Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuergesetz: Mineralölsteuererhebung wegen der Verwendung von Heizöl als Kraftstoff
Leitsatz (amtlich)
Der Inhalt eines Heizöltanks unterfällt der (nachträglichen) Besteuerung, wenn er zumindest auch für das Betanken von Kraftfahrzeugen genutzt wurde. Das Heizöl wird insgesamt als Einheit bereitgehalten, wenn die schließlich dem verbotenen Zweck aus der Gesamtheit des Mineralöls (Inhalt des Öltanks) zugeführten Mengen weder von vornherein bestimmbar noch körperlich identifizierbar sind. Kraftstoff wird bereitgehalten, wenn der darüber Verfügungsberechtigte jederzeit und ohne größeren Aufwand in der Lage ist, das Mineralöl der verbotenen Zweckbestimmung zuzuführen.
Normenkette
MinöStG § 26 Abs. 6 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme wegen ausgebliebener Mineralölsteuer.
Am 13.11.2001 kontrollierten Beamte der Mobilen Kontrollgruppe des Beklagten auf einem Gehöft, das der Familie des Klägers gehört, dort abgestellte Fahrzeuge, unter anderem einen ... Geländewagen mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halterin die Tochter des Klägers ist, sowie einen Heizöltank. Bei dem Geländewagen ergab die Überprüfung eine starke rote Färbung. Der Fahrzeugtank weist ein Fassungsvermögen von 50 Litern auf. Der auf dem Hof befindliche Heizöltank hat ein Fassungsvermögen von 3000 Litern und war mit 1011 Litern Heizöl gefüllt. Auf dem Tank war eine Elektropumpe mit Zapfpistole montiert, die nach Angaben des Beklagten zum Betanken von Fahrzeugen geeignet ist. Nach dem Bericht der Mobilen Kontrollgruppe hat der Kläger angegeben, sein Wohnhaus werde mit einer Gasheizung beheizt. Heizölbetriebene Heizgeräte sind auf dem Grundstück nicht festgestellt worden.
Mit Bescheid vom 13.11.2001 wurde der Kläger für 1061 Liter Kraftstoff (Fassungsvermögen des Fahrzeugtanks zuzüglich des im Öltank befindlichen Heizöls) mit Mineralölsteuer in Höhe von 880,60 DM in Anspruch genommen.
Den Einspruch vom 6.12.2001 wies der Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2002 zurück.
Mit seiner am 27.2.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, das Fahrzeug habe sich auf dem Hof seiner Mutter befunden und sei seit mehreren Tagen defekt und nicht mehr fahrbereit gewesen. Das Fahrzeug habe seiner Mutter gehört, diese zahle auch die Finanzierungsraten. Er selbst habe dieses Fahrzeug immer mit ordnungsgemäß versteuertem Kraftstoff betankt. Der gefärbte Kraftstoff müsse von unbekannten Personen in den Tank geschüttelt worden sein. Da bereits am 1.11.2001 eine Untersuchung auf dem Grundstück stattgefunden habe, wäre es unsinnig gewesen, das Fahrzeug mit unversteuertem Kraftstoff zu betanken. Es wäre auch ein Leichtes gewesen, den Kraftstoff abzulassen. Bei dem Fahrzeug habe es sich um eine landwirtschaftliche Zugmaschine gehandelt, die möglicherweise ohne seine Kenntnis in Holland betankt worden sei. Den Heizöltank hätten er bzw. seine Mutter vor einigen Jahren in befülltem Zustand gekauft. Das Heizöl benutze er für seine 1997 gekauften Heizkanonen, die in etwa 2 km entfernt gelegenen Stallungen betrieben würden. Im Übrigen beziehe er den versteuerten Kraftstoff für seine landwirtschaftlichen Geräte und Fahrzeuge in der erforderlichen Menge legal.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13.11.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 28.1.2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, selbst wenn die Tochter des Klägers Halterin des Fahrzeugs sei, so sei doch der Kläger Eigentümer und habe das Fahrzeug genutzt. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es aber nicht an, zumal der Kläger im Einspruchsverfahren eingeräumt habe, das Fahrzeug genutzt zu haben. Dass das Fahrzeug seit einigen Tagen nicht fahrbereit gewesen sei, sei unerheblich. Da das Heizöl nicht zu Heizzwecken benutzt worden sein könne, da es auf dem Hof eine Gasheizung gebe, müsse davon ausgegangen werden, dass es als Kraftstoff verwandt worden sei. Dafür spreche auch die vorhandene Elektropumpe mit Zapfpistole. Die Einlassung, das Heizöl für Heizkanonen zu nutzen, sei unglaubhaft, da derartige Geräte im Rahmen der Kontrolle nicht vorgefunden worden seien und der Kläger darauf auch anlässlich der Kontrolle nicht hingewiesen habe. Dass bereits am 1.11.2001 eine Untersuchung stattgefunden hat, sei unerheblich, da das Fahrzeug auch danach hätte betankt worden sein können. Die Behauptung, unbekannte Dritte hätten das Fahrzeug betankt, sei eine Schutzbehauptung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakte des Beklagten Bezug genommen.
Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben sich die Beteiligten schriftsätzlich einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I. Der Steuerbescheid vom 13.11.200...