Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des Kindergeldberechtigten über einen eingelegten Einspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Nichtabgabe des Fragebogens wegen der jährlichen Überprüfung der Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld ist die Familienkasse berechtigt, das Kindergeld zurückzufordern.

2. Liegen die Voraussetzungen für die Kindergeldzahlung dennoch vor, wird die Einlegung eines Einspruchs gegen den Kindergeldrückforderungsbescheid aber nicht schuldlos versäumt, kommt lediglich eine (Neu-)Festsetzung des Kindergelds für die Zukunft in Betracht.

3. Der Kindergeldberechtigte ist nachweispflichtig dafür, dass der von ihm eingelegte Einspruch auch in der erforderlichen Form erfolgt ist.

 

Normenkette

EStG §§ 32, 62, 63 Abs. 1 S. 2, §§ 64, 70 Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den Zeitraum von Januar 1996 bis einschließlich April 1997.

Der Kläger bezog bis Dezember 1996 für seine beiden Kinder S, geboren am ...1990 und A, geboren am ...1993, laufend Kindergeld.

Mit Bescheid vom 23.12.1996 setzte die Beklagte das Kindergeld rückwirkend ab Januar 1996 mit 0 DM fest und machte gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe des von Januar 1996 bis Dezember 1996 gezahlten Kindergeldes von DM 4.800,00 geltend.

Am 11.03.1997 beantragte der Kläger unter Vorlage des Fragebogens der Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld erneut Kindergeld. Mit Bescheid vom 10.04.1997 wurde dem Antrag des Klägers ab Mai 1997 entsprochen. Die Einreichung des Fragebogens wurde seitens der Beklagten auch als Einspruch gegen den Bescheid vom 23.12.1996 gewertet.

In ihrer Einspruchsentscheidung von 06.11.1997 wies die Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid vom 23.12.1996 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus:

Der am 11.03.1997 eingegangene Einspruch des Klägers sei verspätet, da die Rechtsbehelfsfrist am 28.01.1997 abgelaufen sei. Die Familienkasse habe im übrigen den Bescheid vom 10.04.1997 zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gemacht, nachdem der Kläger den Fragebogen im März 1997 eingereicht habe. Gegenstand des Einspruchsverfahrens im Bezug auf den Änderungsbescheid habe nur noch sein können, von welchem Zeitpunkt an Kindergeld wieder gewährleistet werden könnte.

Nach § 70 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sei die Korrektur der früheren Nullfestsetzung des Kindergeldes von dem Monat an vorzunehmen, der auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung folge. Auf den Zeitpunkt des Eingangs des Fragebogens komme es nicht an.

Mit Schriftsatz vom 26.11.1997, beim Finanzgericht eingegangen am 01.12.1997 erhob der Kläger hiergegen Klage.

Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:

Er habe im Januar 1997 eine "Rechnung" über DM 4.800,00 erhalten. Damit sei er "Anfang Februar" zusammen mit seiner Ehefrau zu der Beklagten gegangen. Dort sei ihm erklärt worden, die Beklagte habe einen Fehler gemacht, man würde sich jedoch darum kümmern. Er müsse lediglich Formulare ausfüllen, die er erhalten habe. Er habe damals erklärt, er habe keine Formulare, daraufhin seien diese ihm ausgehändigt worden. Er habe sie ausgefüllt und sodann unverzüglich zurückgereicht. Die "Rechnung" habe die Angestellte der Beklagten behalten. Im März 1997 sei er erneut zu der Beklagten gegangen, wo ihm erklärt worden sei, er würde erst ab Mai 1997 Kindergeld erhalten. Er könne jedoch nicht einsehen, dass er auf Kindergeld verzichten solle.

Die Einspruchsentscheidung dürfe keinen Bestand haben, weil die Rückforderungsangelegenheit im Hause der Beklagten geklärt worden sei. Es müsse bei der Beklagten ein Verwaltungsvorgang unberücksichtigt geblieben sein, der nur als Rücknahme des Bescheides gewertet werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf die Entscheidung beruhe, dem Kläger erst ab Mai 1997 Kindergeld zu gewähren, ebenso wenig, dass die Beklagte davon ausgehe, dass gegen den Bescheid vom 10.04.1997, den der Kläger nie gesehen habe, bereits vor seinem Erlass Einspruch eingelegt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Kindergeldbescheide vom 23.12.1996 und vom 10.04.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.11.1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unbegründet und verweist im wesentlichen auf die Gründe der angegriffenen Einspruchsentscheidung vom 05.11.1997.

Ergänzend führt sie aus:

Die Kindergeldfestsetzung auf Null für die Zeit von Januar 1996 bis Dezember 1996 im Bescheid vom 23.12.1996 sei zu Recht erfolgt. Gegen diesen Bescheid, den der Kläger nach seinen Angaben erst Anfang 1997 erhalten haben wolle, habe er erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, nämlich am 11.03.1997 Einspruch eingelegt. Damit sei dieser unzulässig, weil verspätet. Der Bescheid vom 23.12.1996 sei somit bestandskräftig.

Der Kläger habe in der Folge im März 1997 den erforderlichen Fragebogen eingereicht. Die Bekanntgabe der Neufestsetzung sei im April erfolgt, sodass gemäß § 70 Abs. 3 EStG ein Kindergeldanspruch ab Mai 1997 habe zuerkannt werden können. Für die Zeit von...

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