Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Rückforderung bei fehlenden Nachweisen der Einfuhr in das Bestimmungsdrittland
Leitsatz (amtlich)
Ausfuhrerstattung ist zurückzufordern, wenn der Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in das Bestimmungsdrittland nicht vorgelegt wird. Zu den Vorlagefristen für Einfuhrnachweise in Fällen differenzierter Erstattung und zur Anwendung des Vertrauensschutzgrundsatzes in Rückforderungsfällen.
Normenkette
EGV 800/1999 Art. 52 Abs. 4, Art. 49
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung gezahlter Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 20.7.2000 meldete die Klägerin die Ausfuhr von 18.594,50 kg Wurst der Marktordnungswarenlistennummer 1601 0091 9000 zur Ausfuhr in die Bundesrepublik Jugoslawien an.
Am 31.7.2000 ging beim Beklagten das Kontrollexemplar T 5 ein, aus dem sich ergibt, dass die Ware am 21.7.2000 der angemeldeten Verwendung zugeführt worden ist.
Mit Bescheid vom 18.10.2000 setzte der Beklagte die Ausfuhrerstattung auf 7.637,21 DM fest.
Im Rahmen einer Überprüfung stellte der Beklagte fest, dass - da es sich um einen Fall differenzierter Erstattung handele - der erforderliche Ankunftsnachweis nach Art. 16 VO Nr.800/1999 nicht erbracht sei. Daraufhin wies er die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2001 auf das Fehlen des Einfuhrnachweises hin und machte sie auf die Fristen für dessen Vorlage aufmerksam. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin nicht.
Mit Berichtigungsbescheid vom 18.2.2002 forderte der Beklagte die gezahlte Ausfuhrerstattung in Höhe von 3.904,84 EUR zurück. Die Klägerin habe den erforderlichen Ankunftsnachweis weder innerhalb der bis zum 31.7.2001 laufenden 12-Monatsfrist noch innerhalb der bis zum 21.1.2002 laufenden 18-Monatsfrist vorgelegt.
Am 15.3.2002 legte die Klägerin gegen den Berichtigungsbescheid Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9.9.2002 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 7.10.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die fehlende Kenntnis von der Verpflichtung, einen Nachweis nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 beizubringen, könne ihr nicht vorgeworfen werden, da der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten diese Vorschrift ebenfalls nicht gekannt habe. Daher könne eine solche Kenntnis erst recht nicht von ihr verlangt werden. Vertrauensschutz sei daher gem. Art. 52 Abs. 4 lit. a VO Nr. 800/1999 zu gewähren. Im Übrigen stehe fest, dass die Ware in den freien Verkehr der Bundesrepublik Jugoslawien überführt worden sei. Die materiellen Erstattungsvoraussetzungen lägen damit vor. Da sie keine Möglichkeit mehr gehabt habe, das Zolldokument zu beschaffen, wäre auch ein Fristverlängerungsantrag sinnlos gewesen. Allerdings habe sie sich durchaus um die Beschaffung des Dokuments bemüht, so habe eine Mitarbeiterin vergeblich versucht, telefonischen Kontakt zu dem seinerzeitigen Kunden aufzunehmen. Sie habe sich auch bemüht, das Zollamt festzustellen, das das betreffende Dokument ausgestellt haben müsse, dies sei jedoch nicht gelungen. Sie habe auch versucht, mit der Spedition telefonisch Kontakt aufzunehmen, dort habe man jedoch die englische Sprache nicht beherrscht. Versuche, im Februar 2002 an den seinerzeitigen Warenempfänger zu faxen, seien gescheitert, es habe keine Verbindung hergestellt werden können. Im April 2002 sei es schließlich gelungen, einen Kontakt mit dem ehemaligen Kunden herzustellen, von dort sei aber mitgeteilt worden, man könne nicht weiterhelfen. Bei rechtzeitiger Anforderung der Papiere hätten diese noch beschafft werden können. Insofern liege auch höhere Gewalt vor.
Die Klägerin beantragt, den Berichtigungsbescheid des Beklagten vom 18.2.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 9.9.2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Rückforderung sei gemäß Art. 52 VO Nr. 800/1999 gerechtfertigt. Die Klägerin habe das nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 erforderliche Dokument nicht vorgelegt und auch keinen Fristverlängerungsantrag gestellt. Auf Vertrauensschutz gem. Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 könne sie sich nicht berufen, da sie sich über die Erstattungsvoraussetzungen hätte informieren müssen. Aus der Festsetzungsverordnung Nr. 1461/2000 hätte Sie ersehen können, dass infolge der fehlenden Festsetzung einer Ausfuhrerstattung für die Ländergruppe 113 (z.B. Slowakei, Estland, etc.) eine Differenzierung der Erstattungssätze gemäß Art. 14 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 vorliege und somit die Art. 15 und 16 VO Nr. 800/1999 Anwendung fänden. Im Übrigen habe sie es versäumt, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Dass die Geschäftsbeziehung mit dem jugoslawischen Kunden beendet worden sei, bedeute nicht, dass zu diesem kein Kontakt mehr hätte aufgenommen werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungs...