rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Fragestellung, wie lange eine Ruhepause während eines Tiertransportes bemessen sein darf.

 

Normenkette

EGV 615/98 Art. 5 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt, die ihr als Vorauszahlung gewährt worden war.

Mit Ausfuhranmeldung vom 7.11.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A - Zollamt B - insgesamt 32 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr nach Ägypten an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung im Wege der Vorauszahlung, was ihr das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 18.12.2000 in Höhe von DM 17.840,69 antragsgemäß gewährte.

In der Folgezeit stellte das beklagte Hauptzollamt nach Auswertung des Transportplanes fest, dass der LKW am 7.11.2000 gegen 10.15 Uhr den Versandort in C verlassen und am 8.11.2000 um 3.00 Uhr die Ausgangszollstelle in D erreicht hatte, dort indes erst nach einer Wartezeit von 6 Stunden und 45 Minuten zur Weiterfahrt nach E abgefertigt worden war. Daraufhin forderte das beklagte Hauptzollamt mit Änderungsbescheid vom 1.9.2003 die der Klägerin im Wege der Vorauszahlung gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 10 % unter Hinweis darauf zurück, dass die Klägerin während des Transports der Tiere die gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten habe. Insoweit führte das beklagte Hauptzollamt in dem Änderungsbescheid vom 1.9.2003 aus: Gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 setze die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie des Rates 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport eingehalten werde. Nach Auswertung des von der Klägerin vorgelegten Transportplanes sei festgestellt worden, dass zwischen der Ankunft des LKW an der Ausgangszollstelle in D und der veterinärrechtlichen Abfertigung ein Zeitraum von 6 Stunden und 45 Minuten gelegen habe. Eine Wartezeit von nahezu sieben Stunden sei für lebende Tiere unzumutbar. Bei einer sorgfältigen Planung des Transports hätte die lange Standzeit an der Grenze nach Slowenien vermieden werden können. Da die Klägerin mithin die Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten habe, sei die ihr im Wege der Vorauszahlung gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 10 % gemäß Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zurückzufordern.

In ihrem gegen den Änderungsbescheid vom 1.9.2003 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass sie die tierschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt habe. Eine Wartezeit von fast sieben Stunden bedeute für die Rinder aus tierschützerischer Sicht in jedem Falle eine Ruhezeit. Im Übrigen habe auch der italienische Grenzveterinär in D den tierschutzgerechten Transport der Rinder bestätigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.1.2004 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 1.9.2003 mit der Begründung zurück, der Sinn und Zweck der Tierschutzbestimmungen bestehe darin, den Tieren eine unnötig lange Transportdauer zu ersparen und die Transportunternehmer zu einer sorgfältigen und verantwortungsbewussten Planung des Transports anzuhalten. Es sei dem Transportunternehmer zuzumuten, die Abfahrtszeit so zu planen, dass der Transport zu einer Tageszeit bei der jeweiligen Zollstelle eintreffe, die eine umgehende Abfertigung durch die örtlichen Behörden - scil. Veterinär und Zoll - ermögliche. Bei einer realistischen Transportdauer einschließlich Pausen von 15 Stunden für die Strecke von C bis D hätte die Abfertigung beim Zollamt B auf den Nachmittag des 7.11.2000 mit der Folge verlegt werden müssen, dass sich die Abfahrtszeit auf etwa 17.00 Uhr und die Ankunft in D innerhalb der Öffnungszeiten des dortigen Veterinärdienstes von 8.00 bis 18.00 Uhr verschoben hätte.

Mit ihrer am 16.2.2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort.

Mit Beschluss vom 12.1.2006 (IV 38/04) hat der Senat das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 1 VO Nr. 615/98 insoweit gültig, als er die Gewährung der Ausfuhrerstattung an die Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport knüpft?

Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird: Ist die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schu...

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