rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
Beerdigungskosten sind insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als der zahlende Erbe bei Miterben Rückgriff nehmen könnte.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger ist zu 1/4 Miterbe nach seinem am 18. Februar 1996 verstorbenen Vater. Weitere Miterben sind seine Mutter zu 1/2 und sein Bruder zu ebenfalls 1/4.
In seiner am 24. Dez. 1997 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Kläger Beerdigungskosten in Höhe von 11.528 DM als außergewöhnliche Belastung geltend (vgl. im einzelnen Bl. 21 EStA). Im Einkommensteuerbescheid vom 12. Mai 1998 wurden die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, „weil sie durch Erstattungen/ den Nachlaß gedeckt” seien. Dagegen legte der Kläger am 15. Mai 1998 Einspruch ein, den er damit begründete, daß es keinen Nachlaß gebe. Nachdem das Finanzamt durch Beiziehung der Erbschaftsteuerakten in Erfahrung gebracht hatte, daß neben einem Anteil des Vaters an der vom Kläger bewohnten Eigentumswohnung auch Sparguthaben von ca. 60.000 DM zum Nachlaß gehörten, wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Aug. 1998 als unbegründet zurück und veranlaßte die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
Am 12. September 1998 wurde die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, daß sowohl ein zum Nachlaß gehörendes Guthaben bei der A-Bank in Höhe von 30.000 DM als auch ein Guthaben bei der B-Bank in Höhe von 4.464,28 DM auf die Mutter übertragen wurde. Soweit er im Rahmen der Erbauseinandersetzung den 10 % -Anteil seines verstorbenen Vaters und auch den 10 % -Anteil seiner Mutter erhalten habe, müsse berücksichtigt werden, daß der Grundbesitz belastet gewesen sei. Die Übernahme der Beerdigungskosten durch ihn sei im Einvernehmen mit den Miterben auch wegen der Übertragung der Grundstücksanteile erfolgt; dies sei allerdings nicht ausdrücklich als Gegenleistung vereinbart worden.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 12. Mai 1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. August 1998 dahin zu ändern, daß Beerdigungskosten von 11.528 DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht haben Einkommensteuerakten und Rechtsbehelfsakten des Klägers sowie die Erbschaftssteuerakten des verstorbenen Vaters vorgelegen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 79 a Abs. 3 und 4 FGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Beerdigungskosten naher Angehöriger können gemäß § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und ihn wirtschaftlich belasten.
Da Ansprüche wegen der Beisetzungskosten bis zur Teilung des Nachlasses nur gegen diesen geltend gemacht werden konnten, und die Kosten auch aus dem Nachlaß berichtigt werden konnten, sind etwaige Zahlungen des Klägers aus seinem sonstigen Vermögen nicht zwangsläufig, sondern freiwillig erfolgt (§ 2059 Abs. 1 BGB).
2. Die Klage bliebe aber sogar dann ohne Erfolg, wenn man gegen den klaren Akteninhalt unterstellen würde, daß die Beerdigungskosten nicht aus dem Nachlaß befriedigt werden konnten (vgl. § 2059 Abs. 2 BGB).
Die Beerdigungskosten fallen gem. § 1968 BGB den Erben zur Last. Da alle Miterben für die Nachlaßverbindlichkeiten gem. § 1967, 2058 BGB gesamtschuldnerisch haften, konnte der Kläger bei seinem Bruder und seiner Mutter gem. § 428 BGB Rückgriff nehmen. Falls er hierauf freiwillig und ohne Gegenleistung verzichtete, fehlte es in Höhe des ihm zustehenden und realisierbaren Ausgleichsanspruchs – 3/4 der 11.528 DM – an der Zwangsläufigkeit seiner Belastung, denn Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit der anderen Miterben sind nicht ersichtlich.
Falls der Kläger – wie im Erörterungstermin vorgetragen – als Gegenleistung für seinen Regreßverzicht hinsichtlich der von ihm verauslagten Beisetzungskosten infolge partieller Aufhebung der Erbengemeinschaft und Auflösung der zwischen ihm, seiner Mutter und der Erbengemeinschaft nach seinem verstorbenen Vater bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Alleineigentum an der Wohnung X-Straße erhielt, fehlte es an der wirtschaftlichen Belastung. Denn Aufwendungen können nicht nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält (vgl. die Nachweise bei Görke, in Frotscher, EStG, § 33, Rz. 12 f.).
Soweit der Kläger hinsichtlich 1/4 der Beerdigungskosten keinen Rückgriff nehmen konnte oder keine Gegenleistung erhielt, liegt dieser Betrag – 11.528 DM * 0,25 = 2.882 DM – deutlich unter der gem. § 33 Abs. 3 EStG zumutbaren Belastung von 0,06 * 77.492 DM = 4.649,52 DM.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).
Fundstellen