Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhranmeldung ist kein Erstattungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
Zwar beginnt das Erstattungsverfahren bereits mit der Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke. Beantragt wird die Ausfuhrerstattung indes erst mit dem schriftlichen Antrag im Sinne des Art. 47 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87. Allein der Umstand, dass der Ausführer eine Ausfuhranmeldung eingereicht hat, die falsche Angaben enthält, kann deshalb nicht die Verhängung einer Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 rechtfertigen.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 3, 11, 47 Abs. 1; EWGV 1041/67 Art. 1, 10; egv 2110/74 Art. 8; EWGV 192/75 Art. 13 Abs. 1; egv 800/99 Art. 49 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid des beklagten Hauptzollamtes.
Die Klägerin ließ am 3. und 4.7.1997 beim Hauptzollamt Hamburg-... insgesamt 172.000,18 kg Fleisch von Rindern der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 zur Ausfuhr nach Russland abfertigen. Die Klägerin hatte das Rindfleisch von der französischen Firma A., ..., gekauft, die das Fleisch ihrerseits von der belgischen Firma B bezogen hatte. Eine Ausfuhr des Fleisches nach Russland erfolgte indes in der Folgezeit nicht, weil das Zollfahndungsamt Z diese Warensendung am 8.7.1997 beim Zollamt C wegen des Verdachts des Bannbruchs gemäß § 372 AO - Verbot der Ausfuhr britischen Rindfleisches - beschlagnahmt hatte. Von der Beschlagnahme ihrer Warensendung erhielt die Klägerin noch am selben Tage Kenntnis.
Am 21.7.1997 teilte das Zollfahndungsamt Z dem beklagten Hauptzollamt telefonisch mit, dass es Ermittlungen wegen des Verdachts des Subventionsbetruges gegen die Klägerin führe (Bl. 5 der Rechtsbehelfsakte, Heft I). Mit Telefax vom 25.7.1997 unterrichte das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sodann die Klägerin darüber, dass sich in der beschlagnahmten Warensendung ein nicht zu quantifizierender Anteil von Fleisch befinde, der aus dem Vereinigten Königreich stamme.
Daraufhin teilte die Klägerin dem beklagten Hauptzollamt mit Schreiben vom 29.7.1997 mit, es habe sich herausgestellt, dass das Fleisch, welches sie als Ware mit belgischem Ursprungszeugnis gekauft habe, ganz oder teilweise auf illegalem Wege aus England gekommen sei und unter das Exportverbot falle. Sie - die Klägerin - bitte darum, die dem beklagten Hauptzollamt automatisch zugegangenen Ausfuhranmeldungen als erledigt zu betrachten. Anträge auf EG-Ausfuhrerstattung seien von ihr nicht gestellt worden (Bl. 19 f der Rechtsbehelfsakte, Heft I).
Mit Sanktionsbescheid vom 31.10.1997 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von insgesamt DM 173.554,11 mit der Begründung fest, die Klägerin habe entgegen dem Verbringungsverbot des Art. 1 der Kommissionsentscheidung vom Nr. 96/362/EG vom 27.3.1996 i.V.m. der Kommissionsentscheidung Nr. 96/362/EG vom 11.6.1996 zum Schutz vor der bovinen spongiformen Enzephalopathie Waren aus dem Vereinigten Königsreich versandt. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25.1.1998 zurück; auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Mit ihrer am 25.2.1999 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie wendet insbesondere ein: Die Festsetzung einer Sanktion entfalle im Streitfall gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 3 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 3665/87, da sie von sich aus den Beklagten unverzüglich über den Sachverhalt informiert habe. Ungeachtet des Vorliegens einer strafbefreienden Selbstanzeige dürfe eine Sanktion ohnehin erst festgesetzt werden, wenn der Ausführer die Ausfuhrerstattung auf dem nationalen Formblatt im Sinne des Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3665/87 beantragt habe. Die Ausfuhranmeldung allein gelte nicht als Erstattungsantrag im Sinne des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3665/87. Sie - die Klägerin - habe hinsichtlich der in Rede stehenden Ausfuhrsendung keinen Antrag auf Ausfuhrerstattung unter Verwendung des nationalen Formblattes gestellt.
Die Klägerin beantragt, den Sanktionsbescheid vom 31.10.1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.1.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint zum einen, die Anwendung der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3665/87 erfolge unabhängig von der Einreichung eines nationalen Zahlungsantrags. Nach Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 3665/87 gelte nämlich der Betrag als beantragte Erstattung, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 VO (EG) Nr. 3665/87 berechnet werde. Zum anderen ist der Beklagte der Ansicht, dass eine unverzügliche Selbstanzeige der Klägerin im Streitfall deshalb nicht gegeben sei, weil dem Exportleiter der Klägerin bereits am 8.7.1997 die Beschlagnahme der Ausfuhrsendung sowie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdacht...