Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Im Falle der als Vorschuss gewährten Ausfuhrerstattung ist der Ausführer grundsätzlich für das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzung "handelsübliche Qualität" beweispflichtig.
  2. Ein Fall von Beweisvereitelung, der zu Beweiserleichterungen für den Ausführer bis hin zur Beweislastumkehr führt, liegt vor, wenn das Hauptzollamt dem Ausführer die Beweisführung durch unsachgemäße Behandlung einer Warenprobe unmöglich macht (ein Fall, in dem der Amtsveterinär von einer Ausfuhrsendung Rindfleisch eine Probe zieht, um diese einem BSE Schnelltest zu unterziehen und für diesen Test ein Labor auswählt, das nicht zugelassen ist mit der Folge, dass das Testergebnis zum Nachweis der handelsüblichen Qualität nicht herangezogen werden kann).
 

Normenkette

VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 35, 52

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2010; Aktenzeichen VII R 47/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

Unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird, wurde der Klägerin mit Bescheid vom 08.11.2001 Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Rindfleisch, das sie von der Firma A bezogen hatte, nach B in Höhe von 38.569,97 € vorfinanziert. Mit Schreiben vom 29.04.2003 setzte der Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, dass die Freigabe der Sicherheiten "bedingt durch fehlerhaft ausgeführte BSE-Pflichttests" nicht erfolgen könne.

Mit Schreiben vom 22.07.2003 übersandte die Klägerin 10 Bescheinigungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Nachweise zu den Schlachtungen und den BSE-Testlaboren. Nicht ordnungsgemäß getestet seien die Tiere, die in dem nicht für BSE-Schnelltests zugelassenen C Institut getestet worden seien.

Mit Bescheid vom 06.10.2004 forderte der Beklagte Ausfuhrerstattung einschließlich eines Zuschlags von 15% gemäß Art. 52 Abs. 1 i. V. m. Art. 35 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 in Höhe von insgesamt 12.328,88 € zurück. Nachdem der Amtsveterinär das nicht zugelassene Labor mit der Durchführung der Tests beauftragt hatte, ohne eine Zweitprobe zurückzuhalten, habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die der Ausfuhrerstattung in dieser Höhe zu Grunde liegende Menge Rindfleisch ordnungsgemäß getestet worden sei.

Am 29.10.2004 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie rügte zunächst die unzureichende Begründung des Bescheides vom 06.10.2004. In der Sache führte sie aus, die ordnungsgemäße Durchführung der BSE-Tests sei nicht zweifelhaft. Fraglich sei allein die Zulassung des C Instituts für die Durchführung derartiger Tests. Bei Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 handele es sich um einen Ausschlusstatbestand, für dessen Vorliegen sei der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Gegen eine Rückzahlungspflicht spreche Art. 52 Abs. 4 lit. a) VO Nr. 800/1999. Im Streitfall läge ein Verschulden der Behörden vor, da diese darüber entschieden, welche Labore die BSE-Schnelltests durchführen dürften. Bei der Auswahl und Überwachung der eingeschalteten privaten Institute seien Fehler gemacht worden. Dies habe sie nicht erkennen können. Sie entscheide nicht, in welchem Labor getestet werde. Hilfsweise beruft sie sich auf eine entsprechende Anwendung von Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex.

Mit Berichtigungsbescheid vom 13.12.2005 reduzierte der Beklagte den Rückforderungsbetrag auf 7.711,24 €. Nach Bestätigung des Veterinärs vom 16.07.2002 müsse davon ausgegangen werden, dass nur 5.211,20 kg im C Institut und damit nicht ordnungsgemäß getestet worden seien. Daraus ergebe sich eine Menge von 3.898,50 kg entbeintem Fleisch.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30.05.2006 zurückgewiesen. Rindfleisch, das von in Deutschland geschlachteten Rindern stamme, die nicht gemäß den in der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 01.12.2000 und gemäß VO Nr. 999/2001 i. V. m. VO Nr. 1284/2001 festgelegten Bedingungen auf BSE getestet worden seien, entspräche nicht den Bedingungen von Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999. Das Rindfleisch sei daher nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich der streitigen Fleischmenge könne aufgrund der amtlichen Bestätigung des Veterinärs Dr. D nicht von einer ordnungsgemäßen Testung auf BSE ausgegangen werden, da die Tests im C Institut durchgeführt worden seien. Der Veterinär habe bestätigt, dass das Fleisch, sofern es nicht im C Institut getestet worden sei, ordnungsgemäß getestet worden sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Testungen im C Institut nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Bei der gesunden und handelsüblichen Qualität handele es sich um eine Erstattungsvoraussetzung. Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex sei im Marktordnungsrecht nicht anwendbar. Art. 52 Abs. 4 a) VO Nr. 800/1999 greife nicht, weil keine endgültig gewährte Erstattung zurückgefordert werde und Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999...

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