Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewerbesteuerpflicht der Klägerinnen. Durch Vertrag vom 18.03.1974 wurde die Klägerin zu 1) aus einer Partenreederei umgewandelt. Es handelt sich um eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, deren Komplementärin die Tankreederei A GmbH und deren Kommanditisten die OHG B A-Reederei und Schiffahrtskontor sowie die Lebensversicherungs-AG waren. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages oblag die Geschäftsführung der Komplementärin. Sitz der Klägerin zu 1.) und deren Komplementärin waren Hamburg.
Durch Gesellschafterbeschluß vom 01.12.1987 wurden in Abänderung des Gesellschaftsvertrages die in § 6 des Vertrages bezeichneten Aufgaben des Bereederers mit Wirkung vom 01.10.1987 auf die B A (D) Ltd., Douglas, Isle of Man, übertragen und die Verpflichtung des Bereederers zur Befrachtung des Schiffes für die Periode des Einsatzes im T-Pool suspendiert. Am 02.12.1987 wurde zwischen der Klägerin zu 1) und D ein entsprechender Management-Vertrag abgeschlossen. Durch Vertrag vom 10.11.1989 wurde das Management über das Schiff von der KG auf die Firma Shipping Ltd., Limassol/Zypern, übertragen.
Durch Reedereivertrag vom 15.03.1990 wurde die Klägerin zu 1) rückwirkend auf den 1.1. 1990 aufgelöst und eine Partenreederei (Klägerin zu 2) gegründet. Das Schiff wurde von der Klägerin zu 1.) der Klägerin zu 2.) übereignet. Bereits am 14.03.1990 hatte ein Mitreeder eine seiner Parten der B A Shipmanagement (Cyprus) Ltd., Limassol, die Nachfolgefirma der Shipping Ltd. Limassol mit Wirkung vom 1.1. 1990 verkauft. Mit Vertrag vom 12.04.1990 wurde B A Shipmanagement (Cyprus) zum Korrespondentreeder der Klägerin zu 2) bestellt.
Von den Managern auf der Isle of Man bzw. auf Zypern bzw. vom Korrespondentreeder auf Zypern, die dort einen Bürobetrieb mit eigenem Personal unterhielten, wurden die täglichen Geschäfte sowie der Zahlungsverkehr und die Buchführung abgewickelt. Für die Beschaffung der Schiffsmannschaft beschäftigten sie teilweise ausländische Crewing-Manager. Während der gesamten Streitjahre wurde das Schiff ausschließlich vom T Pool befrachtet. Bei dem T Pool handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft, die aus zahlreichen Ein-Schiffs-Gesellschaften der A-Gruppe und der Knöhr & Burchard-Gruppe in den Streitjahren bestand. Verwaltet wird der Pool durch einen Pool-Sekretär, die T GmbH mit Sitz in Hamburg, deren Gesellschafter die A GmbH und eine Gesellschaft aus dem Bereich der K-Gruppe sind. Der Pool schließt mit großen Befrachtern jeweils länger laufende Verträge über die Befrachtung der im Pool befindlichen Schiffe. Der Pool ist allerdings nur für die Befrachtung selbst zuständig. Alles übrige, wie technische Instandhaltung, Personal, Buchführung, Abrechnung und Zahlungsverkehr mit den Befrachtern läuft über die Korrespondentreeder bzw. Manager der Ein-Schiffs-Gesellschaften, die auch eigene Konten unterhalten. Die Befrachter zahlen auf die Konten der Korrespondentreeder bzw. Manager, also je Ein-Schiffs-Gesellschaft auf unterschiedliche Konten. Gesellschafter bzw. Reederversammlungen der Klägerinnen finden in Hamburg ca. einmal jährlich statt. Auf diesen Versammlungen wird auch über etwaige Einschüsse der Gesellschafter bzw. Reeder auf Anforderung der Manager oder Korrespondentreeder beschlossen.
Am 26.03.1990 erließ der Beklagte einen Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid für die Jahre 1989 ff und am 28.03.1990 Gewerbesteuermeßbetrags- und Gewerbesteuerbescheide 1987 und 1988. Gegen diese Bescheide legten die Klägerinnnen am 30.04.1990 Einspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführten, sie seien nicht gewerbesteuerpflichtig, da sie seit Ende September 1987 keine Betriebsstätte im Inland mehr unterhielten. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 19.02.1991 einen Gewerbesteuermeßbetrags- und Gewerbesteuerbescheid 1989 und am 20.01.1992 einen Gewerbesteuermeßbetrags- und Gewerbesteuerbescheid 1990, jeweils unter Hinweis auf § 365 Abs. 3 AO. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.01.1992 wies der Beklagte die Einsprüche betreffend Gewerbesteuer und Gewerbesteuermeßbetrag für 1987 bis 1990 zurück. Nicht entschied der Beklagte in dieser Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid betreffend 1991. Die Einspruchsentscheidung wurde am 28.01.1992 zugestellt. Am 26.02.1992 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Am 12.03.1993 erließ der Beklagte einen Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1991. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.01.1995 wies er den Einspruch wegen Gewerbesteuermeßbetrag und Gewerbesteuer 1991 zurück. Wegen Gewerbesteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1991 hat die Klägerin zu 2) am 03.02.1995 Klage erhoben (Az. VII 19/95).
Das Gericht hat die Klagen betreffend Gewerbesteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1987 bis 1990 und 1991 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, sie seien nicht gewerbesteuerpflichtig, da sie keine Betriebsst...