Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweckwidrige Verwendung von Heizöl

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das in einem Tank befindliche Heizöl darf der Steuerfestsetzung nach § 26 Abs. 6 MinöStG in vollem Umfang zu Grunde gelegt werden, wenn es auch zur zweckwidrigen Verwendung bereitgehalten wird.

2. Steuerschuldner ist der als verfügungsberechtigt wirtschaftlich Handelnde, der die Fahrzeuge mit Heizöl betankt hat, auch wenn er weder Eigentümer der Tanks noch der Fahrzeuge ist.

 

Normenkette

MinöStG § 26 Abs. 6

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Besteuerung von Kraftstoff.

Auf einem Hof-Grundstück, das Frau ... (A) gehört, befanden sich nach den Ermittlungen der Mobilen Kontrollgruppe des Beklagten am 13.12.2000 drei dieselgetriebene Fahrzeuge, ein LKW ... (amtl. Kz. ...1, Fassungsvermögen des Tanks 130 Liter, gegenwärtiger Inhalt 60 Liter), ein Traktor ... (amtl. Kz. ...2, Fassungsvermögen des Tanks 60 Liter, gegenwärtiger Inhalt 35 Liter) sowie ein Radlader ... (Fassungsvermögen des Tanks 10 Liter, gegenwärtiger Inhalt 0,5 Liter). Auf dem Gelände befand sich außerdem ein Heizöltank mit einem Fassungsvermögen von 16.000 Litern, der zum Zeitpunkt der Kontrolle mit 13.446 Litern Heizöl befüllt war. Die mobile Kontrollgruppe fand eine Pumpe vor, mit der Heizöl zur Verwendung als Dieselkraftstoff abgepumpt werden kann. Eine Sichtprüfung in den Tanks der drei Fahrzeuge ergab, dass diese mit gekennzeichnetem, steuerbegünstigtem Heizöl betrieben wurden. Bereits am 27.9.2000 war anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden, dass Fahrzeuge mit Heizöl betrieben wurden, und dass der Heizöltank zuvor vollgetankt worden war.

In seiner Vernehmung am 13.12.2000 gab der Kläger u.a. an, dass er der Lebensgefährte von Frau A und bei ihr für das Bereiten der Pferde zuständig sei. Hierfür bekomme er monatlich 4.500,- DM brutto. Seit Juni 2000 habe er die Fahrzeuge etwa zweimal im Monat mit Heizöl betankt, um die Betriebskosten zu senken. Dies habe er aus Solidarität mit Frau A gemacht. Die Pumpe habe er selbst gekauft. Ihm sei bewusst gewesen, dass das Fahren mit Heizöl nicht erlaubt sei.

Mit Steuerbescheid vom 13.12.2000 setzte der Beklagte gegen den Kläger eine Mineralölsteuerschuld für 16.100 Liter Kraftstoff in Höhe von 11.914,- DM gem. § 26 Abs. 6 MinöStG fest, wobei er für die Berechnung das Fassungsvermögen des Heizöltanks und das Fassungsvermögen der Fahrzeugtanks zugrunde legte.

Im Verlauf hörte der Beklagte einen Bekannten der Frau A, den zwischenzeitlich verstorben Herrn B, zu den Vorfällen schriftlich an. Mit Schreiben vom 1.2. 2001 führte Herr B aus, vom Hörensagen zu wissen, dass Frau A ihre Landarbeiter angewiesen habe, die Fahrzeugtanks mit Heizöl zu befüllen. Wenn es eilig gewesen sei, hätten auch der Kläger und ihre Kinder mithelfen müssen. Auf die konkrete Frage, ob auch der Kläger die Fahrzeuge und Arbeitsgeräte mit Heizöl befüllt oder dazu Anweisung gegeben habe, schrieb er, das entziehe sich seiner Kenntnis.

Mit Bescheid vom 30.3.2001 setzte der Beklagte gegen die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Öltank befunden hat, Frau A, Mineralölsteuer in Höhe von 12.506,- DM fest. Mit Änderungsbescheid vom 9.4.2001 ordnete der Beklagte die gesamtschuldnerische Haftung mit Frau A an.

Der Einspruch des Klägers vom 27.12.2000 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3.5.2001, zugestellt am 4.5.2001, zurückgewiesen.

Mit seiner am 5.6.2001, dem Dienstag nach Pfingstmontag, beim Beklagten eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er widerruft ausdrücklich die von ihm im Rahmen der Anhörung vom 13.12.2000 gemachten Angaben. Für die Verwendung der im Steuerbescheid vom 13.12.2000 genannten Fahrzeuge sei er nicht verantwortlich.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13.12.2000 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9.4.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 3.5.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der Kläger habe eingeräumt, beim Abfüllen des Heizöls in die Tankbehälter der Kraftfahrzeuge beteiligt gewesen zu sein. Die Rücknahme dieser Aussage könne vor dem Hintergrund der Zeugenaussage des Herren B nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Anlässlich der Kontrollmaßnahmen am 13.12.2000 habe sich eindeutig ergeben, dass sich in den Fahrzeugtanks Heizöl befunden habe. Dies habe der Kläger ursprünglich selbst eingeräumt. Da das Heizöl aus dem Heizöltank zur Kraftstoffverwendung eingesetzt werden sollte, sei er auch Steuerschuldner geworden. Gegen ihn sei auch ein Strafverfahren eingeleitet worden, dass noch nicht abgeschlossen sei.

Der Beklagte hat einen Sitzungsvermerk der Staatsanwaltschaft über die Strafverhandlung gegen Frau A am 19.2. und 21.2.2003 vor dem Amtsgericht Kiel vorgelegt, in dem diese zu dem Schluss kommt, der Kläger habe gemeinsam mit Dritten Heizöl in die Fahrzeugtanks gefüllt, ohne dass Frau A dies gewusst hätte, um von ihr Tankgeld zu erschleichen. Frau A wurde freigesprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie di...

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