Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif: Einreihung einer mit einem Temperaturfühler ausgerüsteten LED-Platine
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung der Pos. 8501 KN und 8541 KN für eine mit einem Temperaturfühler (Thermistor) ausgerüstete LED-Platine unter Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN über "kombinierte Maschinen".
Normenkette
KN Pos. 8501; KN Pos. 8541; KN Abschn. XVI Anm. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die zolltarifrechtliche Einreihung einer Ware bestehend aus LEDs und einem Thermistor auf einer Platine, die zur Erzeugung von ultraviolettem Licht eingesetzt werden kann.
Die Klägerin beantragte am 7. Mai 2018 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für die streitbefangene Ware, mit der die Ware in Codenummer 8541 4010 00 0 (Zollsatz 0 %) eingereiht werden sollte.
Die Ware beschrieb sie im Wesentlichen wie folgt:
Ultraviolette Leuchtdiode, Art. UV-XXX-1, Hersteller A
Bei der kompletten Produktfamilie der UV-XXX-LED handelt es sich nicht um herkömmliche Beleuchtungskörper, wie sie z.B. in haushaltsüblichen Lampen zum Einsatz kommen, sondern um spezialisierte UV-LEDs, die in der Industrie- und Medizintechnik eingesetzt werden, hauptsächlich beim 3D-Druck beim Rapid Prototyping Verfahren, aber auch für medizinische und wissenschaftliche Instrumentierung. Ebenfalls werden diese UV-LEDs zum Aushärten von Bedruckungen, Beschichtungen und Klebeverbindungen eingesetzt.
Der Array UV-XXX Chipsatz besteht aus 12x1 mm² UV-LEDs, einem Thermistor, Anschlüssen und einer quadratischen Kupferleiterplatte. Diese LED kann mit variablen Antriebsströmen von 9 A bis hin zu 18 A betrieben werden.
Nach den Feststellungen des Gerichts kann die Ware weitergehend wie folgt beschrieben werden: Auf einer Kupferkernplatine sind auf einer Isolierschicht Stromanschlüsse mit zu einem LED-Array führenden Leiterbahnen verschaltet. Die Kupferkernplatine selbst dient der Wärmeableitung. Ein typischer Betrieb des LED-Arrays kann mit einem Durchlassstrom von 9 A und einer Durchlassspannung von 3,6 V erfolgen. Der Hersteller hat den maximalen Durchlassstrom mit 30 A (Dauerbetrieb max. 18 A) und die maximale Durchlassspannung mit 4 V spezifiziert. Das von dem LED-Array in einem breiten, nicht fokussierten Leuchtkegel ausgesendete Licht liegt im Wellenlängenbereich zwischen 365 nm und 410 nm und damit teilweise im sichtbaren violetten Bereich sowie im für den Menschen unsichtbaren ultravioletten Bereich.
Der ebenfalls auf der Platine angebrachte Thermistor ist ein NTC (Heißleiter), also ein elektrischer wärmeempfindlicher nichtlinearer Widerstand mit positiver Temperaturcharakteristik. Sein Widerstand verringert sich mit steigender Temperatur, die Leitfähigkeit steigt also. Er ist nicht als strombegrenzender (Schutz-)Widerstand in Reihenschaltung zum LED-Array verbaut, sondern in einem separaten Schaltkreis mit Leiterbahnen und einem eigenständigen Steckerelement verschaltet. Er dient als Messfühler. Über den Stromanschluss können mittels Auswertung des Widerstands die Oberflächentemperatur der Kupferkernplatine gemessen und so Rückschlüsse auf die Temperatur des LED-Arrays gezogen werden.
Die Ware ist praktisch ausschließlich zur Erzeugung von ultravioletter Strahlung geeignet. Als Lichtquelle in technischen Geräten verbaut, kann das ultraviolette Licht nutzbar gemacht werden, um bestimmte Stoffe auszuhärten, etwa im 3D-Druck. Für den 3D-Drucker werden dann u.a. zusätzliche Kühlkörper an der Kupferkernplatine, Betriebsgeräte zur Stromversorgung, Linsen und optische Gerätschaften benötigt. Alternativ können mittels des UV-Lichts auch Bruchstellen in Pharmaka detektiert werden. Das Gesamtgerät benötigt hierzu unter anderen eine separate Ansteuerung, leistungselektronische Bauelemente und fotosensorische Elemente. Die Ware kann zudem in Fluoreszenz-Mikroskopen verbaut werden, wozu unter anderem eine Apertur zur Lichtführung erforderlich ist. Als Teilkomponente größerer technischer Anwendungen kann die Ware zudem in der Bühnenbeleuchtung eingesetzt werden.
Am 28. August 2018 erteilte der Beklagte die vZTA DEBTI-xxx-1 und reihte die Ware als elektrischen Apparat mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, in UPos 8543 7090 KN (Zollsatz 3,7 %) ein. Den Einspruch der Klägerin vom 26. September 2018 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2020 (RL xxx/18) zurück. Die Ware könne bereits deshalb nicht in UPos 8541 KN als Leuchtdiode eingereiht werden, weil neben Leuchtdioden auch ein passives Bauelement auf einem Kühlkörper verschaltet sei.
Die Klägerin hat am 9. April 2020 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Ware sei als Leuchtdiode (LED) in Pos. 8541 KN einzureihen. Leuchtdioden würden in den Erläuterungen zu Pos 8541 KN (EZT-Online Rz. 66.0) als Vorrichtungen definiert, die elektrische Energie in sichtbare Strahlen, Infrarotstrahlen oder ultraviolette Strahlen umwandeln. Diese Einreihung scheitere nicht daran, dass auf der Ware mit dem Thermistor ein...