Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen und Angemessenheit einer Schätzung
Leitsatz (amtlich)
1. Voraussetzungen einer Schätzung bei fehlerhafter Buchführung
2. Darlegungs- und Beweislast
3. Angemessenheit einer Schätzung
Normenkette
FGO § 96; AO §§ 158, 162
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagen durchgeführten Hinzuschätzungen bei den Einkommensteuerbescheiden 1991 bis 1993, den Gewerbesteuerbescheiden 1991 bis 1993 und den Umsatzsteuerbescheiden 1991 bis 1993.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein marokkanisches Restaurant.
In den Steuererklärungen für 1991 erklärte der Kläger einen Gewinn von 30.504,30 DM. Aus seiner Buchführung ergaben sich Wareneinkäufe bei der Fa. F in Höhe von 10.586,87 DM. In den für 1992 abgegebenen Steuererklärungen für 1992 gab er einen Gewinn von 32.773,00 DM und Wareneinkäufe bei der Fa. F in Höhe von 12.833,60 DM an. Für 1993 war es ein Gewinn von 22.953 DM und Wareneinkäufe bei der Fa. F in Höhe von 5.368,38 DM.
Durch Schreiben vom 06.05.1994 teilte die Steuerfahndungsstelle dem Beklagten mit, dass der Kläger im Jahr 1991 für insgesamt 23.269,17 DM Wareneinkäufe bei der Fa. F getätigt hat. Dieses ergab sich aus einer Betriebsprüfung, die bei der Firma F durchgeführt wurde.
Am 24.11.1995 erging eine Prüfungsanordnung für den Betrieb des Klägers. Die Betriebsprüfung wurde am 04.03.1996 begonnen und endete am 18.10.1996. Im Rahmen der Betriebsprüfung forderte der Beklagte durch Schreiben vom 09.09.1996 bei der Fa. F die Höhe der getätigten Wareneinkäufe des Klägers für die Jahre 1992 und 1993 an. Durch Schreiben vom 12.09.1996 teilte die Fa. F mit, dass der Kläger bei ihr Nettojahresumsätze in Höhe von 23.226,44 DM in 1992 und 15.082,60 DM in 1993 getätigt habe.
Aus den von dem Kläger erklärten Angaben ergab sich für seinen Betrieb ein Gewinnaufschlagsatz in 1991 von 215,10, in 1992 von 200,47 und in 1993 von 573,09.
Der Betriebsprüfer ermittelte für das Jahr 1991 eine Differenz zwischen der Buchführung und den Angaben der Fa. F in Höhe von 12.682,30 DM, für 1992 ergab sich eine Differenz von 10.392,84 DM und für 1993 eine Differenz von 9.714,22 DM. Diese Zahlen rundete er ab, wobei er für 1993 einen zusätzlichen Abschlag in Höhe von 5.000 DM wegen des erklärten hohen Eigenverbrauchs vornahm und multiplizierte diese mit einem Gewinnaufschlagsatz von 200. Danach kam der Betriebsprüfer auf eine Hinzuschätzung von 25.000 DM für 1991, von 20.000 DM für 1992 und von 15.000 DM für 1993. Hierauf berechnete der Betriebsprüfer 14% Umsatzsteuern in den Jahren 1991 und 1992 und 15% in 1993. Nach diesen vorgenommenen Hinzuschätzungen ergaben sich für 1991 insgesamt Gewinne in Höhe von 59.004,30 DM für 1992 54.737,74 DM und für 1993 40.203,88 DM. Außerdem stellte der Betriebsprüfer noch andere Auffälligkeiten in der Buchhaltung des Klägers fest, die nicht weiter aufgeklärt werden konnten. Wegen der wirtschaftlichen Situation des Klägers berücksichtigte der Betriebsprüfer diese Feststellung jedoch nicht für eine weitere Gewinnhinzuschätzung.
Am 18.10.1996 fand eine Schlussbesprechung statt, bei der der Kläger und seine damalige Bevollmächtigte und für den Beklagten der zuständige Sachgebietsleiter und der Betriebsprüfer anwesend waren. Im Betriebsprüfungsbericht vom 22.10.1996 ist folgender Hinweis enthalten:
"Bei allen Prüfungsfeststellungen wurde Einvernehmen erreicht."
Durch Bescheide vom 07.01.1997 wurden die Einkommensteuerbescheide 1991,1992 und 1993, die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 1991, 1992 und 1993 und die Umsatzsteuerbescheide 1991, 1992 und 1993 geändert.
Durch Schreiben vom 07.02.1997 legte der Kläger gegen alle Bescheide Widerspruch ein.
Der Beklagte forderte den Kläger mehrfach auf zu konkretisieren gegen welche Bescheide er sich mit seinem Widerspruch wenden wolle und bat um eine Begründung. Hierauf reagierte der Kläger nicht.
Am 07.11.1997 wurde das auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung eingeleitete Strafverfahren gegen den Kläger durch Strafbefehl rechtskräftig abgeschlossen. Der Kläger wurde wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahren wurde mit dem Kläger und seiner damaligen Bevollmächtigten ein Gespräch an Amtsstelle durchgeführt, bei der dem Kläger mitgeteilt wurde, dass seine Einsprüche aus 1997 noch nicht abschließend bearbeitet worden seien.
Der Beklagte bat durch Schreiben vom 10.03.2003 den Kläger, bis zum 31.03.2003 seine Einsprüche weiter zu begründen. Durch Einspruchsentscheidung vom 22.04.2003 wurden die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung ist folgendes Rubrum enthalten:
"in den Steuersachen betreffend Einkommensteuer 1991 - 1993, Gewerbesteuer 1991 - 1993, Umsatzsteuer 1991 - 1993"
Hiergegen hat der Kläger am 19.05.2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Gewinne seien viel zu hoch geschätzt worden. Mit seinem kleinen...