Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Verfolgung des Anspruchs bei wirksam beantragtem Mahnbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

Die gerichtliche Verfolgung des Anspruch ist dann nicht rechtzeitig im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, wenn zwar innerhalb der 2-Monatsfrist ein Mahnbescheid beantragt wird, der Antrag aber nicht geeignet ist, den Erlass eines Mahnbescheids zu bewirken und daher kein Mahnbescheid ergeht.

Beauftragt ein Mineralölhändler mit der Durchführung des Mahnverfahrens ein Inkassounternehmen und stellt dieses innerhalb der 2-Monatsfrist einen Mahnbescheidsantrag, der aufgrund von Unstimmigkeiten nicht zum Erlass eines Mahnbescheides führt, kann sich der Mineralölhändler nicht auf fehlendes Verschulden berufen.

 

Normenkette

MinöStV § 53 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin belieferte im Zeitraum vom 18.12.2000 bis zum 30.12.2000 die Firma A-Gesellschaft mbH (Warenempfängerin) insgesamt 50 mal mit Mineralöl. Insgesamt lieferte sie 584.263 l Kraftstoff und stellte 31 Rechnungen. Darin enthalten war ein Mineralölsteueranteil in Höhe von 298.988,33 EUR. Ab Stellung der Rechnung vom 18.12.2000 zahlte die Warenempfängerin nicht mehr an die Klägerin. Daraufhin beauftragte die Klägerin mit Schreiben vom 8.2.2001 die Firma B GmbH mit der Durchführung des Inkassoverfahrens. Darin bat die Klägerin, im Hinblick auf die Rückerstattung der Mineralölsteuer unverzüglich zu prüfen, ob die Beantragung eines Mahnbescheides gegen die Warenempfängerin bis spätestens Mittwoch, den 14.2.2001 fest zugesagt werden könne.

Am 13.2.2001 beantragte die Klägerin, vertreten durch die Firma B GmbH, den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Warenempfängerin. Wie die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 24.5.2004 mitteilte, wurde jedoch vom Amtsgericht kein Mahnbescheid erlassen, da sich Unstimmigkeiten bei den Nebenforderungen, die von der beauftragten Inkassogesellschaft bzw. deren Anwälten bis zur Insolvenzeröffnung nicht geklärt worden seien, ergeben hätten. Dies sei ihr erst jetzt bekannt geworden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts H von 14.8.2001 wurde über das Vermögen der Warenempfängerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 18.12.2002 beantragte die Klägerin die Vergütung der Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt 298.988,33 EUR.

Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9.8.2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die unverzügliche Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens versäumt worden sei. Nach der Beantragung eines Mahnbescheides sei die Angelegenheit nicht weiter verfolgt worden.

Am 10.9.2004 legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.6.2005 zurückwies.

Mit ihrer am 4.8.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Für den Steuervergütungsanspruch sei ausreichend, dass ein ordentlicher Kaufmann nach den für Kaufleute geltenden Sorgfaltsmaßstäben den Zahlungsausfall nicht hätte vermeiden können. Die Anforderungen an die gerichtliche Verfolgung des Zahlungsanspruches dürften nicht zu hoch angesetzt werden. Sie habe die Voraussetzungen erfüllt, indem sie die Firma B GmbH beauftragt habe, ein gerichtliches Mahnverfahren für sie zu betreiben. Sie habe darauf vertraut, dass dies ordnungsgemäß geschehen würde. Dass tatsächlich kein Mahnbescheid erlassen worden sei, könne nicht entscheidend sein. Die Gründe hierfür lägen in der Sphäre der Firma B GmbH und seien nicht mehr aufklärbar. Für sie habe keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln, dass das Mahnverfahren ordnungsgemäß betrieben worden sei. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass zwischen der Beantragung eines Mahnbescheides und dessen Erlass mehrere Monate vergingen. Sie habe daher alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 9.8.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.6.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe 298.988,33 EUR zu vergüten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der Vergütungsanspruch scheitere, da die Voraussetzungen ansonsten vorlägen, daran, dass die Klägerin zwar rechtzeitig einen gerichtlichen Mahnbescheidsantrag gestellt habe, dass dieser jedoch vom Amtsgericht beanstandet worden sei, so dass kein Mahnbescheid erlassen worden sei. Daher habe sie die gerichtliche Verfolgung nicht mit allen Mitteln, die nach den Vorschriften der ZPO zur Verfügung stünden, betrieben. Die Beauftragung einer Inkassofirma befreie sie nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 53 MinöStV. Sie dürfe sich zwar vertreten lassen, könne die Verantwortung aber nicht abwälzen. Das auftragsgemäße Arbeiten der Firma B GmbH hätte sie überwachen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

I. Der...

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