Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für den Erwerb der Tauchlehrerlizenz nicht als Sonderausgaben abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für den Erwerb der Tauchlehrerlizenz sind nicht als Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten) abziehbar, wenn sich die Absicht des Steuerpflichtigen, diesen Beruf auch auszuüben, nicht aufgrund objektiver Erkenntnisse so weit manifestiert hat, dass nach dem zu erwartenden Geschehensablauf mit der Ausübung zu rechnen ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für die Ausbildung zum Tauchlehrer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig sind.

Die 1955 und 1956 geborenen Kläger befinden sich in ungekündigten Arbeitsverhältnissen als Sozialversicherungsangestellte. Der Kläger ist bei der Krankenkasse A angestellt und erhielt im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM. Die Klägerin ist bei der Betriebskrankenkasse B der Y AG angestellt und erhielt im Streitjahr als Teilzeitangestellte einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM.

Die Kläger üben seit 17 Jahren den Tauchsport aus. Im Streitjahr belegten sie bei der Tauchschule C einen sog. Divemasterkurs in D und legten dort die Tauchlehrerprüfung ab. Die Aufwendungen hierfür errechneten die Kläger mit 5.542,06 DM; wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung (Bl. 11 der Steuerakte) Bezug genommen.

Diese Aufwendungen machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 als Sonderausgaben, namentlich als Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf geltend. Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen mit der Begründung nicht als Sonderausgaben an, dass die Absicht, aufgrund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht erkennbar sei. Er setzte die Einkommensteuer 1996 mit Bescheid vom 20.5.1997 auf ... DM fest. Den gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 26.5.1997, eingegangen am selben Tag, eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 6.8.1997 als unbegründet zurück.

Die Kläger haben mit Schreiben vom 5.9.1997, eingegangen am 8.9.1997, Klage erhoben.

Sie tragen vor:

Die streitigen Aufwendungen seien in Höhe von 4.800 DM als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die Personalentwicklung in den Krankenkassen sei so ungünstig, dass Kündigungen nicht ausgeschlossen werden könnten. In den Krankenkassen, für die sie tätig seien, bestünden z.Zt. Einstellungsstops. Aufgrund hoher Investitionen in Umorganisationen der Verwaltung und wegen der Kostendämpfungsmaßnahmen im Gesundheitswesen sei offensichtlich, dass Personal kurzfristig abgebaut werde. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 12.10.1999 vorgetragen, dass er keine konkreten Befürchtungen habe und auch nicht im Streitjahr hätte haben müssen, eine Kündigung zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2000 hat er zu diesem Vortrag klarstellend ausgeführt, dass er nach einer schweren Erkrankung froh gewesen sei, weiter leben zu können, und die Angst um den Arbeitsplatz als nebensächlich empfunden habe. Tatsächlich seien die Ersatzkrankenkassen in einer schwierigen Situation, wie die Schließung der Hamburgischen Zimmererkrankenkasse zeige. Im März 1996 sei er aufgrund seines Alters und seiner 15jährigen Tätigkeit bei der Krankenkasse A in eine unkündbare Position gekommen. Dies gelte solange, wie nicht Betriebsteile aufgelöst würden. Die Klägerin trägt vor, dass sich die Betriebskrankenkasse ihres Arbeitgebers in den kommenden Jahren öffne und damit u.U. deren Bestand gefährdet sei.

Die Kläger würden für den Fall ihrer Kündigung beabsichtigen, eine Tauchschule zu eröffnen. Hierfür sei die von ihnen im Streitjahr erworbene Qualifikation als Tauchlehrer erforderlich. Bei dem im Streitjahr absolvierten und mit einer Prüfung abgeschlossenen Divemasterkurs handele es sich nicht etwa um das Erlernen des Tauchsports zu Hobbyzwecken, sondern um eine professionelle Ausbildung zum Tauchlehrer. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Investitionen in Tauchgeräte seien die Kläger jederzeit in der Lage, eine Tauchschule zu eröffnen. Sie hätten die Qualifikation zum sog. Instructor Evaluation erworben und seien damit befähigt, Tauchlehrerassistenten zum Divemaster auszubilden.

Der Sonderausgabenabzug dürfe ihnen nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass eine Kündigung noch nicht vorliege. Sie würden mittelfristig den Absprung in das neue Berufsfeld vorbereiten. Aufgrund der veränderten volkswirtschaftlichen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass Berufsbilder untergehen und eine Berufsausbildung nicht für ein gesamtes Berufsleben ausreiche.

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mache nicht zur Voraussetzung, dass der Beruf innerhalb einer bestimmten Frist aufgenommen werde.

Die Kläger beantragen,

die Einspruchsentscheidung vom 6.8.1997 aufzuheben und den Bescheid für 1996 über Einkommensteuer vom 20.5.1997 dahin zu ändern, dass 4.800 DM als Sonderausgaben gemäß § ...

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