Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsberechtigung des Ausführers bei fehlerhafter Eintragung in der Ausfuhranmeldung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Angabe des Ausführers in einer Ausfuhranmeldung ist der Auslegung zugänglich, wenn sie widersprüchlich ist und bei der Gesamtwürdigung aller eingereichten Unterlagen kein Zweifel am tatsächlich Gewollten besteht. Den gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsregelungen liegt ein materiell-rechtlicher Ausführerbegriff zu Grunde. Erstattungsberechtigter Ausführer ist der Inhaber der Ausfuhrlizenz.
2. Der als Beförderungspapier gemäß Art. 18 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 eingereichte Frachtbrief soll im Interesse der Nämlichkeitssicherung nachweisen, dass die im Ausfuhrmitgliedstaat abgefertigte Ware im Bestimmungsdrittland angekommen ist. Enthält der Frachtbrief die für diese Feststellung erforderlichen Angaben, ist es unerheblich, wenn einige Felder nicht ausgefüllt sind.
3. Eine Fehlmenge von unter einem Prozent kann auf Verdunstung beim Ausladen (von gefrorenem Rindfleisch) sowie das Unterschiedliche Tara-Gewicht der Kartons oder Wiegetoleranzen zurückgeführt werden.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3, Art. 18 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung gezahlter Ausfuhrerstattung.
Mit Zahlungserklärung vom 26.6.1998 für die Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung des Hauptzollamts ... (H) stellte die Klägerin als Versender/Ausführer 916 Kartons Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 9400 mit einem Nettogewicht von 19.089 kg unter Zollkontrolle, um sie nach Russland auszuführen. Die Zahlungserklärung war in Feld 54 unterzeichnet von einem Vertreter der Firma ... (M) & Co., die auch als Anmelder/Vertreter angegeben war, ausdrücklich "i.A., i.V. der Firma ... (L) GmbH & Co.".
Eine Ausfuhrlizenz der Klägerin lag vor.
Das Hauptzollamt H entnahm drei Kartons zur optischen Prüfung und darüber hinaus zwei Kartons von verschiedenen Paletten zur Überprüfung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA). Die Gewichtsprüfung sowie die optische Kontrolle ergaben keine Beanstandungen. Die ZPLA bestätigte in ihrem Untersuchungszeugnis vom 24.7.1998 die angemeldete Marktordnungswarenlistennummer und bescheinigte, dass keine Bedenken hinsichtlich der gesunden und handelsüblichen Qualität bestünden.
Mit Bescheid vom 3.8.1998 bewilligte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß Ausfuhrerstattung in Höhe von 8.881,94 DM.
Am 12.01.1999 ging bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Zahlungserklärung vom 26.6.1998 die Anmeldung der Ausfuhr von 914 Kartons der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 9400 nach Russland ein. Als Versender/Ausführer und Anmelder war die Firma L GmbH & Co. bezeichnet, von der die Anmeldung auch unterzeichnet war.
Mit Schreiben vom 10.2.1999 an das Hauptzollamt H bat die Firma M & Co., und mit Schreiben vom gleichen Tag an den Beklagten bat die Firma L GmbH & Co. um Änderungen der Ausfuhranmeldung in Feld 11. Dort müsse statt der Firma L GmbH & Co. die Klägerin eingetragen werden. Die Firma L GmbH & Co. trug in diesem Zusammenhang vor, die Klägerin habe die Ware ins Erstattungslager ... (E) verbracht, dort habe sie - die Firma L GmbH & Co. - die Ware gekauft und dann exportiert.
Die Klägerin legte einen Primärnachweis der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ... (Control) GmbH über die Entladung der 914 Kartons mit einem Nettogewicht von 18.931,62 kg in Russland am 13.1.1999 vor.
Weiter legte sie die Kopie eines CMR-Frachtbriefes vom 8.1.1999 vor, in dem in den Feldern 17 (nachfolgende Frachtführer) und 23 (Stempel und Unterschrift des Frachtführers) als Frachtführer "A..." ohne weitere Angaben insbesondere zur Anschrift eingetragen war. Das Feld 16 (Frachtführer) war nicht ausgefüllt.
Wegen der Fehlmenge von 119,38 kg unter Berücksichtigung eines anzuerkennenden Transportschwundes von 0,2 % forderte der Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 11.5.1999 45,49 DM (37,91 DM erhöht um 20 % gem. Art. 33 Abs. 1 VO Nr. 3665/87) zurück.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 7.6.1999 mit der Begründung Einspruch ein, das Tara-Gewicht der Kartons sei im Zeitpunkt der Zahlungserklärung vom 26.6.1998 in trockenem Zustand ermittelt worden, während das Gewicht in Russland in feuchtem Zustand und mit Fleischresten ermittelt worden sei, sodass es insofern zu einer Gewichtsdifferenz kommen könne.
Mit Schreiben vom 3.9.2001 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Verböserung an. Die Überprüfung des Bescheides vom 15.9.1999 habe ergeben, dass die Klägerin hinsichtlich der mit Zahlungserklärung vom 26.6.1998 für die Erstattungslagerung unter Zollkontrolle gestellte Ware innerhalb der gesetzlichen Frist keine Ausfuhrerklärung gem. Art. 30 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 vorgelegt habe. Stattdessen habe die Firma L GmbH & Co. eine Ausfuhranmeldung abgegeben. Dem Antrag auf Berichtigung des Feldes 2 der Ausfuhranmeldung habe nicht entsprochen werd...