Entscheidungsstichwort (Thema)
Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden eines Veräußerungsverlustes
Leitsatz (amtlich)
Es steht einem groben Verschulden am Unterlassen der Angabe eines Veräußerungsverlustes nicht entgegen, dass der Erklärungsvordruck einen "Veräußerungsgewinn" abfragt, wenn der Steuerpflichtige am selben Tag in einer weiteren Erklärung auf dem entsprechenden Vordruck einen anderen Veräußerungsverlust erklärt hat.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob den Kläger ein grobes Verschulden an dem erst nachträglichen Bekanntwerden einer Tatsache, nämlich dem Entstehen eines Verlustes in Höhe von 341.250 DM aus der Veräußerung seiner Beteiligung an der "T... GmbH" (im Folgenden: T GmbH) trifft und der Änderung des Einkommensteuerbescheids 1996 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO entgegensteht.
Der Kläger ist schwedischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Fernost. Der Kläger war seit 1985 Miteigentümer eines in Hamburg gelegenen Grundstücks (X-Weg). Durch seinen Bevollmächtigten, den am ...1998 verstorbenen Herrn A, erklärte er in der am 8.3.1989 für das Jahr 1985 abgegebenen Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieses Grundstücks. Am 22.9.1993 teilte die Steuerberaterin S mit, dass das Grundstück am 19. Mai 1993 verkauft worden sei. Die Steuerveranlagungen bis einschließlich 1993 sind von dem Finanzamt Hamburg-... durchgeführt worden.
Eine Steuererklärung für 1994 ist sodann nicht mehr abgegeben worden. In der Steuererklärung 1995 vom 26.5.1997, die am 28.5.1997 beim Finanzamt Hamburg-... einging, wurden nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer der "... Limited Partnership, ... (USA), Betriebsstätte Hamburg" (im Folgenden: Limited Partnership) erklärt und zwar in Höhe von -136.564 DM.
Nachdem das Finanzamt Hamburg-... eine Mitteilung des Beklagten erhalten hatte, dass der Kläger 1994 negative Einkünfte aus einer Beteiligung an der Limited Partnership in Höhe von rund 130.000 DM erzielt habe, forderte es den Bevollmächtigten des Klägers im Herbst 1997 zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für 1994 und - da der Eingang der Steuererklärung 1995 offenbar übersehen worden war - für 1995 auf (2. Aufforderung vom 28.10.1997). Daraufhin teilte die Steuerberaterin S dem Beklagten mit Schreiben vom 3.12.97 mit, dass der Kläger für das Jahr 1994 in Deutschland überhaupt kein Einkommen gehabt habe und bereits im Mai 1997 eine Einkommensteuerklärung für das Jahr 1995 zugegangen sein müsste mit einem negativen Gewerbeertrag in Höhe von 136.564 DM. Weitere Aktivitäten habe der Kläger in Deutschland nicht. Auch für das Jahr 1996 werde sich kein steuerpflichtiger Ertrag ergeben.
Nachdem der Beklagte, der offenbar im Jahr 1998 die Bearbeitung der Steuerakten des Klägers übernommen hatte, am 31.3.2000 eine geänderte Mitteilung für 1994 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an der Limited Partnership erhalten hatte, erließ er am 17.4.2000 einen Bescheid für 1994 über Einkommensteuer. Festgesetzt wurde Einkommensteuer in Höhe von 0 DM auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von -131.857 DM. Dieser Betrag wurde mit Bescheid vom selben Tag als verbleibender Verlustabzug zur Einkommensteuer gesondert festgestellt.
Der Beklagte, der entsprechende Kontrollmitteilungen erhalten hatte, schrieb am 8.3.2000 sowohl dem Kläger persönlich (in Thailand) als auch seinem Bevollmächtigter A, dass der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen seine Geschäftsanteile an den beiden Firmen "... Textil ... GmbH" (im Folgenden: Textil GmbH) und "...Washing Gesellschaft ... mbH" (im Folgenden: Washing GmbH) verkauft habe. Der Veräußerungsgewinn sei gemäß § 17 EStG in Deutschland steuerpflichtig. Bis zum 31.7.2000 möge eine Einkommensteuererklärung für 1999 abgegeben werden. Falls er noch andere Einkünfte in Deutschland habe, seien diese ebenfalls zu erklären.
Am 17.4.2000 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid für 1995. Festgesetzt wurde Einkommensteuer in Höhe von 0 DM auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von -137.801 DM. Mit Bescheid zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer wurde ebenfalls am 17.4.2000 ein verbleibender Verlustabzug in Höhe von DM 269.658 festgestellt. In der Anlage zu den Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 31.5.2000 mitzuteilen, ob neben den Einkünften aus der Beteiligung an der "Limited Partnership" noch weitere inländische Einkünfte in den Jahren 1994 bis 1997 erzielt worden seien.
In ihrem Schreiben vom 9.5.2000 teilte die Steuerberaterin S mit, dass sie den Termin 31.5.2000 nicht einhalten könne, weil sie die Unterlagen für die Jahre 1996 und 1997 erst noch erfragen müsse. Laut Vermerk des Beklagten vom 31.7.2000, teilte die Steuerberaterin S telefonisch mit, dass sie eine A...