Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über Thailand in die EU eingeführt wurden.
Leitsatz (amtlich)
1. Auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen ist im Einzelfall nachgewiesen, dass die aus Thailand in die EU eingeführten Verbindungselemente ihren Ursprung in der VR China haben.
2. Mangels aktiven Irrtums besteht kein Vertrauensschutz.
3. Auf die WTO-Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 kann sich ein Importeur nicht berufen.
Normenkette
ZK Art. 220; EGV 91/2009
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumping- und Drittlandszoll auf Verbindungselemente.
Die Klägerin, die mit Verbindungselementen handelt, bezog 2011 und 2012 von dem thailändischen Lieferanten A Co., Ltd. (im Folgenden: A) Verbindungselemente. Unter Vorlage thailändischer Ursprungszeugnisse wurde die Ware zollfrei zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt.
Bereits 2010 hatten thailändische Behörden die Europäische Kommission darauf hingewiesen, dass bei Einfuhren von aus Thailand in die EU versandten Verbindungselementen aus nichtrostendem Stahl möglicherweise die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26.Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China umgangen werde. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass seit Inkrafttreten der Antidumpingzölle die Einfuhren aus Thailand erheblich zugenommen hätten, während die Einfuhren aus China erheblich zurückgegangen seien. Um diesen Verdachtsmomenten nachzugehen, führte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (Office Européen De Lutte Antifraude - OLAF) eine Untersuchung durch (OF/2010/xxx).
Nach einer Vor-Untersuchungsmission übermittelte das thailändische Außenhandelsministerium (Department of Foreign Trade - DFT) OLAF mit Schreiben vom 10. Mai 2013 eine CD-ROM mit Daten des thailändischen Zolls zu allen Einfuhren von Verbindungselementen aus der VR China und Ausfuhren dieser Waren aus Thailand in die EU. Hieraus extrahierte OLAF eine separate Liste für alle verdächtigen Exporteure, wozu auch A gehörte (Anhänge 4.1-4.14 zu Bericht über die Missionsreise vom August 2013). Diese Daten enthielten zunächst noch keine Angaben über die bei der Ein- bzw. Ausfuhr vorgelegten Rechnungsnummern.
Im August 2013 führte OLAF eine Untersuchungsmission in Thailand durch. Hierbei besuchte es das B, über das A seine Ein- und Ausfuhren von Verbindungselementen abgewickelt haben sollte. OLAF stellte fest, dass B elektronisch Buch führe über alle Einfuhren und Ausfuhren. Hieraus gehe die Verbindung zwischen den eingeführten und den wieder ausgeführten Sendungen deutlich hervor: Jede Einfuhr und die entsprechende Wiederausfuhr werde in der Datenbank als ein zusammengehörender Eintrag geführt. Darüber hinaus verfüge B für alle Vorgänge seit Februar 2009 über Lagerhausunterlagen in Papierform, die OLAF angefordert habe.
Zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs hätten noch Ein- und Wiederausfuhren von chinesischen Verbindungselementen stattgefunden. OLAF seien Kopien von Unterlagen über sechs Ausfuhren von A nach Ungarn, Litauen und Spanien übergeben worden. Bei der Überprüfung dieser Unterlagen sei festgestellt worden, dass A die chinesischen Rechnungen in allen Fällen zu seinen eigenen Geschäfts- und Rechnungsführungszwecken verwendet und dabei lediglich den Briefkopf, das Datum und den Wert geändert habe.
Beim Abgleich der von B gewonnenen Daten mit den beim thailändischen Zoll eingeholten Informationen habe sich bestätigt, dass alle Verbindungselemente, die A über B eingeführt und wieder ausgeführt habe, ihren wahren Ursprung in der VR China hätten. Bei B seien die Waren in keiner Weise be- oder verarbeitet worden.
Im Oktober 2013 führte OLAF eine weitere Untersuchungsmission durch, bei der es auch die Betriebsstätte von A besuchte. Nach dem Besuchsbericht habe die Unternehmensleitung nicht zur Verfügung gestanden. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dass hauptsächlich große Schraubendurchmesser hergestellt würden. Selbst hergestellte Ware würde nicht in die EU exportiert. In die EU würden Waren ausgeführt, die auf dem lokalen Markt gekauft werden würden. Nähere Angaben habe sie hierzu nicht machen können. Außerdem besuchte OLAF erneut B. Die Vertreter von B hätten erneut bestätigt, dass alle Sendungen mit Verbindungselementen, die A über sie abgewickelt habe, aus der VR China gestammt hätten und bei Ihnen nicht verarbeitet worden seien. Die von OLAF bereits beim letzten Besuch angeforderte Liste der Warenbegleitdokumente läge bereits in elektronischer Form vor, lediglich die Dokumente seien noch nicht kopiert. Übergeben worden seien lediglich einige beispielhafte Unterlagen. Sie bestätigten, dass es sich um Umfuhren von Waren aus der VR China handele.
Auf der Grundlage der bis dahin von OLAF getroffenen ...