Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung bei Nichtbeachtung der Fristen zur Vorlage des Einfuhrnachweises
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, die an einen Einfuhrnachweis i.S.v. Art. 16 VO Nr. 800/1999 zu stellen sind.
Zur Hinweispflicht des Hauptzollamtes im Falle von Unstimmigkeiten eines eingereichten Einfuhrnachweises.
Das Einhalten der Fristen der Art. 49, 50 VO Nr. 800/1999 ist im Erstattungsverfahren Anspruchsvoraussetzung. Dies gilt auch im Rückforderungsverfahren wenn Ausfuhrerstattung bislang lediglich als Vorschuss gezahlt worden ist. Es handelt sich nicht um unbeachtliche administrative Nebenpflichten.
Normenkette
EGV 800/1999 Art. 16, 49 Abs. 2, Art. 50
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung.
Mit am 28.4.2000 angenommener Ausfuhranmeldung führte die Klägerin Getreide nach Saudi Arabien aus. Antragsgemäß gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 7.7.2000 Ausfuhrerstattung in Höhe von 10.181,47 DM unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird.
Mit Schreiben vom 2.11.2000 übersandte die Klägerin eine Kopie der arabischen Verzollungsbescheinigung. Mit Schreiben vom 5.1.2001 teilte der Beklagte ihr unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. a VO Nr. 800/1999 u.a. mit, dass die Kopie des Ankunftsnachweises von der arabischen Empfängerfirma beglaubigt worden sei und daher nicht anerkannt werden könne.
Mit Änderungsbescheid vom 12.12.2001 forderte der Beklagte die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zurück.
Am 4.1.2002 legte die Klägerin Einspruch gegen den Änderungsbescheid ein und übersandte am 18.2.2002 eine weitere arabische Verzollungsbescheinigung, beglaubigt von der H.P.A. (Hoofdproductschap Ackerbouw) Afdeling Logistiek mit Stempel vom 25.10.2000. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.9.2003 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 21.10.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, sie sei bei Übersendung der Verzollungsbescheinigung mit Schreiben vom 2.11.2000 versehentlich davon ausgegangen, ein von der H.P.A. beglaubigtes Exemplar übersandt zu haben. Der Beklagte hätte sie nicht rechtzeitig hinreichend präzise auf den nach seiner Ansicht bestehenden Mangel der Kopie hingewiesen. Erforderlich wäre der ausdrückliche Hinweis gewesen, dass keine beglaubigte Kopie vorgelegt worden sei. Hierzu wäre er nach Treu und Glauben und angesichts des zwischen den Beteiligten bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses verpflichtet gewesen. Sie habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft, das Einfuhrzolldokument im Original zu erhalten, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass sie die von einer dafür zuständigen Stelle beglaubigte Kopie erst außerhalb der Fristen vorgelegt habe, dürfe nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Entscheidend müsse sein, dass die Ware tatsächlich das Drittland erreicht habe und die Verzollung überhaupt nachgewiesen worden sei. Bei der Einhaltung der Fristen handele es sich um administrative Nebenpflichten. Die strikte Handhabung der Fristenbestimmungen verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid vom 12.12.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.9.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Klägerin habe weder innerhalb der 12- noch innerhalb der weiteren 6- Monatsfrist eine den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 lit. a VO Nr. 800/1999 genügend beglaubigte Kopie der Verzollungsbescheinigung eingereicht. Darauf habe er sie auch rechtzeitig hingewiesen. Im Übrigen sei der Erstattungsteilnehmer allein verantwortlich für die Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen, dies gelte insbesondere im Vorschussverfahren, bei dem die Erstattung ausdrücklich unter dem Vorbehalt auch des fristgerechten Einfuhrnachweises stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I. Der Änderungsbescheid vom 12.12.2001 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.9.2003 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der als Vorschuss gewährten Ausfuhrerstattung ist Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 15.4.1999 (VO Nr. 800/1999). Nach dieser Vorschrift hat der Ausführer, wenn Ausfuhrerstattung gem. Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 im Voraus gewährt wird, die Vorauszahlung aber über dem für die betreffende Ausfuhr oder für eine entsprechende Ausfuhr geschuldeten Betrag liegt, den Unterschied zwischen diesen Beträgen zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundla...