Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnwagen als Wohnung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Ein auf einem Campingplatz abgestellter Wohnwagen wird nur dann zur Wohnung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, wenn er einem verheirateten Steuerpflichtigen und seiner Familie ein "Heim" bietet.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4, 6
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Werbungskosten die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit mindern.
Der verheiratete Kläger erzielte in dem Streitjahr als Verkaufsfahrer bei der Firma F einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM. Der Kläger wurde auch in dem Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt, in dem Haushalt lebte auch die im Jahr 1994 geborene gemeinsame Tochter T. In seiner Einkommensteuererklärung für 1998 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend:
125 Tage x 21 km x 0,70 DM = 1.837,50 DM (gefahren mit Pkw).
100 Tage x 82 km x 0,33 DM = 2.706,00 DM (gefahren mit Motorrad).
Gegenüber dem Beklagten erläuterte der Kläger, dass es sich bei der weiter von der Arbeitsstätte entfernten Wohnung um einen Wohnwagen auf einem Campingplatz in C handele. Der Kläger machte als Werbungskosten außerdem Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von 520 DM sowie Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrtätigkeit in Höhe von 2.440 DM geltend. Den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand hat der Kläger in der Weise berechnet, dass er von einer Abwesenheit an 225 Tagen von mindestens 14 Stunden ausging und hierfür 20 DM ansetzte. Die Summe von 4.500 DM kürzte er um den von dem Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Betrag in Höhe von 1.680 DM. Zugleich legte er eine "Spesenbescheinigung" seines Arbeitgebers, der Firma "F" vor, wonach er im Streitjahr für seinen Arbeitgeber Dienstreisen von mehr als 20 km Entfernung durchgeführt habe und an 187 Tagen zwischen acht bis vierzehn Stunden unterwegs gewesen sei. Außerdem habe der Kläger täglich 1,5 Stunden Verwaltungsarbeiten in Büro und Lager erledigt.
In dem am 15.06.1999 zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheid 1998 erkannte der Beklagte Aufwendungen für Fahrten zwischen dem Wohnwagen und der Arbeitsstätte nicht an, da ein Wohnwagen nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresses darstelle. Bei mehreren Wohnungen seien nur Fahrten von der Wohnung aus abzugsfähig, die der Arbeitsstätte am nächsten liege. Dementsprechend setzte der Beklagte für 100 Tage eine einfache Entfernung von 21 km an. Mehraufwand für Verpflegung berücksichtigte der Beklagte nur entsprechend der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung in Höhe von 190 DM. Aufwendungen für die Reinigung von Arbeitskleidung wurde nicht anerkannt, da Reinigungskosten nur bei typischer Berufskleidung absetzbar seien.
Der Kläger legte gemeinsam mit seiner Ehefrau gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 am 25.06.1999 Einspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Campingplatz von April bis September den Lebensmittelpunkt seiner Familie darstelle, da seine Frau nicht berufstätig sei und sie keine schulpflichtigen Kinder hätten. Die Firmenbekleidung, die aus Oberhemd, Weste, Hose, Kittel und Parker bestünde, müsse er als Verkaufsfahrer selbst reinigen bzw. selbst waschen. Hinsichtlich des Verpflegungsmehraufwandes trug er vor, dass er jeden Morgen die Wohnung um 5.00 Uhr verlasse und abends erst um 19.00 Uhr wieder zu Hause sei. Neben der von seinem Arbeitgeber bestätigten Fahrzeit zu unterschiedlichen Zielen fiele auch noch täglich das Beladen des Fahrzeuges und 90 Minuten Bürozeit an.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.02.2000 zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass im Streitfall der Wohnwagen auf dem Campingplatz nicht als Lebensmittelpunkt angesehen werden könnte. Zwar könne der Lebensmittelpunkt während eines Veranlagungszeitraumes auch vorübergehend etwa während der Sommermonate in eine Sommerwohnung, wozu auch ein Wohnwagen zählen könne, verlegt werden. Der örtliche Mittelpunkt des Lebensinteresses eines Steuerpflichtigen liege jedoch nicht dann in der Sommerwohnung, wenn der Steuerpflichtige diese Wohnung nur an den Wochenenden und im Urlaub aufsuche. Ein Steuerpflichtiger müsse sich vielmehr nachhaltig dort aufhalten, indem er weitgehend dort lebe. Der Kläger sei auch nicht an 100 Tagen mit seinem Motorrad vom Wohnwagen zur Arbeitsstätte gefahren, da das Motorrad erst am 17.06.1998 zugelassen worden sei. In dem dann verbleibenden Zeitraum werde üblicherweise Urlaub genommen, so dass sich der Zeitraum auf 61 Arbeitstage verkürze. Wegen der überwiegend von der Hamburger Wohnung aus unternommenen Fahrten zur Arbeitsstätte bliebe diese Lebensmittelpunkt des Klägers. Selbst wenn die Ehefrau des Klägers und seine Tochter in den Sommermonaten ausschließlich in dem Wohnwagen gelebt hätten, werde dieser damit nicht zur Familienwohnung, da die Wohnung damit noch nicht einen örtlichen B...