Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.1999; Aktenzeichen II R 35/97)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Verwertungsbefugnis über ein Grundstück erlangt hat und deshalb ein im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG grunderwerbssteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.

Klägerin ist die A GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kommanditgesellschaft in Firma B GmbH (Rechtsvorgängerin). Sie gehört zur Firmengruppe des Dr. X. Dieser betrieb in den Jahren ab 1979 mit der zu seiner Firmengruppe gehörenden Rechtsvorgängerin der Klägerin und weiteren Gesellschaftern, darunter der Firma C und der Firma D die Planung, Finanzierung und Vermarktung einer nach dem Bauherrenmodell erstellten Eigentumswohnanlage, belegen in … Diese wurde erbaut auf Grundstücksflächen (Grundstück), welche im Eigentum von Herrn S standen.

Am 18. August 1981 machte Herr S der Firma E, deren Gesellschafter Herr Z und Dr. Y zu je 50 v.H. waren, ein notarielles, bis zum 31. Januar 1985 befristetes Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages über die betreffenden Grundstücksflächen (UR.-Nr.: …, Notar …). In der Urkunde heißt es u.a.:

„§ 1 Der Verkäufer verkauft an den Käufer zum Alleineigentum mit allen damit verbundenen Rechten, Bestandteilen und dem Zubehör die Grundstücke ….

§ 2 Kaufpreis:

1. Der Kaufpreis beträgt DM 2.080.000,–. Dieser Kaufpreis erhöht sich jeweils um 18 % p.a. ab heute bis zum Eintritt der Kaufpreisfälligkeit…

3. Die Kaufpreisschuld wird wie folgt erfüllt:

Der Käufer übernimmt weiter die Verpflichtung, als persönlicher Schuldner das dem Verkäufer von der Firma B gewährte Darlehen nebst allen bis zum Eintritt der Kaufpreisfälligkeit angelaufenen Zinsen und Nebenverpflichtungen zurückzubezahlen. …

Zur Sicherung des Angebotes wurde ein Vorkaufsrecht eingetragen.

Ebenfalls mit Datum vom 18.08.1981 schloß Herr S mit der Rechtsvorgängerin einen Vorfinanzierungsvertrag (UR.-Nr.: …, Notar …) (Bl. 12 f. d. GrESt.-A.), in dem auf das Verkaufsangebot über das Grundstück gegenüber der Firma E Bezug genommen wird. In der Urkunde heißt es:

  1. „… Der Kreditgeber verpflichtet sich, den im Vertragsangebot ausgewiesenen Kaufpreis von DM 2.080.000,– (i.W. Deutsche Mark Zweimillionenachtzigtausend) vorzufinanzieren.
  2. Für diese Vorfinanzierung gelten folgende Bestimmungen:

    Der Kreditgeber gewährt dem Kreditnehmer ein Vorfinanzierungsdarlehen in Höhe von DM 2.080.000,– …

    Der Kredit von DM 2.080.000,– ist mit 18 % p.a. zu verzinsen. Wird das Vertragsangebot von der Firma E angenommen, so wird dieser Kredit zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen mit dem endgültigen Kaufpreis verrechnet. Der Kreditnehmer tritt dem dies annehmenden Kreditgeber alle künftigen Kaufpreiszahlungsansprüche nebst Zinsen und Nebenleistungen vom Tage der jeweiligen Entstehung unwiderruflich an Erfüllung Statt ab.

  3. Sollte das unter 1 genannte Kaufangebot nicht angenommen werden, so besteht keine persönliche Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers. …

Sollte das unter 1. genannte Kaufangebot nicht angenommen werden und das Grundstück anderweitig verkauft werden unter Löschung der für die Firma E eingetragenen Auflassungsvormerkung, so gebührt der erzielte Kaufpreis dem Kreditgeber in vollem Umfang. Der Kreditnehmer tritt auch insoweit diesen Kaufpreis an den Kreditgeber in vollem Umfang an Erfüllungs Statt ab.

…”

Weiterhin wurde in der Urkunde handschriftlich die Verpflichtung der A GmbH aufgenommen, unabhängig von der Annahme des Angebotes durch die Firma E, ab dem 01.08.1981 die Grundsteuer, Beiträge für die Feuer- und Haftpflichtversicherung sowie die sonstigen laufenden Betriebskosten zu erstatten. Ferner verpflichtete sich die A GmbH, die vorhandenen Gebäude auf eigene Kosten abzureißen.

Am 30.10.1981 schlossen Herr S, vertreten durch Herrn Z, und die Firma C über das vorgenannte Grundstück einen notariell beurkundeten Maklervertrag (Ur.-Nr.: …, Notar …) (Bl. 5 f. d. GrESt-A.). In der Urkunde heißt es u.a.:

Maklervertrag

I. Der Auftraggeber erteilt hiermit der Firma C unwiderruflich bis zum 31.07.1983 den alleinigen Auftrag, ihm bis zum gleichen Tage Käufer für den Vertragsgrundbesitz oder Miteigentumsanteile hieran nachzuweisen und dafür Sorge zu tragen, daß die in der Anlage zu diesem Maklervertrag als Muster beigefügten Kauf- und Übereignungsverträge mit dem Auftragggeber bis zum 31.07.1983 abgeschlossen werden.”

Die Firma C sollte dem Auftraggeber Käufer nachweisen zu einem Kaufpreis, der einem Gesamtkaufpreis von DM 2.460.000,–, berechnet per Stichtag 31.08.1982, entsprach.

Herr S verpflichtete sich, auf Verlangen und nach den Weisungen von Firma C alle Erklärungen abzugeben, die für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich waren. Außerdem verpflichtete er sich, während der Dauer dieses Auftrages, also bis zum 31.07.1983, bzw. bis zum Ablauf der Nachfrist, den Vertragsgrundbesitz in keiner Weise entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen, zu belasten oder in sonstiger Weise über den Vertragsgrundbesitz zu verfügen. Mit den von Firma C während der Vertragsdauer nachgewiesene...

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