Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang der Einkommensteuerbefreiung bei sog. Crew-Management-Verträgen
Leitsatz (amtlich)
Als Umsätze der Seeschifffahrt sind sonstige Leistungen steuerfrei, die für den unmittelbaren Bedarf der Seeschifffahrt bestimmt sind. Hierunter fällt u. a. die Gestellung von Personal im Rahmen der sog. Crew-Management-Verträgen. Demgegenüber sollen Personalbewirtschaftungskosten nach Verwaltungsauffassung nicht steuerfrei sein.
Erhält der Personalgesteller nach den vertraglichen Absprachen ein Entgelt ausschließlich für die Gestellung von Besatzungsmitgliedern, kann aus diesem Honorar nicht nachträglich ein Anteil für Personalbewirtschaftung herausgerechnet werden, der der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Die Tatsache, dass bei dem Personalgesteller - kalkulatorisch - Personalbewirtschaftungskosten anfallen, ist insoweit unerheblich.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 2, UStG § 8 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin erzielten Umsatzerlöse aus sog. Crew-Management-Verträgen in voller Höhe nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerbefreit sind.
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, erbringt Leistungen für Unternehmen der internationalen Seeschifffahrt. U. a. stellt sie im Rahmen von sog. Crew-Management-Verträgen das zum Betrieb der jeweiligen Schiffe erforderliche Personal, und zwar Kapitäne und Offiziere, zur Verfügung. Hintergrund hierfür ist, dass die Schifffahrtsgesellschaften, sofern sie zur Tonnagebesteuerung gem. § 5 a EStG optieren, u. a. einer Bereederung im Inland bedürfen. Gegenstand der Bereederung ist Geschäftsbesorgung in kommerzieller, technischer und personeller Hinsicht, u. a. zählt hierzu die Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren (Bundesministerium der Finanzen - BMF - v. 12.06.2002, BStBl I 2002,614, Tz. 1; Hofmeister in Blümich, EStG §, 5 a Rz. 20; Gosch in Kirchof Kompakt Kommentar EStG, § 5 a Rz. 22).
Im Streitjahr 2002 schloss die Klägerin Crew-Management-Verträge, entweder direkt mit der jeweiligen Schifffahrtgesellschaft (z. B. Vertrag Anl. 5) oder mit Vertragsreedern der Schifffahrtgesellschaften (z. B. Vertrag Anl. 3). Die Verträge enthalten in "Part II" im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen zur Beauftragung der Klägerin und dem Umfang ihrer Pflichten als Crew-Managerin, insbesondere bzgl. ihrer Rechtsstellung als Arbeitgeberin, und zwar wie folgt:
...
2. Beauftragung der Crew-Manager
Mit Wirkung ab ... beauftragen die Manager hiermit die Crew-Manager als Crew-Manager für das Schiff tätig zu werden und die Crew-Manager verpflichten sich hiermit zu einer solchen Tätigkeit. ...
2.2 Während der Laufzeit dieses Vertrages und den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen unterliegend, sind die Crew-Manager die Arbeitgeber der Besatzung und beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit der Besatzung haben sie nicht die Vollmacht, im Namen der Manager tätig zu werden. ...
3. Pflichten der Crew-Manager
Während der Laufzeit dieses Vertrages und den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen unterliegend, haben die Crew-Manager die folgenden Pflichten:
3.1 Auswahl und Bereitstellung der Besatzung für das Schiff, wobei jedes Besatzungsmitglied in angemessener Weise qualifiziert sein muss. ...
3.6 Gewährleistung, dass aus den einzelnen Arbeitsverträgen der Besatzung eindeutig hervorgeht, dass die Crew-Manager ihre Arbeitgeber sind, sofern von den Managern und/oder dem Flaggenstaat, in dem das Schiff registriert ist, nichts anderes verlangt wird. ...
Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass sämtliche von der Klägerin in den Streitjahren geschlossenen Verträge derartige Klauseln hinsichtlich der Arbeitgeberstellung beinhalten. Für ihre Managementleistungen erhielt die Klägerin ein monatliches Pauschalhonorar nach Maßgabe folgender Vertragsklausel:
5. Crew-Management-Honorar
5.1 Die Manager zahlen an die Crew-Manager für ihre Dienste als Crew-Manager unter diesem Vertrag einen monatlichen Pauschalbetrag, ..., der im Voraus, frei von jeglichen Bankgebühren der Manager fällig wird. ...
5.2 Der Pauschalbetrag beinhaltet:
(a) alle Zahlungen, die an die oder im Namen der Besatzung im Einklang mit ihren Arbeitsverträgen fällig werden, jegliche Beschränkung bei Überstunden im Einklang mit Abs. 5.4 unterliegend,
(b) alle Kosten, die bei der Bereitstellung von Versicherungsschutz entstehen, einschließlich Selbstbehalt,
(c) die Kosten für die Beschaffung aller Dokumente, die für die Beschäftigung der Besatzung erforderlich sind einschließlich, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, ärztlicher Bescheinigen und Impfbescheinigungen, Pässe, Visa, Seemannsbücher und Genehmigungen,
(d) die Kosten für den Transport der Besatzung zum und vom Schiff, einschließlich Hotelkosten und Verpflegung während der Abreise ...,
(e) Hafenauslagen und Gebühren im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Besatzung ...,
(f) die Kosten für Besatzungspost und Besatzungskommunikation vom Schiff aus,
(g) Arbeitskleidung ... gemäß dem Plan der Crew-Manag...