Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Auslandseinkünften bei Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes
Leitsatz (amtlich)
Wird das Mietverhältnis aufrechterhalten, bleibt die Wohnung mit eigenen Möbeln eingerichtet, besteht der Telefonanschluß weiterhin und erfolgt auch keine Ab- und spätere Wiederanmeldung, so liegt keine Aufgabe des Wohnsitzes vor. Auch eine zeitlich begrenzte Untervermietung der eingerichteten Wohnung ändert daran nichts.
Normenkette
AO § 8; EStG § 1 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist im Hinblick auf die deutsche Steuerpflicht, ob die Kläger während eines etwa einjährigen Aufenthaltes in den USA in Deutschland einen Wohnsitz beibehielten.
Der 1948 geborene Kläger und die 1950 geborene Klägerin sind seit 1973 miteinander verheiratet und haben zwei 1976 und 1977 geborene Kinder. Die Kläger beantragten auch für das Streitjahr 1989 die Zusammenveranlagung.
Die Klägerin ist im Hamburger Schuldienst Lehrerin. Ihr wurde mit Verfügung vom 6.5.1988 für die Zeit vom 1.8.1988 bis 31.7.1989 unter Fortfall der Dienstbezüge Sonderurlaub für eine Tätigkeit im Lehreraustausch mit dem Bundesstaat Texas (USA) gewährt; nach dem vorliegenden "Teacher one year term contract" sollte ihre Entlohnung etwa 23.000 US-Dollar betragen; auf die Verfügung und den contract wird Bezug genommen.
Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin in Texas hielten sich die Kläger und ihre beide Kinder, die derweil dortige Schulen besuchten, etwa ein Jahr in den USA auf; während dieser Zeit ging der Kläger, der bis zum 31.8.1988 bei der A AG in Hamburg und ab dem 15.11.1989 bei der B AG in Hamburg angestellt war, nach eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nach.
Die Kläger bewohnen mit ihren Kindern seit vielen Jahren eine angemietete, mit eigenen Möbeln eingerichtete Wohnung unter der Anschrift X-Weg, Hamburg, und zwar sowohl schon vor als auch nach dem Aufenthalt in den USA. Auch während der etwa einjährigen Abwesenheit lief das Mietverhältnis weiter; die Wohnung blieb mit eigenen Möbeln eingerichtet, der Telefonanschluß wurde aufrechterhalten und eine Ab- und (Wieder-) Anmeldung erfolgte nicht. Nach Darstellung der Kläger lebte auf der Grundlage der dazu vorgelegten Vereinbarung vom 7.8.1988 Herr L in der Wohnung; auf die Vereinbarung wird Bezug genommen.
Der Beklagte setzte mit Einkommensteuerbescheid 1989 vom 21.5.1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.2.1997 die Einkommensteuer 1989 auf 6.732 DM fest; er berücksichtigte dabei einen auf 27.460 DM geschätzten Arbeitslohn der Klägerin aus ihrer Tätigkeit in Texas. Auf die zugrundeliegende Einkommensteuererklärung 1989 nebst Anlagen und Nachträgen, auf den Einkommensteuerbescheid 1989, auf den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren und auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Zur Begründung der dagegen fristgerecht erhobenen Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor: Zu Unrecht habe der Beklagte in den USA erzielte Einkünfte der Besteuerung unterworfen. Während des Aufenthaltes in den USA hätten sie - die Kläger - in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt. Die Hamburger Wohnung sei an einen fremden Dritten vermietet gewesen und hätte ihnen dementsprechend nicht zur Verfügung gestanden. Tatsächlich seien sie auch ein Jahr lang nicht in Deutschland und damit auch nicht in der Wohnung gewesen. Bei der Veranlagung 1988 habe selbst der Beklagte keine Einkünfte aus den USA in die Besteuerung einbezogen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Kläger im einzelnen wird auf deren Schriftsätze vom 22.3, 2.5., 18.6. und 20.7.1997 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 21.5.1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.2.1997 mit der Maßgabe zu ändern, daß die in den USA erzielten Einkünfte der Klägerin unberücksichtigt bleiben und die Einkommensteuer 1989 entsprechend herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung; wegen des ergänzenden Vorbringens des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze vom 28.5. und 30.6.1997 Bezug genommen.
Die Sachakten des Beklagten (ein Band EStA II, ein Band Rechtsbehelfsakten) haben vorgelegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und zugestimmt, daß der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 3 u. 4 FGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter, und zwar gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Einkommensteuer 1989 ist nicht zu hoch festgesetzt. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht auch die von der Klägerin in den USA erzielten Einkünfte der deutschen Besteuerung unterworfen; denn die Kläger unterhielten im gesamten Streitjahr 1989 in Deutschland einen Wohnsitz.
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S...