Tatbestand
Der Kläger ist Milcherzeuger; er belieferte im hier streitigen Zeitraum die Milchwerke X (Molkerei). Nach einem Vermerk der Molkerei hatte der Kläger im Mai 1984 geltend gemacht, dass seine Tochter G von ihm Kühe übernommen und seit dem 1. März 1984 Milch geliefert habe. Mangels einer separaten Kühlmöglichkeit sei aber diese Milch zusammen mit der von ihm erzeugten Milch aus einer Kühlwanne geliefert worden. Der Kläger hatte die Molkerei gebeten, 20 % der im März 1984 gelieferten Milch auf den Namen seiner Tochter abzurechnen. Die Molkerei hatte daraufhin der Tochter eine entsprechende Milchgeldabrechnung für März 1984 über 10.234 kg erteilt. Diese Menge war zugleich die Grundlage für die Berechnung einer Anlieferungs-Referenzmenge für die Tochter des Klägers gemäß § 8 Abs. 2 Milch-Garantiemengen-Verordnung (v. 25.5.1984 -BGBl. I S. 720, i.d.F. der Änderung v. 27.9.1984 -BGBl. I S. 1255, im Folgenden: MGV) in Höhe von 186.000 kg.
Aufgrund eines Berichts des Beklagten vom 27. August 1986 über eine Prüfung bei der Molkerei vertrat der Beklagte die Ansicht, dass die Tochter des Klägers nicht Milcherzeuger sei und die von ihr gelieferte Milch aus dem Betrieb ihres Vaters stamme (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 91 ff. d.A. verwiesen). Die Molkerei hob daraufhin mit einem an die Tochter des Klägers gerichteten Schreiben vom 3. September 1987 den Referenzmengenbescheid mit Wirkung vom 2. April 1984 auf. In dem anschließenden Einspruchsverfahren stützte der Beklagte seine Ansicht, dass die Tochter des Klägers nicht Milcherzeuger sei, auf die Ausführungen im Prüfungsbericht sowie auf die Erkenntnisse, dass kein landwirtschaftlicher Betrieb der Tochter des Klägers bei der Berufsgenossenschaft angemeldet war, dass beim Finanzamt keine Steuerakte für die Tochter des Klägers geführt wurde und dass diese seit dem September 1984 in Osnabrück studierte. Mit ihrem Einspruch machte die Tochter des Klägers demgegenüber geltend, dass sie seit dem Januar 1984 Land und einen Stall vom Kläger gepachtet sowie Vieh und Maschinen gekauft habe (Pachtverträge wurden vorgelegt). Sie verfüge daher über einen eigenen Viehbestand und eigene Produktionseinheiten. Auf dem Hof bestünden somit zwei voneinander unabhängige Milcherzeugungsbetriebe. Unter dem 17. Dezember 1987 half der Beklagte dem Einspruch ab und teilte der Tochter des Klägers sowie der Molkerei mit, dass er die Tochter des Klägers als Milcherzeuger anerkenne und die festgesetzte Referenzmenge von 186.000 kg für rechtmäßig halte.
Aufgrund weiterer Erkenntnisse, die der Beklagte in einem Ermittlungsverfahren gewonnen hatte, welches 1990 gegen Mitarbeiter der Molkerei und gegen den Kläger eingeleitet worden war, setzte der Beklagte erneut mit Bescheid vom 17. Oktober 1990 die Anlieferungs-Referenzmenge der Tochter des Klägers auf 0 kg mit Wirkung vom 2. April 1984 fest. Nunmehr begründete der Beklagte seine Entscheidung zusätzlich damit, dass der nach dem vorgelegten Pachtvertrag zu zahlende Pachtzins von der Tochter des Klägers nie entrichtet worden sei, dass bei den jährlichen tierärztlichen Untersuchungen immer nur eine Herde untersucht worden sei, dass der Kläger das Konto eröffnet habe, auf das die Milchgeldzahlungen für seine Tochter überwiesen worden seien, und dass ab Mai 1985 das Milchgeld auf ein anderes Konto, nämlich das des Klägers überwiesen worden sei. Den Einspruch der Tochter des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1992 zurück. Hiergegen richtet sich eine Klage der Tochter des Klägers bei dem erkennenden Senat, welche unter dem Aktenzeichen IV 61/92 geführt wird.
Die von der Molkerei für die Tochter des Klägers abgerechneten Milchmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 1985/86 bis 1988/89 rechnete der Beklagte der Milcherzeugung des Klägers zu und setzte gegen den Kläger -wegen einer dadurch entstandenen Überschreitung der Anlieferungs-Referenzmenge- mit Abgabenbescheid vom 24. August 1990 Teil I (geändert durch den Änderungsbescheid vom 20. März 1991) Milch-Garantiemengenabgabe in Höhe von insgesamt … DM fest. (Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die genannten Bescheide verwiesen. – Bl. 16-21 d. Sachakte Heft I). Den hiergegen am 27. August 1990 erhobenen Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 1992 zurück.
Mit seiner am 4. Juni 1992 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe 1981 seiner Tochter landwirtschaftliche Flächen verpachtet, auf denen diese eine kleine Weidewirtschaft mit mehreren Milchkühen betrieben habe. Im Januar 1984 habe sie von ihm auch ein selbständiges Stallgebäude gepachtet. Dabei habe sie außerdem von ihm vier Kühe gekauft und sich weitere 17 Kühe geliehen. Mit der in ihrem Betrieb produzierten Milch habe sie im März 1984 die Molkerei beliefert. Es sei unzutreffend, dass er (der Kläger) eine nachträgliche Änderung der Milchgeldabrechnung für März 1984 erwirkt habe. Auch habe er keine Manipulationen bei der Lieferung von Milch an die Molkerei vor...