Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhranmeldung ist kein Erstattungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Zwar beginnt das Erstattungsverfahren bereits mit der Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke. Beantragt wird die Ausfuhrerstattung indes erst mit dem schriftlichen Antrag im Sinne des Art. 47 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87. Allein der Umstand, dass der Ausführer eine Ausfuhranmeldung eingereicht hat, die falsche Angaben enthält, kann deshalb nicht die Verhängung einer Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 rechtfertigen.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 3, 11, 47 Abs. 1; EWGV 1041/67 Art. 1, 10; EWGV 2110/74 Art. 8; EGV 192 Art. 13 Abs. 1; egv 800/99 Art. 49 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid des beklagten Hauptzollamtes.
Die Klägerin ließ am 29.7.1996 beim Hauptzollamt H Käse verschiedener Marktordnungs-Warenlistennummern - u.a. Schmelzkäse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 3039 9500 - zur Ausfuhr nach Usbekistan abfertigen. Mit nationalem Zahlungsantrag vom 12.8.1996, beim beklagten Hauptzollamt eingegangen am 27.9.1996, beantragte sie für diese Ausfuhrsendung die Gewährung von Ausfuhrerstattung als Vorschuss, wobei allerdings die Antragspositionen 4 und 5 durchgestrichen waren und den handschriftlichen Vermerk "gestrichen" sowie ein Namenskürzel enthielten. Dem Zahlungsantrag war ein Kurzbrief beigefügt, in dem die Klägerin dem beklagten Hauptzollamt mitteilte, dass sie die beiden letzten Positionen des Antrags gestrichen habe und hierfür keine Erstattung beantrage.
Das beklagte Hauptzollamt gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 31.10 1996 für die Positionen 1 bis 3 des Zahlungsantrages antragsgemäß Ausfuhrerstattung im Wege des Vorschusses. Mit einem weiteren Bescheid vom 26.3.1997 setzte das beklagte Hauptzollamt gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr.3665/87 eine Sanktion in Höhe von insgesamt DM 3.437,83 fest und führte zur Begründung aus: Der in der Ausfuhranmeldung der Klägerin angeführte Schmelzkäse sei nach dem Ergebnis einer Probenuntersuchung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion München im Hinblick darauf, dass der Zusatz von Pflanzenfett festgestellt worden sei, abweichend von der Anmeldung der Marktordnungs-Warenlistennummer 2106 9098 0000 zuzuweisen. Ausfuhrerstattung für die zur Herstellung dieser sog. Nicht-Anhang II-Ware verwendeten Erzeugnisse könne nicht gewährt werden, da die Klägerin bei der Ausfuhr entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 nicht die zur Herstellung der Ware tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse angegeben habe. Die Klägerin habe folglich mit der Ausfuhranmeldung eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt und sei deshalb zur Zahlung einer Sanktion verpflichtet. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 25.5.1999 zurück; auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Die Klägerin hat am 25.5.1999 Klage erhoben. Sie wendet insbesondere ein: Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ausfuhrsendung habe sie keine Ausfuhrerstattung beantragt. Die Beantragung von Ausfuhrerstattung erfolge allein aufgrund eines spezifischen Antrags des Ausführers. Da sie einen solchen Antrag nicht gestellt habe, dürfe ihr gegenüber keine Sanktion festgesetzt werden.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 26.3.1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.5.1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint, die Anwendung der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 erfolge unabhängig von der Einreichung eines nationalen Zahlungsantrags. Nach Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 gelte nämlich der Betrag als beantragte Erstattung, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 berechnet werde. Der Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang zudem auf ein Schreiben der Europäischen Kommission, das dem Gericht am 17.10.2002 zugeleitet worden ist. In diesem Schreiben vertritt die Kommission ebenso wie das beklagte Hauptzollamt die Auffassung, bereits falsche Angaben in der Ausfuhranmeldung würden die Anwendung der Sanktionsbestimmung des Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 auslösen, und verweist insoweit auf die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87, wonach der Ausführer in der Ausfuhranmeldung angeben müsse, dass er eine Erstattung beantragen werde. Der in Art. 47 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 genannte spezifische Erstattungsantrag stelle lediglich eine "administrative Handlung für die eigentliche Zahlung dar." Dass der spezifische Zahlungsantrag im Sinne des Art. 47 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 keine Voraussetzung für die Anwendung der Sanktionsregelung sei, lasse sich ferner - so argumentiert die Kommission - aus der Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Untera...