Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte
Leitsatz (amtlich)
Die Gebührenfestsetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Normenkette
AO § 89; GG Art. 100
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.
Der Beklagte erteilte der Klägerin im Dezember 2007 eine verbindliche Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO.
Mit Bescheid vom 21.12.2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach dem von der Klägerin der Sache beigelegten Gegenstandswert von 19 T € eine Gebühr in Höhe von 265 € fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 23.01.2008 Einspruch ein und machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Norm des § 89 Abs. 3 - 5 AO geltend. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.04.2008 zurück.
Die Klägerin hat am 26.05.2008 Klage erhoben (6 K 87/08).
Nach dem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das BFH-Verfahren VIII R 22/08 trägt die Klägerin vor: Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig; die Vorschrift des § 89 Abs. 3 - 5 AO sei verfassungswidrig. Die Regelung über die Gebührenpflicht für die Erteilung verbindlicher Auskünfte verstoße gegen den allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz und gegen die finanzverfassungsrechtliche Ordnung. Die Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte stelle eine zweckwidrige Einnahmeerzielung des Staates dar und widerspreche der allgemeinen Betreuungspflicht der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 26.05., 23.06., 01.08.2008 und 17.03.2010 verwiesen.
Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 21.04.2008 und den Gebührenbescheid vom 21.12.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte widerspricht den verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin und verweist hierzu auf das Urteil des FG Baden-Württembergs vom 20.05.2008 1 K 46/07 (EFG 2008, 1342).
Dem Gericht hat 1 Bd. "Verbindliche Auskunft" zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 90a Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Gebührenfestsetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist durch § 89 Abs. 3 bis 5 AO gedeckt. Der Senat hält die gesetzliche Regelung über die Gebührenerhebung und -berechnung nicht für verfassungswidrig, weshalb das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen ist.
Die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Der Beklagte hat auf den Antrag der Klägerin eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines von der Klägerin hinreichend genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts erteilt (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO). Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft hat der Beklagte als zuständige Finanzbehörde eine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Gebühr wurde nach dem pauschalierten Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für die Klägerin hatte (Gegenstandswert von 19 T €; § 89 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AO), und in entsprechender Anwendung des § 34 GKG rechnerisch zutreffend ermittelt (§ 89 Abs. 5 Satz 1 AO). Entspricht die Gebührenfestsetzung den gesetzlichen Vorgaben, kann der Gebührenbescheid nur rechtswidrig sein, wenn das ihm zugrunde liegende Gesetz selbst verfassungswidrig ist. Der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 1 K 46/07, EFG 2008, 1342 m. w. N.); Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2010, 1 K 661/08, juris). Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verletzung des Grundgesetzes durch das Gesetz einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Das ist im vorliegenden Fall nicht geboten.
Der Senat sieht in der Gebührenpflicht für die der Klägerin erteilte verbindliche Auskunft weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Zur Begründung macht sich der Senat die nachstehenden Ausführungen des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.05.2008 1 K 46/07, EFG 2008, 1342, Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2010, 1 K 661/08, juris) zu Eigen:
"a) Die verbindliche Auskunft in Steuersachen wurde durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 05. September 2006 (BGBl I 2006, 2098) erstmals gesetzlich normiert. Bis zur Einführung des § 89 Abs. 2...