbestand
I. Im Hauptsacheverfahren - Finanzgericht Hamburg V 124/01 - ist zwischen den Beteiligten die Qualifizierung des Erlöses aus der Veräußerung einer Arztpraxis als laufender Gewinn oder als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn streitig.
Der Antragsteller - Ast - betrieb seit 1976 in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Facharzt für Orthopädie gemeinschaftlich mit Herrn Dr. A, ab 1.10.1987 zusätzlich mit Herrn B und ab 1991 zusätzlich mit Herrn Dr. C in teilweise unterschiedlicher Zusammensetzung eine orthopädische Arztpraxis und ein Ambulatorium für Operationen. Mit Gesellschaftsverträgen vom 14.9.1989 (ohne Dr. C) und vom 4.7.1991 regelten die gemeinschaftlich praktizierenden Ärzte, dass sie ihren Beruf als Arzt selbständig, unabhängig, eigenverantwortlich und im eigenen Namen mit jeweils eigenem Patientenstamm und eigener Patientenkartei ausüben. Sie vereinbarten, dass jeder Vertragspartner seine Arzthonorare aus seiner jeweiligen ärztlichen Tätigkeit gegenüber den Patienten und Krankenkassen im eigenen Namen liquidiert. Die betrieblichen Ausgaben, soweit sie gemeinschaftlich zu tragen waren (z.B. Miete für die gemeinschaftlichen Praxisräume und gemeinschaftliche Personalkosten), sollten über ein auf die Praxisgemeinschaften lautendes gemeinsames Konto abgewickelt werden. Über dieses Konto sollte zum Ende eines jeden Kalenderjahres ein Abschluss erstellt werden, aus dem sich der auf jeden Vertragspartner entfallende Kostenanteil aus den Praxisgemeinschaften ergibt. Zur Erstellung dieses Abschlusses sollte ein Steuerberater beauftragt werden. Auf die Verträge vom 14.9.1989 und vom 4.7.1991 (Bl. 55 bis 71 Rechtsbehelfsakten Bd. I) wird Bezug genommen.
Der Ast veräußerte mit Vertrag vom 29.9.1992 und mit Wirkung zum 1.1.1993 seine Anteile an den Praxisgemeinschaften sowie seine Kassenpraxis und erzielte einen der Höhe nach zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens unstreitigen Veräußerungserlös in Höhe von 525.674 DM. Seitdem ist der Ast in der Klinik D, einer ausschließlich operativ ausgerichteten Spezialklinik, tätig.
Die Praxisgemeinschaften - PG - erstellten gemeinsame Steuererklärungen und erklärten in ihrer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 einen Verlust von 85.283 DM, den sie wie folgt auf die Gesellschafter aufteilten:
Kläger |
31.521 DM |
Dr. A |
18.865 DM |
B |
27.725 DM |
Dr. C |
7.172 DM |
Summe |
85.283 DM |
Für den Ast erklärten sie darüber hinaus einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG in Höhe von 525.674 DM. Der beigefügten Gewinn- und Verlustrechnung vom 1.1.1993 ist zu entnehmen, dass den Betriebsausgaben in Höhe von 93.314,97 DM eine Kostenerstattung als Betriebseinnahmen in Höhe von 8.032 DM gegenüberstand. Die Gewinnermittlung für das Vorjahr hatte eine Kostenerstattung als Betriebseinnahmen in Höhe von 15.300 DM und Betriebsausgaben in Höhe von mehr als 1,2 Mio. DM ausgewiesen. Betriebseinnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit waren nicht erklärt und festgestellt worden.
Der Ag stellte mit Bescheid für 1993 vom 21.6.1994 für die PG Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 440.391 DM fest und rechnete diese den Gesellschaftern wie folgt zu:
Kläger |
494.153 DM |
Dr. A |
- 18.865 DM |
B |
- 27.725 DM |
Dr. C |
-7.172 DM |
Summe |
440.391 DM |
Dabei berücksichtigte der Ag den erklärten Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn bei der gesonderten Feststellung für die PG.
Gegen den Bescheid vom 21.6.1994 legte der Ast mit Schreiben vom 22.7.1994 Einspruch ein und begründete diesen damit, dass ein begünstigter Veräußerungsgewinn vorliege, da er die wesentlichen Grundlagen seiner ärztlichen Tätigkeit am Ort der bisherigen Berufsausübung eingestellt habe. Der Ag wies den Einspruch mit Entscheidung vom 6.2.01 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 2.3.2001 Klage (Az. V 124/01) erhoben, die er wie im Einspruchsverfahren begründet hat.
Mit Schreiben vom 16.3.2001 an den Ag beantragte der Ast, die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Ag mit Bescheid vom 15.6.2001 ab. Mit Schreiben vom 13.7.2001 hat sich der Ast mit seinem Aussetzungsbegehren an das Gericht gewandt und unter Hinweis auf seine Begründung im Hauptsacheverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides geltend gemacht.
Der Ast beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 vom 21.6.1994 für die ehemalige Praxisgemeinschaft Kläger, Dr. A, B und Dr. C auszusetzen.
Der Ag beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Ag ist der Ansicht, dass ernstliche Zweifel a...