Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch
Leitsatz (amtlich)
Die Gewährung der Ausfuhrerstattung ist vom Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrware abhängig. Im Fall, in dem der Amtsveterinär von einer Ausfuhrsendung Rindfleisch eine Probe zieht, um diese einem BSE Schnelltest zu unterziehen und für diesen Test ein Labor auswählt, das den Test nicht ordnungsgemäß durchführt mit der Folge, dass dem Ausführer damit die Beweisführung unmöglich ist.
Normenkette
EWGV 800/1999 Art. 21 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 2.7.2001 führte die Klägerin 21.498,9 kg Rindfleisch der MO-Warenlistennr. 0202 3090 9200 nach Russland aus. Am 6.7.2001 beantragte sie die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Die Untersuchung einer Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg führte nicht zu Beanstandungen. Aus dem Veterinärzertifikat des Kreises A ergibt sich, dass das Fleisch aus den Schlachtbetrieben mit den Zulassungsnummern ES ..1, ..2, ..3, ..4, ..5, ..6, ..7 und ..8 stammte. Bescheinigt wurde, dass das Fleisch von Tieren aus BSE-freien Beständen stamme; auch nach der Schlachtung seien keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden.
Aus einer Mitteilung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 25.4.2002 ergab sich, dass es in dem Schlachtbetrieb mit der Zulassungsnummer ES ..7 im Zeitraum vom 27.3.2001 bis zum 28.9. 2001 zu fehlerhaften BSE-Pflichttests gekommen sei. Aufgrund der fehlerhaften Testungen wurde die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen zeitweilig ausgesetzt, was auch Anfang 2002 den jeweiligen Fleischverbänden mitgeteilt wurde.
Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin auf, das Datum der Schlachtung in diesem Betrieb mitzuteilen und von einem Veterinär bestätigen zu lassen. Die die Klägerin teilte mit, über keinerlei Unterlagen zu verfügen, aus denen sich das Datum der Schlachtung ergäbe.
Mit Bescheid vom 12.7.2005 lehnte der Beklagten die Bewilligung von Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ab, dass die Ware nicht den Bedingungen des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 VO Nr. 800/1999 entspreche, da die ordnungsgemäße Durchführung der BSE-Tests nicht nachgewiesen worden sei.
Am 21.7.2005 legte die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, das ausgeführte Fleisch sei ordnungsgemäß auf BSE getestet worden. Selbst wenn dies im Hinblick auf einen kleinen Teil der Sendung nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre es unverhältnismäßig, Ausfuhrerstattung vollständig zu versagen. Dem Ablehnungsbescheid lasse sich nicht entnehmen, aus welchen Unterlagen sich das Unterbleiben eines ordnungsgemäßen BSE-Tests ergeben solle. Es sei schon deshalb von gesunder und handelsüblicher Qualität auszugehen, weil ein Veterinärzertifikat vorgelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 31.7.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, bei Art. 21 VO Nr. 800/1999 handele es sich um eine Erstattungsvoraussetzung, deren Vorliegen im Hinblick auf die Gesamtmenge vom Ausführer nachzuweisen sei. Das Fleisch stamme auch aus dem Schlachtbetrieb mit der Zulassungsnummer ES ..7, der im Zeitraum vom 27.3.2001 bis zum 28.9.2001 von fehlerhaften BSE-Tests betroffen gewesen sei. Da der Umfang des von der fehlerhaften Testung betroffenen Fleisches nicht ermittelbar sei, bestehe Aufklärungsbedarf. Der Klägerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Nachweise über den tatsächlichen Umfang der Fehltestungen sowie die Schlachtdaten der Teillieferung aus dem Schlachthof ES ..7 vorzulegen.
Darauf erklärte die Klägerin unter dem 26.10.2007, es sei nicht möglich gewesen, über die jeweiligen Schlachthöfe bzw. die kommunalen Behörden Unterlagen zu erhalten. Stets sei darauf verwiesen worden, dass die gesetzliche Aufbewahrungspflicht lediglich drei Jahre betrage. Daher seien keine Unterlagen mehr verfügbar.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2007 zurückgewiesen. Die Erstattung sei gemäß § 16 Ausfuhrerstattungsverordnung zu Recht abgelehnt worden. Rindfleisch, das von in Deutschland geschlachteten Rindern stamme und nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden sei, entspreche nicht den Bedingungen von Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999. Da feststehe, dass es im Schlachthof ES ..7 in der Zeit vom 27.3.2001 bis zum 28.9.2001 zu Fehltestungen gekommen sei, da in dem genannten Zeitraum mehreren vom Institut B durchgeführten BSE-Tests die Anerkennung habe verweigert werden müssen, fehle es an der Erstattungsfähigkeit. Dass sich dieser Mangel nur auf eine Teilmenge beziehe, sei unerheblich. Bei der gesunden und handelsüblichen Qualität handele es sich um eine Erstattungsvoraussetzung, für deren Vorliegen der Ausführer beweispflichtig sei....