Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Befestigungselementen (hier: Holzschrauben) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über Thailand in die EU eingeführt wurden
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen
2. Gefälschte Ursprungszeugnisse können keinen Vertrauensschutz begründen.
Normenkette
ZK Art. 220; EUVO-91/2009
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll.
Mit den Einfuhrzollanmeldungen XXX-1 vom 15.09.2011 und XXX-2 vom 14.11.2011 meldete die Klägerin Holzschrauben aus rostendem Stahl, die in den Containern C-1 und C-2 befördert wurden, unter der Code-Nr. 7318 1290 90 0 und mit Hinweis auf die Präferenznachweise nach Formblatt A vom 22.08.2011 (IA-1) und vom 25.10.2011 (IA-2) mit dem Ursprung Thailand beim Zollamt Hamburg-1 zur Überführung in den freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an. Verkäufer der Ware war die A Ltd., Thailand. Antragsgemäß setze der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheiden zu den genannten Zollanmeldungen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer fest.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15.02.2012 (XXX-3) erhob der Beklagte in Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011, mit der ein gegen chinesische Verbindungselemente erhobener Antidumpingzoll auf aus Malaysia versandte Einfuhren ausgedehnt wurde, Antidumpingzoll in Höhe von 26.762,05 € nach. Aufgrund interner Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Container beim Transport aus Thailand nach Hamburg über Port Klang in Malaysia versandt worden seien. Daher seien sie von Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011erfasst.
Mit Bescheid vom 20.03.2012 (XXX-4) erließ der Beklagte von Amts wegen den mit Bescheid vom 15.02.2012 erhobenen Antidumpingzoll. Nach geänderter Rechtsauffassung könne Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 nicht so ausgelegt werden, dass es im vorliegenden Fall zu einer Nacherhebung komme.
Nachdem das Zollkriminalamt (ZKA) den Beklagten darüber informiert hatte, dass es im Rahmen einer Dienstreise nach Thailand festgestellt habe, dass die von der Klägerin eingereichten Ursprungszeugnisse tatsächlich von den thailändischen Behörde nicht ausgestellt worden seien, setze der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14.06.2012 (XXX-5) auf die beiden Einfuhren vom 15.09. und 14.11.2011 Drittlandszoll in Höhe von 1.164,94 € fest. Dieser Bescheid wurde ausweislich des Rückscheins am 21.06.2011 per Einschreiben zugestellt. Antidumpingzoll wurde zunächst nicht erhoben, da das ZKA den Ursprung der Waren nicht aufklären konnte.
Mit Schreiben vom 07.09.2012, per Telefax am selben Tag beim Beklagten eingegangen, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 14.06.2012 Einspruch ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Schreiben vom 11.04.2014 übersandte das ZKA dem Beklagten den OLAF-Missionsbericht vom 01.04.2014 OF... (...). Auf der Grundlage zweier Reisen nach Thailand im Jahr 2013 stehe fest, dass zwei thailändische Lagerbetriebe im großen Stil aus der VR China eingeführte Verbindungselemente lediglich umgepackt und auf die Weiterreise nach Europa gebracht hätten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen setze der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 08.05.2014 (XXX-6) Antidumpingzoll in Höhe von 26.762,05 € gegenüber der Klägerin fest.
Mit Schreiben vom 22.05.2014, beim Beklagten am 27.05.2014 eingegangen, legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Die eingeführten Verbindungselemente stammten aus Thailand und nicht aus der VR China. Außerdem genieße die Klägerin Vertrauensschutz.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2015 (...) wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Auch der Einspruch vom 07.09.2012 gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 14.06.2012 sei fristgerecht eingelegt worden. Da die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids unvollständig gewesen sei, sei er noch innerhalb der verlängerten Rechtsbehelfsfrist eingegangen. Die Einsprüche seien jedoch unbegründet, weil die Einfuhrabgaben zu Recht gem. Art. 220 Abs. 1 ZK nacherhoben worden seien. Die Nacherhebung des Antidumpingzolls erfolge auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 91/2009, mit der ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente chinesischen Ursprungs festgesetzt worden sei. Die Ermittlungen in Thailand hätten ergeben, dass die Einfuhren vom 15.09. und 14.11.2011 tatsächlich aus China gestammt hätten. Nach den Feststellungen des ZKA habe sich unter der in der Handelsrechnung angegebenen Anschrift des Rechnungsstellers A im Februar/März 2012 keine Fertigungsanlage für Verbindungselemente befunden, sondern die Adresse bezeichne die Anschrift eines Wohnhauses in einem Wohngebiet. Nach den Angaben der thailändischen Behörden hätten diese niemals Ursprungszeugnisse für die A ausgestellt. Diese Angaben hätten die nachfolgenden OLAF-Ermittlungen bestätigt. Die thailänd...