rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer: Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer VAT: Specific time of correction of turnover tax for the taxable person
Leitsatz (amtlich)
Die Umsatzsteuer wird beim leistenden Unternehmer gem. § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum berichtigt, in dem die Rechnung berichtigt wird bzw. die Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt. Diese Beurteilung bleibt unberührt durch die Rechtsprechung zur Berichtigung eines noch nicht bestandskräftigen Vorsteuerabzugs für das Ursprungsjahr (EuGH v. 15.07.2010 C-368/09 "Pannon Gep", DStR 2010, 1475). In principle, the turnover tax for the taxable person (trader) has to be adjusted within the taxable period, in which the invoice is corrected or the modification of the taxable amount has occurred. This approach is unaffected by the existing case law on the adjustment of deduction which has not been finally assessed within the year of origin (ECJ of 15 July 2010 C-368/09 "Pannon Gep", ECR 2010 I-07467).
Normenkette
AO §§ 227, 237, 240, 337; UStG § 14c Abs. 2 S. 3 - 4, § 17 Abs. 1 S. 7; MwStSystRL 112/2006/EG Art. 90; MwStSystRL 112/2006/EG Art. 184; MwStSystRL 112/2006/EG Art. 185; MwStSystRL 112/2006/EG Art. 186; MwStSystRL 112/2006/EG Art. 264; German general tax code (AO) § 227; German general tax code (AO) § 237; German general tax code (AO) § 240; German general tax code (AO) § 337; VAT law (UStG) § 14c Abs. 2 S. 3 - 4; VAT law (UStG) § 17 Abs. 1 S. 7; VAT-System-Directive 112/2006/EG Art. 90; VAT-System-Directive 112/2006/EG Art. 184; VAT-System-Directive 112/2006/EG Art 185; VAT-System-Directive 112/2006/EG Art. 186; VAT-System-Directive 112/2006/EG Art. 264.
Tatbestand
A.
Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Zahlung von Säumniszuschlägen, Aussetzungszinsen und Vollstreckungskosten fordert, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2007 entstanden sind.
Die Umsatzsteuer 2007 war Gegenstand des ursprünglichen Einspruchs- und Klageverfahrens (3 K 119/09), in dem die Beteiligten über die Unternehmereigenschaft des Klägers und die damit einhergehende Versagung von Vorsteuerabzug stritten.
I.
1. In seiner Umsatzsteuererklärung 2007 vom 28. April 2008 erklärte der Kläger einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von Euro 56.029,73 (Umsatzsteuerakte -- USt-A-- Bl. 58).
2. Nachdem bei einer Außenprüfung des FA der Verdacht entstanden war, dass der Kläger sein Unternehmen nur zum Schein gegründet habe, ermittelte die Steuerfahndung (USt-A Bl. 82). In ihrem Abschlussbericht vom 14. August 2008 kam die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass der Kläger keine eigene unternehmerische Tätigkeit entfalte und er seinen ...handel nur zum Schein gegründet habe, um seinen Schwager bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer zu unterstützen (USt-A Bl. 79 ff.).
3. Das FA verwehrte daraufhin unter Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft des Klägers mit Bescheid vom 01. September 2008 den Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer 2007 auf noch zu zahlende Euro 17.860 fest. Diesen Betrag hatte der Kläger in einer Rechnung an seinen Schwager vom 30. August 2007 ausgewiesen (Rechtsbehelfs-Akte --Rb-A-- Bl. 44).
4. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. September 2008 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (Rb-A Bl. 43).
5. Das FA setzte die Vollziehung der Umsatzsteuer 2007 mit Schreiben vom 24. November 2008 ab Fälligkeit 06. Oktober 2008 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aus (Rb-A Bl. 41).
Den Einspruch wies das FA mit Schreiben vom 03. April 2009 als unbegründet zurück (Rb-A Bl. 115).
6. Der Kläger erhob am 05. Mai 2009 Klage und beantragte am 18. Juni 2009 erneut die Aussetzung der Vollziehung (Rb-A Bl. 122; Akte Allgemeines --A-A-- Bl. 122).
Das FA setzte die Vollziehung mit Schreiben vom 24. November 2008 unter Hinweis auf das Zinsrisiko bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Finanzgerichtsurteils aus (A-A Bl. 124).
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 01. Oktober 2009 3 K 119/09 ab. Dieses wurde am 23. Oktober 2009 zugestellt und ist rechtskräftig (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 21; A-A Bl. 124).
II.
1. Mit Schreiben vom 12. November 2009 hob das FA die Aussetzung der Vollziehung zum 23. November 2009 auf und forderte den Kläger erfolglos zur Zahlung der noch offenen Umsatzsteuer 2007 in Höhe von Euro 17.860 bis zum 30. November 2009 auf (A-A Bl. 124).
2. Am 06. Januar 2010 erließ das FA einen Bescheid über die angefallenen Aussetzungszinsen in Höhe von Euro 1.160 und forderte erfolglos zur Zahlung bis zum 22. Januar 2010 auf (A-A Bl. 128).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25. Januar 2010 Einspruch ein (A-A Bl. 131). Das FA wies den Einspruch am 16. März 2010 als unbegründet zurück (A-A Bl. 134).
III.
Der Schwager des Klägers, der versucht hatte, sich die Umsatzsteuer aus der Rechnung des Klägers vom 30. August 2007 in Höhe vo...