Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Zugang eines Verzollungsdokuments beim Hauptzollamt ist der Ausführer nach allgemeinen Beweisgrundsätzen beweispflichtig.

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine nach Art. 49 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 gewährte Fristverlängerung zurückgenommen werden darf.

 

Normenkette

VwVfG § 48; EWGV 800/1999 Art. 49 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung.

Mit am 2.10.2001 angenommener Ausfuhranmeldung führte die Klägerin 15.975,345 kg Käse nach Japan aus. Antragsgemäß gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2001 Ausfuhrerstattung in Höhe von 16.601,53 EUR unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird.

Nachdem die Klägerin von einem Mitarbeiter des Beklagten telefonisch auf das noch nicht eingegangene japanische Verzollungsdokument hingewiesen worden war, übersandte sie - mit der zuvor telefonisch geäußerten Behauptung, das Originaldokument bereits mit Schreiben vom 17.12.2001 übersandt zu haben - eine einfache Kopie dieses Papiers, die am 24.10.2002 beim Beklagten einging. Beigefügt war die Kopie eines Anschreibens vom 17.12.2001 und dem handschriftlichen Zusatz "zu Hd. Hrn. ... wie besprochen".

Mit Änderungsbescheid vom 15.1.2003 forderte der Beklagte die vorfinanzierte Ausfuhrerstattung zuzüglich 10%, mithin 18.261,68 EUR zurück. Zur Begründung verwies er daraufhin, dass ein anzuerkennender Einfuhrnachweis nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23.1.2003 Einspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, die Verzollungsbescheinigung bereits mit Schreiben vom 17.12.2001 an den Beklagten gesandt zu haben. Insoweit legte sie eine dies bestätigende eidesstattliche Versicherung eines ihrer Mitarbeiter vom 15.4.2003 vor. Für den Fall, dass das Verzollungspapier auf dem Postweg verloren gegangen ist, beruft sie sich auf das Vorliegen höherer Gewalt.

Am 20.3.2003 beantragte die Klägerin Fristverlängerung gem. Art. 49 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 zur Vorlage des Einfuhrnachweises bzw. von Ersatzdokumenten bis zum 30.4.2003. Am 2.4.2003 gewährte der Beklagte die Fristverlängerung telefonisch.

Am 28.4.2003 legte sie eine von der japanischen Zollverwaltung beglaubigte Kopie der Verzollungsbescheinigung vor, die der Beklagte formell anerkannte.

Mit Bescheid vom 19.8.2003 widerrief der Beklagte die telefonisch gewährte Fristverlängerung, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin hätte nicht nachgewiesen, alles in ihrer Macht stehende für die fristgerechte Beschaffung und Vorlage des Zolldokuments unternommen zu haben. Die Rechtswidrigkeit der Fristverlängerung habe sie infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, insoweit könne sie sich nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen.

Gegen den Widerrufsbescheid legte die Klägerin am 1.9.2003 Einspruch ein.

Beide Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2003 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 12.12.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus den Einspruchsverfahren.

Der Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid vom 15.1.2003 sowie den Widerrufsbescheid vom 19.8.2003 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Ausfuhrerstattung habe zurückgenommen werden müssen, weil innerhalb der 18-Monatsfrist kein anzuerkennender Einfuhrnachweis vorgelegt worden sei. Am 24.10.2002 sei lediglich eine nicht beglaubigte Kopie des japanischen Verzollungsdokuments vorgelegt worden. Ein nach dem Vortrag der Klägerin am 17.12.2001 übersandtes Original-Verzollungsdokument sei bei ihm nicht eingegangen. Für den Zugang des Schreibens trage die Klägerin die Beweislast. Da die Klägerin nicht die gebotene Sorgfalt aufgewandt habe, könne sie sich auch nicht auf höhere Gewalt berufen. Die telefonisch gewährte Fristverlängerung sei zurückgenommen worden, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, alles in ihrer Macht stehende getan zu haben, um den Einfuhrnachweis fristgerecht vorzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist mit dem ... ersichtlichen Umfang begründet.

I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf endgültige Gewährung von 85% der mit Bescheid vom 30.10.2001 als Vorschuss bewilligten Ausfuhrerstattung. Dementsprechend hätte der Beklagte nur 15% der vorfinanzierten Ausfuhrerstattung erhöht um einen Zuschlag von 10% zurückfordern dürfen. Die mit Bescheid vom 19.8.2003 ausgesprochene Rücknahme der am 2.4.2003 mündlich gewährten Fristverlängerung ist rechtswidrig. Im Einzelnen:

Der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig, soweit der Beklagte darin 15% der der Klägerin unter Vorbehalt gewährten Ausfuhrerstattung gem. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. ...

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