Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen VII R 97/96)

 

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist streitig, ob auf von der Klägerin aus Dänemark eingeführten Frischkäse mit Alkoholzusatz Monopolausgleich nach dem Branntweinmonopolgesetz – BranntwMonG – zu zahlen ist.

Die Klägerin verbringt seit längerem in Dänemark hergestellten Frischkäse der Codenummer 0406 1020 2000 nach Deutschland. Dieser Käse ist mit verschiedenen Likören, mit Cognac oder mit Rum versehen, wobei der Anteil des Alkohols zwischen 1,9 und 2,2 % reiner Alkohol je 100 g Produkt beträgt.

Mit der vorliegenden Klage wehrt sich die Klägerin gegen den Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 9.1992, mit dem er Monopolausgleich in Höhe von insgesamt … DM für die Menge nacherhoben hatte, die gemäß Sammelzollanmeldungen BS-Nummern 1787 und 1788 vom 9.1992 im August 1992 eingeführt worden war (Bl. FG-Akte -FGA-). Die Klägerin hatte in den Sammelzollanmeldungen, die insgesamt 741 Einzelsendungen betreffen, keinen Branntweinmonopolausgleich berechnet.

Für die vor diesem Zeitraum im Rahmen von Sammelzollverfahren eingeführten Sendungen hatte die Klägerin entsprechend der Rechtsansicht des Beklagten Monopolausgleich gemäß § 151 des BranntwMonG nach einem Steuersatz gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG 2.550 DM je hl Weingeist gezahlt. Mit Antrag vom 8.1992 (Bl. Beiakte B -BA B) forderte die deutsche Tochtergesellschaft der Klägerin, die Firma M GmbH, die zu der Zeit die Einfuhren abgewickelt hatte, den insoweit gezahlten Monopolausgleich von … DM für die Einfuhren vom 1.1.1988 bis 31.8.1991 zurück.

Entsprechend forderte die Klägerin den Monopolausgleich für die Einfuhren vom Februar 1990 bis 31. August 1992 in Höhe von insgesamt … DM zurück (Bl. BA B). Die dem zugrundeliegenden Einfuhren und jeweils gezahlten Beträge an Monopolausgleich ergeben sich aus den Zusammenstellungen.

Gegen den im vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Steueränderungsbescheid vom 9.1992 (hinsichtlich August 1992) legte die Klägerin mit Schreiben vom 9.1992 Einspruch ein (Bl. FGA). Der eingeführte Käse sei kein branntweinhaltiges Erzeugnis im Sinne des BranntwMonG. Insoweit nahm sie Bezug auf ihre Begründung des Erstattungsantrags vom 8.1992 (Bl. BA B, identisch mit den Ausführungen im Erstattungsantrag vom 8.1992, Bl. BA B) und die ergänzende Begründung der Erstattungsanträge vom 9.1992 (Bl. BA B), ferner auf ihre ergänzende Begründung des Einspruchs gegen den Steueränderungsbescheid durch Schreiben vom 10.1992 (Bl. FGA), nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 10.1992 die Erstattungsanträge entsprechend seinen zugrundeliegenden Stellungnahmen vom 1. und 9.1992 (Bl. BA B) abgelehnt hatte (Bl. BA B).

Mit am 6.1993 beim Gericht eingegangenen Schreiben vom 5.1993 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage unter Hinweis auf ihre Einspruchsbegründung.

Im Laufe des vorliegenden Verfahrens wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7.1993 den Einspruch zurück (Bl. FGA). Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Die Klägerin beruft sich für ihre Ansicht, daß der von ihr eingeführte Frischkäse nicht dem Monopolausgleich gemäß § 151 BranntwMonG unterliegt, im wesentlichen auf die folgenden Erwägungen:

Gegenstand des Monopolausgleichs seien nur Branntwein und branntweinhaltige Erzeugnisse. Eine Definition dafür ergebe sich zwar nicht aus dem Gesetz oder Durchführungsbestimmungen. Sie ergebe sich jedoch aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, insbesondere aus den Entscheidungen des BFH vom 15.11.1955 und 22.03.1956, V z 76/54 U, nach denen Branntwein im Sinne des BranntwMonG Erzeugnisse seien, die Äthylalkohol enthielten und in denen der Weingeist als wertbestimmender Anteil vorhanden sei, sofern nicht besondere Bestimmungen gelten würden oder das Erzeugnis nach Sprach- und Handelsgebrauch nicht als Branntwein angesprochen werden könne. Eben das gelte für Käse als ein Molkereierzeugnis.

Entsprechend seien nach der Entscheidung des BFH vom 16.3.1991, VII R 100/89, ZfZ 1991, 260, auch mit Hinweis auf den Zolltarif branntweinhaltige Pralinen nicht als Branntwein und nicht als branntweinhaltiges Erzeugnis verstanden worden. Das gelte auch für das im Streitfall eingeführte Erzeugnis, das nach seiner Einreihung im deutschen Gebrauchszolltarif unter der Codenummer 0406 1020 2000 keinen Hinweis auf einen Monopolausgleich enthalte.

Im übrigen sei unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 und § 84 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG grundsätzlich Branntwein als „Trink”-Branntwein zu verstehen. Soweit es nach den BFH-Entscheidungen von 1956 nicht auf den Aggregatzustand ankomme, sei nach § 1a der Grundbestimmungen (GB) von einem Sachverhalt auszugehen, in dem ein ursprünglich flüssiger Zustand vorgelegen und dieses Erzeugnis in einen festen Aggregatzustand gebracht worden sei.

Der Käse sei auch kein branntweinhaltiges Erzeugnis im Sinne des § 151 Abs. 1 BranntwMonG, auch wenn in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 2.3.1990 (3 K 1531...

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