Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VIII B 16/16)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einkünfte einer Personengesellschaft aus freiberuflicher Tätigkeit bei Beteiligung einer GmbH als Mitunternehmerin
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufes i. S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen.
2. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb.
3. Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
4. Eine GmbH ist einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft als "berufsfremde Person" zu werten. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH Komplementärin oder Kommanditistin bei der KG ist.
Normenkette
EStG §§ 18, 15
Tatbestand
Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob die klagende Kommanditgesellschaft im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder gewerbliche Einkünfte erzielt hat.
Die Klägerin ist eine von der Wirtschaftsprüferkammer anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die durch den Gesellschaftsvertrag vom ... 2007 zum ... 2008 gegründet wurde.
Persönlich haftender Gesellschafter ist A. Dieser ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Seine ursprüngliche Einlage in Höhe von 75.000 € erbrachte er durch die Einbringung seiner vorher betriebenen Einzelkanzlei. Kommanditistin ist die AB GmbH ... Diese Gesellschaft ist als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von der Wirtschaftsprüferkammer anerkannt.
Das Gesellschaftskapital der Klägerin wurde durch Gesellschafterbeschluss vom ... 2013 mit Wirkung zum 01.01.2013 um 100.000 € auf 200.000 € erhöht. Die Kommanditeinlage der Kommanditistin wurde dabei um 100.000 € auf 125.000 € aufgestockt, in dem sie einen Teilbetrieb (Mandantenstämme) einbrachte. Mit Wirkung zum 01.07.2013 wurde durch Gesellschafterbeschluss die Einlage des Komplementärs um 50.000 € auf 25.000 € herabgesetzt.
§ 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags lautet:
Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Je angefangene € 1.000,00 Einlage geben eine Stimme.
§ 13 des Gesellschaftsvertrags beinhaltet folgende Regelung:
(1) Zunächst sind dem persönlich haftenden Gesellschafter sämtliche Unkosten zu erstatten, die mit der Geschäftsführung der Gesellschaft direkt oder indirekt zusammenhängen
(2) Alsdann sind die Verrechnungskosten der Gesellschafter (§ 6 Abs. 2) im Soll und im Haben mit 6 % zu verzinsen.
(3) Der danach verbleibende Jahresüberschuss wird den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer festen Kapitaleinlagen (§ 5 Abs. 2 und 3) gutgeschrieben.
(4) Die Kommanditistin nimmt an einem etwaigen Jahresverlust nicht teil.
Durch den Gesellschafterbeschluss vom ... 2013 wurde § 13 in folgender Weise um den neuen Abs. 2 ergänzt, die folgenden Absätze verschieben sich dementsprechend:
Der persönlich haftende Gesellschafter erhält für seine Geschäftsführertätigkeit als Gewinnvorab eine feste Vergütung von 24.000 € p. a., fällig und zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 2.000 €.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen.
Die Klägerin erklärte in ihren Steuererklärungen ihre Einkünfte als freiberufliche Einkünfte. Für die Vorjahre ergingen die Steuerbescheide erklärungsgemäß. Erstmalig für das Jahr 2012 ging der Beklagte von gewerblichen Einkünften aus. Außerdem änderte er die Bescheide für die Vorjahre. Die hiergegen erhobene Klage wurde zurückgenommen, da jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag von 0 € festgesetzt worden war und es deshalb an einer Beschwer fehlte.
Am 05.09.2014 reichte die Klägerin ihre Feststellungserklärung für 2013 ein. Durch den Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vom 07.10.2014 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 26.573,96 € fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 20.10.2014 Einspruch ein.
Durch den Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 03.11.2014 setzte der Beklagte einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 70 € fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 06.11.2014 Einspruch ein.
Durch Einspruchsentscheidung vom 08.05.2015 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.06.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Die Berufstätigkeit eines Wirtsc...