rechtskräftig

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anwendbarkeit der Auslandsumzugskosten-Verordnung – AUV – zum Zweck der Schätzung beruflich veranlaßter Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit streitig.

Die Kläger sind japanische Staatsangehörige. Der Kläger ist Angestellter einer japanischen Bankgesellschaft und war im Streitjahr zunächst in der Frankfurter Niederlassung dieser Bank tätig. Dort waren die Kläger und ihre 19… geborene Tochter auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zum 5.12.1994 wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber in seiner Niederlassung der Bank nach Hamburg versetzt und ist dort seither als stellvertretender Bankdirektor tätig. Er zog zu diesem Zeitpunkt nach Hamburg um, seine Familie zog am 8.1.1995 nach. Seither befindet sich der gemeinsame Familienwohnsitz in Hamburg.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. nach Maßgabe der AUV … DM Umzugskosten geltend, die der Beklagte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 27.11.1995 lediglich in Höhe von 2.211 DM anerkannte. Nicht anerkannt hat der Beklagte:

die Pauschbeträge nach § 10 Abs. 8 AUV für neue Fenstervorhänge und Renovierung der neuen Wohnung,

einen Ausstattungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 AUV,

einen Einrichtungsbetrag für den stellvertretenden Leiter einer Auslandsvertretung gem. § 13 AQbs. 2 AUV,

sowie die in § 10 Abs. 1 AUV vorgesehene Verdoppelung der Pauschale für sonstige Umzugsauslagen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung 1994 der Kläger sowie auf den genannten Einkommensteuerbescheid des Beklagten Bezug genommen.

Der rechtzeitig eingelegte Einspruch der Kläger blieb – trotz einer zwischenzeitlich von den Klägern beim Bundesminister der Finanzen angestellten Grundsatzanfrage (Stellungnahme veröffentlicht in DStR 1996, 1286) – erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 4.12.1996 haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Sie machen geltend:

Ihr Umzug von Frankfurt nach Hamburg sei beruflich bedingt gewesen, die dadurch entstandenen Kosten seien deshalb Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Abschnitt 41 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien lasse dabei den Abzug der tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung bis zur Höhe der Beträge zu, die nach Bundesumzugskostengesetz – BUKG – und AUV als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. In ihrem Falle sei die AUV anwendbar. Für sie, die Kläger, sei nämlich der Umzug von Frankfurt nach Hamburg ein Auslandsumzug.

Auslandumzüge seien nach der Definition der AUV Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Für die Umzüge zwischen Inland und Ausland habe der Bundesfinanzhofs entschieden (Bundessteuerblatt 1987 II S. 188), daß es bei dem Zuzug eines Ausländers ins Inland auf die sog. spiegelbildliche Anwendung ankomme. Wenn sich aber ein Ausländer bei seinem Zuzug in die Bundesrepublik nach dieser spiegelbildlichen Betrachtungsweise „ins Ausland” begebe, so folge daraus, daß der weitere Umzug des Ausländers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für ihn ein Umzug „im Ausland” sei. Für die Schätzung der ihnen entstandenen Umzugskosten sei somit die AUV heranzuziehen. Dies sei auch sachgerecht, weil ihnen als Ausländern, die mit den deutschen Besonderheiten und der deutschen Sprache nicht hinreichend vertraut seien, bei einem Umzug im Inland zwangsläufig höhere Kosten entstünden, als vergleichbaren Inländern.

Im Rahmen der Anwendung der AUV sei ihnen auch ein Ausstattungsbeitrag i.S. von § 12 Abs. 1 AuV zu gewähren. Zwar habe der Bundesfinanzhof in seinem o.g. Urteil die Anwendbarkeit dieser Vorschrift abgelehnt, weil mit dem Ausstattungsbeitrag auch Repräsentationsaufwendungen erstattet würden. Inzwischen sei jedoch die AUV in dieser Hinsicht geändert worden. In der nunmehr geltenden Fassung vom 4.Mai 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1072) werde für die vom Bundesfinanzhof beanstandeten Repräsentationsaufwendungen nunmehr ein gesonderter Zuschlag von 20 % zum Ausstattungsbeitrag gewährt. Daraus folge, daß der Ausstattungsbeitrag als solcher keine Erstattung von Repräsentationsaufwendungen mehr erfasse.

Für die Gewährung der in der AUV vorgesehenen Pauschalen als Werbungskosten sei es unerheblich, daß ihnen von ihrem Arbeitgeber jeweils kostenlos möblierte Wohnungen zur Verfügung gestellt würden. Denn der darin enthaltene Sachbezug unterliege der Einkommensteuer mit der Folge, daß die dem Arbeitgeber für die Zurverfügungstellung der Wohnung entstandenen Kosten – unabhängig davon, ob eine Netto-Lohnvereinbarung bestehe oder nicht – als aus ihrem versteuerten Einkommen getätigt angesehen werden müßten.

Abschnitt 41 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien enthalte eine zutreffende Auslegung des Werbungskostenbegriffes des § 9 EStG. Diese Verwaltungsanweisung sei allgemein verbindlich, weil sie eine die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bezweckende Selbstbindung der Verwa...

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