rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuer: Frist für Anträge nach § 53 EnergieStG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Frist für Anträge nach § 53 EnergieStG ergibt sich aus § 98 Abs. 1 S. 3 EnergieStV, wobei es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim zuständigen Hauptzollamt gem. § 1a EnergieStV ankommt.
2. Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuerentlastung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht.
Normenkette
EnergieStG § 53; EnergieStV § 98 Abs. 1 S. 3, § 1a
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.
Mit an das Hauptzollamt A gerichtetem Schreiben vom 22.12.2011, das dort am 23.12.2011 einging, beantragte die Klägerin für das Jahr 2010 eine Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme gemäß § 53 EnergieStG. Bei den Anlagen handelt es sich um Blockheizkraftwerke, die in Hotels auf der Insel B betrieben werden. Die notwendigen Antragsunterlagen fügte die Klägerin bei.
Den Entlastungsantrag leitete das Hauptzollamt A mit Schreiben vom 10.01.2012 an den Beklagten weiter, bei dem es am 12.01.2012 einging.
Mit Bescheid vom 24.02.2012 lehnte der Beklagte den Entlastungsantrag mit der Begründung ab, der Anspruch sei durch Verjährung erloschen.
Am 07.03.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, wegen der Zuständigkeit habe sich die Firma C GmbH aus D, die die Anlagen für sie betreue, mit dem Hauptzollamt E und dem Hauptzollamt A in Verbindung gesetzt. Das Hauptzollamt E habe an das Hauptzollamt A verwiesen, das sich dann auch für zuständig erklärt habe. Dort sei der Antrag rechtzeitig eingegangen. Jedenfalls habe sie den Eingang nach Fristablauf nicht zu vertreten, da sie von zwei Hauptzollämtern falsche Auskünfte über die Zuständigkeit erhalten habe. Außerdem habe es das Hauptzollamt A unterlassen, den Antrag rechtzeitig an den Beklagten weiterzuleiten, hierzu habe genug Zeit zur Verfügung gestanden. Sie sei auch nicht auf die Unzuständigkeit des Hauptzollamts A hingewiesen worden. Die Klägerin legte einen Einzelverbindungsnachweis vor, aus dem sich ergibt, dass von einem Anschluss in D aus am 15.12.2011 sowohl mit dem Hauptzollamt E als auch mit dem Hauptzollamt A telefoniert wurde.
Der Anspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2012 zurückgewiesen. Die Entlastung sei bei dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden seien, zu beantragen. Zuständig sei der Beklagte, bei dem die Anträge verspätet erst am 12.01.2012 eingegangen seien. Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 155 Abs. 4 AO sei mit Ablauf des 31.12.2011 abgelaufen. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Auch eine Hemmung gemäß § 171 Abs. 3 AO sei nicht eingetreten. Mit dem Einwand, der verspätete Eingang der Entlastungsanträge sei auf falsche Auskünfte zurückzuführen, könne die Klägerin nicht gehört werden.
Mit ihrer am 18.09.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt sie die Einspruchsbegründung.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2012 zu verpflichten, die mit Schreiben vom 22.12.2011 beantragte Energiesteuerentlastung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass eine Hemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht eingetreten sei, weil der Antrag auf Steuerfestsetzung nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt worden sei. Für den Lauf der Festsetzungsfrist komme es auf Verschulden nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Bescheid vom 24.02.2012 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2012 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Energiesteuerentlastung, (§ 101 S. 1 FGO).
Die Klägerin hat keinen Entlastungsanspruch, weil sie die Steuerentlastung gemäß § 53 EnergieStG nicht fristgerecht beantragt hat.
Nach § 98 Abs. 1 S. 3 EnergieStV wird die Steuerentlastung nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. Durch die Formulierung "beim Hauptzollamt" wird deutlich, dass der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden muss, dass es also für die Frage der Antragsfrist auf den Eingang beim zuständigen Hauptzol...