Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht: Zum Beweiswert von OLAF-Berichten
Leitsatz (amtlich)
1. Untersuchungsberichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die darin festgehaltenen Ermittlungsergebnisse über externe Untersuchungen in einem Drittland wegen des Verdachts der Umgehung von Antidumpingzöllen stellen zulässige Beweismittel dar.
2. Die Ermittlungsergebnisse sind durch das Gericht hinsichtlich ihrer Aussagekraft für den Einzelfall zu prüfen und zu würdigen.
Normenkette
EUVO-883/2013 Art. 11 Abs. 2; EGVO-91/2009 Art. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung von Antidumpingzoll für aus Thailand eingeführte Unterlegscheiben aus Stahl.
Die Klägerin meldete am 21. September 2011 über einen Vertreter die Einfuhr von verzinkten Unterlegscheiben aus Stahl der Codenummer 7318 2200 39 0 beim Zollamt A an. Nach der Zollanmeldung war Versenderin der Ware die B Co. Ltd. (B) in Thailand, welches auch das Ursprungsland der Ware darstelle. Die Eigenmasse der Unterlegscheiben betrug 48.250 kg, die Rohmasse 49.808 kg. Insgesamt umfasst die Einfuhr 54 Paletten. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag (AT/C/...XXX-1) setzte der Beklagte Zoll i.H.v. ... € fest. Die Abgabenfestsetzung erfolgte unter Übernahme der Angaben aus der Zollanmeldung und der Handelsrechnung vom 8. August 2011 (xxx-1), insbesondere des Zollwertes i.H.v. ... €.
Bereits zuvor war die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China) zum 1. Februar 2009 in Kraft getreten (ABl. L 29, 1). Danach unterfallen auch Waren der Position 7318 2200 KN dem Antidumpingzoll. Das Zollkriminalamt stellte im Folgenden fest, dass seit der Einführung des Antidumpingzolls die Einfuhren von Verbindungselementen mit angemeldetem Ursprung in der VR China deutlich abgenommen und im Gegenzug die Einfuhren mit angemeldetem Ursprung u.a. aus Thailand zugenommen hätten. In den Jahren 2007 und 2008 seien lediglich ca. 5.500 Tonnen Verbindungselemente mit angemeldetem Ursprung aus Thailand eingeführt worden, in den Jahren 2009 und 2010 hingegen ca. 12.500 Tonnen. Vor diesem Hintergrund bat das Zollkriminalamt das Departement of Foreign Trade (DFT) des thailändischen Wirtschaftsministeriums u.a. im Rahmen zweier Dienstreisen um Unterstützung bei der Prüfung, ob die o.g. Antidumpingzollverordnung ggf. durch Lieferung chinesischer Waren über Thailand umgangen worden sei. Unter anderem legte es dem DFT beglaubigte Kopien der bei Einfuhren in Deutschland verwendeten thailändischen Ursprungszeugnisse vor. Im Vermerk über die Dienstreisen in Thailand im Mai 2011 sowie Februar bis März 2012 vom 21. März 2012 hielt das Zollkriminalamt fest, dass ein Vertreter des DFT im Vorfeld der Firmenbesuche mitgeteilt habe, dass das DFT bei einer Prüfung der Exporte der B keinerlei Dokumente in den Archiven habe finden können. Das DFT habe keine Ursprungszeugnisse ausgestellt und alle bei der Einfuhr in Deutschland vorgelegten Unterlagen seien als gefälscht anzusehen.
Im Folgenden ermittelte auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu möglichen Einfuhren von in China hergestellten Verbindungselementen aus Eisen aus Thailand, um den geltenden Antidumpingzoll zu umgehen. Zu diesem Zweck reisten OLAF-Mitarbeiter im August 2013 nach Thailand. Über ihre Untersuchungsmission vermerken sie im Bericht vom 1. April 2014 (THOR (2014) ...) zunächst, dass das thailändische Außenhandelsministerium im Mai 2013 eine Liste der Einfuhren sämtlicher Sendungen von Verbindungselementen, die aus verschiedenen Ländern (zu über 99 % aus China) nach Thailand eingeführt worden seien, übergeben hätte. Zu den Einfuhren seien das Datum und die Nummer der beim thailändischen Zoll vorgelegten Einfuhranmeldung, die Menge, das Gewicht der Sendung, das Ursprungsland, die Tarifnummer und eine kurze Warenbeschreibung genannt. Parallel hierzu sei eine Liste der Ausfuhren sämtlicher aus Thailand in die EU ausgeführter Sendungen, die zumeist als angebliche Ursprungserzeugnisse aus China bzw. Thailand angemeldet worden seien, vorgelegt worden. Diese habe die identischen Detailinformationen enthalten. Der Vergleich der Einfuhrdaten mit den Ausfuhrdaten habe eine große Zahl von Übereinstimmungen zwischen den eingeführten und den ausgeführten Sendungen gezeigt. OLAF habe überdies die thailändischen Ausfuhrlisten mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten über Einfuhren in die EU abgeglichen. B habe seine Geschäftstätigkeit zwischenzeitlich eingestellt. Am 5. August 2013 habe eine Zusammenkunft mit Vertretern des Hafenzollamtes C stattgefunden. Diese hätten ermittelt, dass B das Lagerhaus der D Co. Ltd. (D) genutzt habe. Das Lagerhaus von D sei in den Folgetagen besucht worden. Die Verantwortlichen von D hätten die Ein- und Abgangslisten sowie die Bestandsverzeichnisse (elektronische Unterlagen über alle ein- u...