Entscheidungsstichwort (Thema)

KStG: Zufluss von Einlagen - Zinszahlungen auf einen Darlehensvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durch § 27 Abs. 1 KStG werden nur solche Einlagen erfasst, die auch tatsächlich geleistet worden sind. Erforderlich ist danach der Zufluss der Einlage bei der empfangenden Körperschaft.

2. Bei Zinszahlungen auf einen Darlehensvertrag ist die Zuordnung zu einer bestimmten Fälligkeit der Zahlungen nicht erforderlich, soweit klar ersichtlich ist, dass die Zinsen im Rahmen des Darlehensvertrages geleistet wurden.

 

Normenkette

KStG §§ 27-28

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine höhere Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Jahre 2008 bis 2011 wegen verdeckter Einlagen.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde zunächst als Vorratsgesellschaft gegründet. Ihre Anteile erwarb Herr Dr. A treuhänderisch für Herrn B.

Herr C verpflichtete sich mit notariell beurkundetem Treuhandvertrag vom ... 2008, sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin zu erwerben und diese treuhänderisch für die D GbR (D-GbR) zu halten. Mit dem Erwerb der Anteile an der Klägerin sollten auch sämtliche Rechte und Pflichten aus einer noch abzuschließenden notariellen Vereinbarung zwischen Herrn B und Herrn Dr. A mit der Klägerin treuhänderisch für die D-GbR gehalten werden. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Treuhandvereinbarung (...).

Die D-GbR war durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 gegründet worden. Mitgesellschafter waren Herr und Frau E zu je 45% sowie die F GmbH und die G GmbH je zu 5%. Diese Gesellschaften hielten ihre Gesellschaftsanteile jeweils treuhänderisch für Herrn H gemäß Treuhandvertrag vom ... 2008. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen, Sicherheiten und Beteiligungen, insbesondere der Erwerb des Kreditengagements der "J-Gruppe" von der K." Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages erfolgte die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft gemeinschaftlich. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Gesellschaftsvertrag (...). Herr und Frau E gewährten Herrn H ein Darlehen zur Finanzierung der treuhänderisch für ihn gehaltenen Anteile in Höhe von ... Euro.

Die L ... mbH (im Folgenden: L GmbH), eine Immobiliengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter Herr E in den Streitjahren war, hatte zur Finanzierung von Immobilienkäufen Darlehensverträge über insgesamt ... Euro mit der M-Bank (...) eG (im Folgenden: M-Bank) (teilweise über Treuhänder) geschlossen. Rechtsnachfolgerin der M-Bank war die K-Bank.

In einem Vertrag vom ... 2008 zwischen Herrn Dr. A, Herrn B und Herrn C wurde festgehalten, dass die beiden erstgenannten das Darlehen der K-Bank beabsichtigten zu erwerben, wobei der Erwerb u.a. über die Klägerin erfolgen sollte. Sodann sollten die Anteile an der Klägerin an Herrn C veräußert werden. Die Parteien vereinbarten sodann den Verkauf der Klägerin an Herrn C in dem Vertrag. Im Übrigen wird Bezug genommen auf Bl. 160-168 der Rechtsbehelfsakte der D-GbR Band I.

Nach einem Gesellschafterdarlehensvertrag vom ... 2008 zwischen Herrn Dr. A und der Klägerin gewährte Herr Dr. A der Klägerin ein Darlehen in Höhe von ... Euro. Das Darlehen sollte nicht an die Klägerin ausgezahlt werden, sondern direkt an die K-Bank fließen. Das Darlehen hatte nach 3.1 des Vertrages keine feste Laufzeit und konnte jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden. Die Verzinsung betrug 10% p.a. und die Zinsen waren jeweils vierteljährlich zu zahlen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf Bl. 169-173 der Rechtsbehelfsakte der D-GbR Band I.

Mit Vertrag vom ... 2008 erwarb Herr C als Treuhänder für die D-GbR von Herrn Dr. A sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin.

Am ... 2009 schlossen die Klägerin und die L GmbH einen "Darlehensrahmenvertrag", in dem bezüglich der von der D-GmbH erworbenen Darlehensforderungen eine Verzinsung mit 8% vereinbart wurde, die vierteljährlich nachschüssig zu zahlen sein sollte. Unter "§ 1 Feststellungen per 31. Dezember 2008" heißt es dort u.a., dass sich die Nebenforderungen per 10. Juli 2008 auf ... Euro beliefen und in 2008 hierauf Zahlungen von ... geleistet worden seien. Die auf die Forderungen in 2008 eingegangenen Beträge seien unter Ziffer 6 der Präambel nachgewiesen. Unter dieser Ziffer 6 waren dann die Zahlungen von nachlaufenden Verwertungserlösen aus einzelnen Zwangsverwaltungsverfahren aufgelistet. Insoweit und im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...). Hierzu gab es am 15. Oktober 2009 und am 6. Dezember 2011 Nachträge. Insoweit wird Bezug genommen auf Bl. 107-110 der Rechtsbehelfsakte 11.02.13.

Die L GmbH buchte den in der Zeit vom 21. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 entstandenen Zinsaufwand mit einem Betrag von ... Euro am 31. Dezember 2008. Aus Gebäuden der L GmbH, die in der Zwangsverwaltung standen, wurden im Jahr 2008 unstreitig ... Euro an die Klägerin gezahlt und auf dem Darlehenskonto xx-1 der Klägerin unter den Buchungstexten "...Zwangsverwaltung" jeweils mit dem Gegenkonto xx-2 verbucht.

In 2009 ...

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