Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer und ferner Aufwendungen des Klägers für Fahrten zwischen seinen Arbeitsstätten in Hamburg und seinem Wohnwagen auf einem Campingplatz in der schleswig-holsteinischen Gemeinde Y… (Y) als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung 07.09.1990, Bundesgesetzblatt – BGBl – I, 1898 – EStG –, und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1, 3 und 4 EStG in der Fassung des Artikel 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 24.06.1991, BGBl. I Seite 1322 – EStG –) zu berücksichtigten sind.
Die Kläger bewohnten im Streitjahr mit einem Anfang 1992 geborenen Sohn (S) die in der Aufschrift genannte Wohnung (Hamburger Wohnung). In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.07.1993 war der Kläger bei einer Hamburger Werkzeugmaschinenfabrik beschäftigt; ab 02.08.1993 befand er sich in Hamburg in einem Ausbildungsverhältnis, in welchem er zum Feuerwehrmann ausgebildet werden sollte. Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger unter anderem Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers in der Hamburger Wohnung geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Steuererklärung auf Blatt 3 und 8 der unten aufgeführten Einkommensteuer-Akte (EStA) Bezug genommen. Wegen der Wohnungsgröße, der Lage des als häusliches Arbeitszimmer geltend gemachten Raumes innerhalb der Hamburger Wohnung sowie wegen der Einrichtung dieses Zimmers wird auf die von den Klägern vorgelegten Pläne auf Blatt 24 f Gerichtsakte (GA) verwiesen. Nach dem Vortrag der Kläger endete die berufliche Nutzung des fraglichen Arbeitszimmers mit der Geburt eines zweiten Kindes im Jahre 1994, wobei die Einrichtung entsprechend verändert wurde. Eine Besichtigung des vom Kläger als häusliches Arbeitszimmer geltend gemachten Raumes in der Zeit vor der Veränderung im Jahre 1994 hat nicht stattgefunden. Ferner machten die Kläger mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr Aufwendungen des Klägers für Fahrten zwischen seinen Hamburger Arbeitsstätten und dem Campingplatz in Y geltend. Wegen der Einzelheiten wird wiederum auf den Inhalt der Steuererklärung auf Blatt 3 R und 7 EStA Bezug genommen. Der Kläger besaß im Streitjahr einen Wohnwagen, den er auf einem in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. des Streitjahres gemieteten Stellplatz in Y aufgestellt hatte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 11.09.1997 (Bl. 51 ff GA), den entsprechenden Mietvertrag sowie auf die von den Klägern eingereichten Fotos vom Wohnwagen und dessen Inneneinrichtung auf Blatt 54 und 56 ff GA verwiesen. Mit dem angefochtenen ESt-Bescheid 1993 vom 18.10.1994 lehnte der Beklagte die Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten ab und setzte bei Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 DM (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG) an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Bescheides auf Blatt 16 ff EStA und die dieser Entscheidung vorausgegangene Korrespondenz auf Blatt 14 f EStA verwiesen.
Über den gegen die genannte Verwaltungsentscheidung am 21.10.1994 rechtzeitig eingelegten Einspruch hat der Beklagte nicht entschieden; die Kläger haben jedoch am 10.04.1996 nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO Klage erhoben, mit der sie die Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten weiterverfolgen und hierzu im wesentlichen folgendes vortragen:
Der Kläger habe ein häusliches Arbeitszimmer benötigt, um durch häusliche Erledigung von Ausbildungsaufgaben das Ausbildungsziel zu erreichen. An der Landesfeuerwehrschule Hamburg sei er in den Fächern Biologie, Physik, Deutsch, Mathematik, Rettungsdienstlehre, Brandschutz, vorbeugender Brandschutz und technische Hilfeleistung unterrichtet worden. In allen Unterrichtsfächern hätten jeweils zwei Klausuren geschrieben werden müssen. Außer der Klausurenvorbereitung seien fast täglich Hausaufgaben zu erledigen gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger den Stoff vor- und nachbereiten müssen. Hierfür sei er im Durchschnitt 60 bis 120 Minuten pro Tag im häuslichen Arbeitszimmer tätig gewesen. Ein Kinderzimmer für S hätten die Kläger im Streitjahr nicht benötigt, vielmehr habe dieses Kind im Schlafzimmer der Eltern geschlafen. Die Sommermonate haben die Klägerin und S ohne Unterbrechung im Wohnwagen verbracht. Der Kläger habe hier während seines Erholungsurlaubs und der Freischichten insgesamt 13 Wochen gelebt und habe ferner im Streitjahr 22 mal hier das Wochenende verbracht (8 Fahrten in der Zeit der Beschäftigung bei der Werkzeugmaschinenfabrik und 14 Fahrten in der Zeit der Ausbildung zum Feuerwehrmann). Während dieser Sommermonate habe sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie in Y befunden. Hier hätten auch weitere Familienmitglieder und Freunde im Wohnwagen gelebt (Beweis für das Wohnen der Klägerin und S sowie der Besuche des Klägers in Y: Zeugnis A, B, Frau C und Herr C, Frau D und Herr D; gg...