Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Umdeutung einer Klage auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Umdeutung einer Klage auf AdV in einen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO wegen erheblicher verfahrensmäßiger Unterschiede und nicht übereinstimmenden Streitgegenständen

 

Normenkette

AO § 361 Abs. 5; FGO § 69 Abs. 7

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Wege der Klage gegen die seitens des Beklagten in Gestalt einer Einspruchsentscheidung bestätigte Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden.

Mit Datum vom 29.08.2000 ergingen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen trotz wiederholter Aufforderung (§§ 90 i.V.m. 149 Abgabenordnung -AO-) durch den Beklagten im Schätzungsweg nach § 162 AO gegenüber der Klägerin Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1997 und den 31.12.1998, Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie Gewerbesteuer 1997 und 1998.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2000 fristgerecht Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 und 3 AO. Zur Begründung führte sie aus, dass die Jahresüberschüsse der Jahre 1997 und 1998 niedriger seien als auf Basis des Jahresabschlusses 1996 von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden geschätzt. Zugleich kündigte sie die gesonderte Einreichung der Steuererklärungen für die Streitjahre an.

Mit Bescheid vom 13.10.2000 bestätigte der Beklagte den Eingang des Einspruchs und bat bis zum 06.11.2000 um Einreichung der fehlenden Begründung in Form der angekündigten Steuererklärungen. Zugleich lehnte er in dem Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da - mangels eingereichter Steuererklärungen - keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden. Mit Schreiben vom 06.11.2000 erinnerte der Beklagte die Klägerin erneut an die Einreichung der Steuererklärungen und setzte eine weitere Frist bis zum 23.11.2000, bei deren Nichteinhaltung er die Abgabe des Einspruchs an die Rechtsbehelfsstelle ankündigte.

Mit Datum vom 16. November 2000 (Eingang beim Beklagten am 20.11.2000) legte die Klägerin - unter Bezugnahme auf den "Bescheid vom 13.10.2000, Postaufgabe 16.10.2000" - Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ein. Zur Begründung führte sie lediglich aus, dass aufgrund der Aktenlage und den vorgenommenen Schätzungen ersichtlich sei, dass die Steuerfestsetzungen eindeutig zu hoch seien.

Mit Schreiben vom 12.01.2001 wies der Beklagte auf die Überschreitung der Rechtsbehelfsfrist (Ablauf 16.11.2000) hin und forderte die Klägerin auf, ihren Einspruch zurückzunehmen oder Sachverhalte vorzutragen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) begründen können. Hierzu setzte er eine Frist bis zum 22.01.2001.

Nach Ablauf dieser Frist ohne Rückäußerung der Klägerin, erließ der Beklagte sodann unter dem 29.01.2001 eine Einspruchsentscheidung, mit der er den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wegen Überschreitung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig verwarf. Weiter wies er darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO nicht in Betracht komme, da die Klägerin eine solche weder beantragt noch einen Sachverhalt vorgetragen hatte, aus dem sich Gründe hierfür ergäben. Die Einspruchsentscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, in der unter Nennung der § 361 Abs. 5 AO und § 69 Abs. 7 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidung nicht mit der Klage angefochten werden, sondern gegebenenfalls Antrag auf gerichtliche Vollziehungssaussetzung gestellt werden kann.

Mit ihrer ausdrücklich gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage fordert die Klägerin, der Beklagte möge nachweisen, dass der ablehnende Bescheid vom 13.10.2000 am Tag seiner Ausfertigung auf den Postweg gebracht wurde. Hilfsweise begehrt sie insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1997 und 1998 ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 13.10.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.01.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig. Für den Fall einer Umdeutung des Antrags der Klägerin in einen solchen auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO beantragt er hilfsweise,

den Antrag abzulehnen.

Insoweit sei die Frage der Fristüberschreitung ohne Relevanz. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2000 angekündigten Steuererklärungen seien indes bis zum 12.03.2001 nicht beim Beklagten eingereicht worden und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung somit nach wie vor inhaltlich nicht begründet.

Dem Gericht hat die Rechtsbehelfsakte (Steuernummer ...) vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gemäß § 90 a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid.

Die Klage ist unzu...

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