Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Nachweispflichten bei Nicht-Anhang II-Waren
Leitsatz (amtlich)
Einem Ausführer kann gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO Nr. 3035/80 bzw. Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO Nr. 1222/94 die Erstattung nur dann unter Hinweis darauf versagt, er habe nicht ausreichende Unterlagen bzw. Informationen zur Begründung seiner Angaben vorgelegt, wenn die zuständige Behörde den Ausführer auch nach Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 3035/80 bzw. Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 1222/94 aufgefordert hat, entsprechende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Diese Aufforderung wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Ausführer einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren (HEDDA) gestellt und dann nicht weiter verfolgt hat.
Normenkette
EWGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1-2; EGV 1222/94 Art. 7 Abs. 2, 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen.
Die Klägerin führte in dem Zeitraum September 1993 bis Mai 1995 Paniermehl der Marktordnungs-Warenlistennummern 1905 9090 0000 und 1905 9030 0000 in die Schweiz und nach Österreich aus. Mit den in der Anlage zur Einspruchsentscheidung aufgeführten Bescheiden gewährte das beklagte Hauptzollamt für die in diesen sog. Nicht-Anhang II-Waren enthaltenen Grunderzeugnisse Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt DM 49.422,32.
Nachdem das beklagte Hauptzollamt davon Kenntnis erhielt, dass das Hauptzollamt A einen Antrag der Klägerin vom 28.12.1994 auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren - dem sog. HEDDA-Verfahren - mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.9.1996 abgelehnt hatte, forderte es mit Änderungsbescheid vom 17.6.1997 die der Klägerin gewährten Ausfuhrerstattungen in Höhe von DM 49.422,32 zurück und setzte zugleich eine Sanktion in Höhe von DM 3.414,39 fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Klägerin die produktionsbezogenen Einzelverwendungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 nicht erbracht habe, die Erstattungen deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zu Unrecht gewährt worden seien.
In ihrem gegen den Änderungsbescheid vom 17.6.1997 erhobenen Einspruch wandte die Klägerin ein, dass sie die produktionsbezogenen Einzelverwendungsnachweise in der Form des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 erbracht habe, da in allen Ausfuhranmeldungen die konkreten Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse angegeben worden seien. Sie - die Klägerin - sei nicht verpflichtet, von sich aus zur Begründung ihrer Angaben zusätzliche Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen. Zwar enthalte Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 einen Auskunftsanspruch der Behörde, um gegebenenfalls die Herstellererklärungen zu überprüfen. Diese Vorschrift normiere aber keine weiteren Voraussetzungen im Hinblick auf den hier streitigen Erstattungsanspruch.
Unter dem 18.9.1998 teilte das Hauptzollamt für Prüfungen B dem beklagten Hauptzollamt mit, dass nach den dortigen Feststellungen die Klägerin nach wie vor nicht in der Lage sei, den produktionsbezogenen Einzelverwendungsnachweis gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 i.V.m. Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 (HEDDA) zu erbringen. Die Klägerin fertige in einem kontinuierlichen Produktionsverfahren. Die täglich zur Herstellung verwendeten Rohstoffe würden bei der Klägerin erfasst. Eine Erfassung und Dokumentation der bei den einzelnen Chargen verwendeten Rohstoffe erfolge jedoch nicht. Die Feststellungen seien mit dem Leiter des Geschäftsbereichs Export der Klägerin besprochen worden.
Mit einem weiteren Schreiben vom 1.9.1999 unterrichtete das Hauptzollamt für Prüfungen B das beklagte Hauptzollamt darüber, dass die Klägerin mit Schreiben vom 14.2.1995 im Hinblick auf ihren Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren unvollständige Unterlagen vorgelegt habe. Mehrmaligen Aufforderungen, ihren Antrag insbesondere hinsichtlich der Verwendungsnachweise zu vervollständigen bzw. zu konkretisieren, sei sie nicht nachgekommen. Die Klägerin sei ferner gebeten worden, die für das Nachweissystem erforderlichen Produktionsanschreibungen und Dokumentationen zu spezifizieren und dem Prüfer vorzulegen. In einem Telefongespräch am 9.2.1996 habe die Klägerin dann mitgeteilt, dass sie ihren Antrag nicht weiter verfolge.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8.1.2002 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 17.6.1997 unter Hinweis darauf zurück, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg Ausfuhrerstattung für Nicht-Anhang II-Waren nur gewährt werden könne, wenn der Ausführer die Angaben über die Menge der Grunderzeugnisse in dem bei der Ausfuhr verwendeten Dokument mache und diese Angaben durch Herstellererklärungen belege. Erforderlich sei ein urkundliche...