Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitwohnungsteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist berufstätig in … und bewohnt dort eine Wohnung, … Straße … die sie als Hauptwohnung gemeldet hat. In … hält sie sich auch vorwiegend auf. Sie bewohnt außerdem eine Wohnung in Hamburg, …, die sie als Nebenwohnung gemeldet hat und die sie zu privaten Zwecken nutzt. Die Nettokaltmiete für diese Wohnung, deren Hauptmieterin die Klägerin ist, betrug … DM im Januar 1993.
Mit Zweitwohnungsteuerbescheid für die Jahre 1993, 1994 und 1995 vom 22. Juni 1994 setzte der Beklagte Zweitwohnungsteuer in Höhe von … DM für jedes der Streitjahre fest. Hiergegen hat die Klägerin am 7. Juli 1994 Sprungklage gemäß § 45 Abs. 1 FGO erhoben. Der Beklagte hat der Erhebung der Sprungklage am 2. August 1994 zugestimmt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil das Zweitwohnungsteuergesetz (ZwStG) verfassungswidrig sei. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe insoweit keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 a GG gehabt. Es handele sich bei der Zweitwohnungsteuer nicht um eine örtliche Steuer. Hierunter könne nur eine Steuer verstanden werden, die wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkung auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen könne. Im Gegensatz zu den in Fremdenverkehrsgemeinden erhobenen Zweitwohnungsteuern habe die Zweitwohnungsteuer in Hamburg jedoch eine tiefgreifende überregionale Wirkung, weil davon auszugehen sei, daß der überwiegende Teil der Zweitwohnungen in Hamburg aus gezwungenermaßen beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken genutzt werde, so daß die Ansiedlung in Hamburg in einem die Wirtschaftseinheit berührenden Bereich durch die Zweitwohnungsteuer erheblich beeinträchtigt werde. Viele betroffene Personen würden versuchen, der Zweitwohnungsteuer durch Maßnahmen –z.B. durch Abwanderung ins Hamburger Umland– zu entgehen, die in ihrer Wirkung überregional seien. Auch könnten sich die betroffenen Personen zur Vermeidung der Zweitwohnungsteuer mit Hauptwohnung in Hamburg melden, obwohl sie tatsächlich eine Nebenwohnung hätten, womit anderen Gemeinden Hauptwohnungsinhaber melderechtlich entzogen würden. Dies sei ebenfalls eine überregionale Wirkung. Da in einem Wirtschafts- und Ausbildungszentrum wie Hamburg davon auszugehen sei, daß ein Großteil der Zweitwohnungen von Studenten, Auszubildenden und Berufstätigen bewohnt werde, gehe der damit betriebene Aufwand über die Befriedigung existentieller Bedürfnisse nicht hinaus. Damit entferne sich die Steuer in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen wesentlich von den in Fremdenverkehrsgemeinden erhobenen Zweitwohnungsteuern. Die Einführung einer Zweitwohnungsteuer in einer Großstadt bedeute den Einstieg in die generelle Besteuerung des Innehabens mehrerer Wohnsitze. Dies aber müsse der Regelung durch den Bundesgesetzgeber vorbehalten sein. Eine Zweitwohnungsteuer, die sich nicht typischerweise auf Freizeitobjekte beziehe, ziele auf eine Korrektur des in Art. 107 GG abschließend geregelten horizontalen Finanzausgleichs durch eine Sonderbelastung der Personen ab, die für diese Korrektur keine Finanzierungsverantwortlichkeit treffe. Im übrigen sei die Zweitwohnungsteuer der Umsatzsteuer gleichartig, soweit Mietwohnungen betroffen seien, da hinsichtlich der Gleichartigkeit von Steuern auf deren wirtschaftliche Auswirkungen abzustellen sei. Im Bereich der Umsatzsteuer habe der Gesetzgeber aus sozialen Gründen geregelt, daß die Vermietung von Wohnraum generell steuerbefreit sei. Deshalb könne auch nicht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG angenommen werden, wobei insoweit noch hinzu komme, daß der Bundesgesetzgeber auch mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG eine Bestimmung über beruflich veranlaßte Zweitwohnungen getroffen habe. Durch das Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz werde auch gegen Art. 11 GG verstoßen. Es werde in die Freiheit eingegriffen, sich den Ort zu wählen, an dem man sich geschäftlich betätigen wolle. Schließlich verstoße das Zweitwohnungsteuergesetz unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So habe der ledige Arbeitnehmer aus Süddeutschland, der sowohl dort als auch in Hamburg wohne, melderechtlich seine Hauptwohnung in Hamburg und werde somit nicht zur Zweitwohnungsteuer veranlagt, während dies bei gleicher Sachlage bei einem verheirateten Arbeitnehmer, dessen Familie weiterhin in Süddeutschland wohne, anders sei. Von der Zweitwohnungsteuer verschont bleibe auch der verheiratete Arbeitnehmer, der in Hamburg wohne, dessen Familie aber im Ausland wohne, denn in diesem Fall habe er in Hamburg keine Zweitwohnung. Dies gelte ebenso für das Rentnerehepaar, das unter Beibehaltung seiner Hamburger ...