rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Beerdigungskosten durch Nichterben als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt ein Steuerpflichtiger über seinen Erbanteil hinaus die Kosten für die Beerdigung seines Schwiegervaters, sind diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da ihm ein Rückgriffsrecht im Rahmen eines Gesamtschuldnerverhältnisses nach § 426 BGB gegenüber den übrigen Erben zusteht.
Normenkette
EStG § 33; BGB § 426
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen, die der Kläger zu 1. aus Anlass der Beerdigung seines Schwiegervaters getragen hat, als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden können. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger wurden vom Beklagten (dem Finanzamt) für das Streitjahr 2002 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Bei den steuerpflichtigen Einkünften handelte es sich im Wesentlichen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger zu 1. als .. bezogen hatte (Bruttoarbeitslohn in Höhe von xxx.xxx €). Die Klägerin zu 2. hatte lediglich Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung bezogen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den außergewöhnlichen Belastungen u. a. einen Betrag von x.xxx € abzüglich einer Erstattung in Höhe von x.xxx € geltend. Die betreffenden Aufwendungen waren dem Kläger zu 1. im Zusammenhang mit dem Tod seines Schwiegervaters bzw. des Vaters der Klägerin zu 2. entstanden. Im Einzelnen ging es um Folgendes:
Der Vater der Klägerin zu 2. war am…2002 verstorben. Er war beerbt worden von seiner Ehefrau zu einem Einhalb-Anteil und den beiden gemeinsamen Töchtern, der Klägerin zu 2. und deren Schwester, zu je einem Viertel-Anteil (gesetzliche Erbfolge). Zum Nachlass gehörte eine Eigentumswohnung, die die Eltern der Klägerin zu 2. im Jahr 1982 gemeinsam erworben hatten und die die Mutter nach dem Tod des Vaters weiter für sich nutzte. Nach dem Tod ihres Ehemannes erhielt die Mutter der Klägerin zu 2. von der…einmalig ein Sterbegeld in Höhe von x.xxx € sowie monatlich eine Witwenrente in Höhe von x.xxx €. Sonstige Vermögensgegenstände waren zum Todeszeitpunkt nicht vorhanden.
Der Kläger zu 1. erteilte im eigenen Namen den Auftrag für die Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Beerdigung seines Schwiegervaters angefallen waren. Er beglich auch die entsprechenden Rechnungen aus eigenen Mitteln. Rückgriffsansprüche gegenüber den Erben seines Schwiegervaters machte er nicht geltend.
Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Beerdigungskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen unberücksichtigt. Zur Begründung führte es aus: Die Aufwendungen seien durch den Nachlass gedeckt bzw. es liege keine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor (Bescheid vom 05.06.2003).
Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger zunächst geltend: Der Kläger zu 1. sei aus sittlichen Gründen verpflichtet gewesen, die Kosten für die Beerdigung seines Schwiegervaters zu übernehmen. Die Erben hätten über keine nennenswerten Einkünfte verfügt. Zudem sei es seiner Schwiegermutter nicht zuzumuten gewesen, die bisher gemeinsame genutzte Eigentumswohnung zu verkaufen.
Später erweiterten die Kläger ihr Rechtschutzbegehren um einen weiteren Punkt. Das Finanzamt setzte die Steuer insoweit geringfügig herab. Wegen der Beerdigungskosten wies es den Einspruch jedoch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u. a. aus: Es handele sich hier um Aufwendungen, die aus dem Nachlass gedeckt werden könnten. Daran ändere sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Nachlass (hier: der Einhalb-Anteil an der Eigentumswohnung) nur schwer zu verwerten sei (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26.04.1968 III 121/67, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1968, 410). Die Entscheidung der Kläger, der Mutter bzw. Schwiegermutter weiterhin die Eigentumswohnung zur Nutzung zu überlassen, sei ein nicht einkünfterelevantes Verfügen über den Erbteil. Im Übrigen bestünde weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen einer Erbauseinandersetzung einen Rückgriffsanspruch geltend zu machen (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.08.1998 VI 148/98, juris). Der Einwand, ein Rückgriff sei aus wirtschaftlichen und sittlichen Gründen nicht möglich, sei nicht entscheidungserheblich (Einspruchsentscheidung vom 08.08.2003).
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Hierzu tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der Kläger zu 1. habe als Nichterbe gegenüber seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., sowie gegenüber seiner Schwägerin und seiner Schwiegermutter die sittliche Verpflichtung gehabt, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Die Merkmale, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung im Sinne des § 33 EStG gefordert würden, seien aufgrund der Beson...