rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1983–1987

 

Tenor

1.) Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18.6.1993 werden die angefochtenen Feststellungsbescheide der Streitjahre wie folgt geändert:

Der Gewinn der Klägerin zu 1 wird festgestellt auf:

DM … (1983);

Zurechnung dieses Gewinns in Höhe von DM … bei Herrn …, in Höhe von DM … bei der Klägerin zu 3.

DM … (1984)

Zurechnung dieses Gewinns in Höhe von DM … bei Herrn …, in Höhe von DM … bei der Klägerin zu 3.

DM … (1985);

Zurechnung dieses Gewinns in Höhe von DM … bei Herrn …, in Höhe von DM … bei der Klägerin zu 3.

DM … (1986),

Zurechnung dieses Gewinns in Höhe von DM … bei Herrn …, in Höhe von DM … bei der Klägerin zu 3.

DM … (1987)

Zurechnung dieses Gewinns in Höhe von DM … bei Herrn …, in Höhe von DM … bei der Klägerin zu 3.

2.) Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger zu 2. trat mit Anstellungsvertrag vom 15.3.1979 zum 1.4.1979 als Angestellter in die damals „kriselnde” Einzelunternehmung seines Vaters …, die Firma I. als Betriebsleiter ein. Nachdem sich die geschäftliche Situation der Firma I. verbessert hatte, wurde das Unternehmen zum 1.1.1980 rechtlich und organisatorisch umgestaltet. Die neugegründete Klägerin zu 3. verband sich als geschäftsführende Komplementärin mit Herrn G. als alleinigem Kommanditisten zur Klägerin zu 1. Der Kommanditist G. erbrachte seine Einlagen an die Klägerin zu 1. durch Einbringung seiner bisherigen Einzelfirma. Die Komplementärin, die Klägerin zu 3., ist an der Klägerin zu 1. ohne Kapitalanteil beteiligt. An dem Stammkapital der Klägerin zu 3. in Höhe von … DM beteiligten sich Herr G. mit 60 % und der Kläger zu 2. mit 40 %. Beide Gesellschafter wurden zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 3. bedürfen die Geschäftsführer im Innenverhältnis der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zur Vornahme u.a. folgender Rechtsgeschäfte: Investitionen über 30.000 DM, Einstellung und Entlassung von Personal, Beteiligung an anderen Unternehmen. Gemäß § 5 des Geschäftsführungsvertrages vom Januar 1980, der inhaltsgleich mit G. und dem Kläger zu 2. abgeschlossen worden ist, erhalten die Geschäftsführer der Klägerin zu 3. folgende Bezüge:

„1. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

  1. ein festes Monatsgehalt von … DM, das jeweils am Monatsende zu zahlen ist.
  2. Eine Weihnachtsgratifikation incl. Urlaubsgeld in Höhe von … DM.
  3. Eine gewinnabhängige Tantieme, die sich aus § 10 des Vertrages der I. ergibt.

2. Die Bezüge des Geschäftsführers sind unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen der Branchen der Gesellschaft angemessen anzupassen.

3. …”

Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1. gilt für die Gewinnverteilung:

„Der nach Abzug der Vorwegvergütungen verbleibende Jahresgewinn wird folgendermaßen aufgeteilt:

Der Geschäftsführer R. erhält als Tantieme 40 % des verbleibenden Jahresgewinns.

Den Restgewinn erhält der Kommanditist.”

In § 9 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1. heißt es:

„Vorwegvergütungen:

1. Als Entgelt für die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft erhält die persönlich haftende Gesellschafterin eine Vergütung, welche von der Gesellschafterversammlung jährlich in angemessener Weise festgesetzt wird.

2. Als Entgelt für die der Firma I. überlassenen Gebäude mit Grundstück wird ein separater Mietvertrag geschlossen. Die vertraglich vereinbarte Miete gilt als Vorweggewinn. Das Darlehen wird in einem weiteren separaten Vertrag mit einem handelsüblichen Zinsfuß verzinst.”

Entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarungen wurden dem Kläger zu 2. in den Jahren 1980 bis 1987 Tantiemen von jährlich zwischen … DM (1980) bis zu über … DM (1987) gewährt. Die Geschäftsführervergütung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geschäftsführungsvertrages wurden hingegen nicht –wie es der Vertrag vorsah– den Gehaltsentwicklungen der Branche angepaßt, sondern bei … DM incl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld belassen. Im Rahmen der Betriebsprüfung 1989 ermittelte der Beklagte Gehälter und Tantiemen für die Jahre 1983 bis 1987 von jeweils insgesamt:

… DM für 1983

… DM für 1984

… DM für 1985

… DM für 1986

… DM für 1987

Zugleich ließ der Kläger zu 2. Teile seiner Jahresvergütung als festverzinsliches Darlehen in Höhe von insgesamt … DM im Unternehmen stehen (Stand zum 31.12.1987 ausweislich der Bilanz der Klägerin zu 1.).

Die Klägerin zu 1. übernahm ab Eröffnungsbilanz zum 1.1.1980 die Werte der Bilanz zum 31.12.1979 der Einzelfirma I. Die Kommanditeinlage in Höhe von … DM wies sie durch Umbuchung vom Kapitalkonto des bisherigen Alleininhabers und jetzigem Kommanditisten aus. Der Restbetrag wurde als Kapitalko...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge