Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV bei rechtzeitiger gerichtlicher Anspruchsverfolgung
Leitsatz (amtlich)
Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV bei rechtzeitiger gerichtlicher Anspruchsverfolgung.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann die Zubilligung von Ratenzahlungen, wenn diesen ein vernünftiger Ratenzahlungsplan zugrunde gelegt wird, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen und ist nicht von vornherein als anspruchshindernd anzusehen.
Zu den Anforderungen an einen vernünftigen Ratenzahlungsplan
Normenkette
MinöStV § 53
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Mineralölsteuervergütung.
Die Klägerin handelt mit Mineralöl und belieferte die Tankstelle S in B 30 Jahre lang etwa im Wochenrhythmus unter Eigentumsvorbehalt mit Mineralöl. Die Rechnungen wurden vom Warenempfänger jeweils per Scheck bezahlt. Am 28.6.2000 wurde ein Rückscheck gebucht, woraufhin die Klägerin am 29.6.2000 eine Liefersperre verhängte. Ganz oder teilweise offen geblieben sind die Rechnungen, die die Lieferungen vom 18.5.2000, 26.5.2000, 31.5.2000, 8.6.2000, 19.6.2000 und 23.6.2000 betreffen.
Mit Schreiben vom 30.6.2000 bestätigte die Klägerin eine Zahlungsvereinbarung mit dem Warenempfänger, die vorsah, dass dieser bis zum Ende des Jahres 2000 100.000 DM abzahlt, beginnend ab dem 4.7.2000 in Teilbeträgen. Die Vereinbarung wird danach gegenstandslos, wenn Abschlagszahlungen länger als vier Wochen ausbleiben. Zwischen dem 4.7.2000 und dem 8.11.2000 zahlte der Warenempfänger insgesamt 13 Raten und am 19.1.2001 eine 14. Rate, insgesamt 121.008,92 DM. Danach blieben die Zahlungen aus.
Mit Schreiben vom 8.12.2000 setzte die Klägerin, nachdem nach dem 8.11. 2000 zunächst keine Zahlungen mehr eingegangen waren, eine letzte Frist zur Ratenzahlung bis zum 2.1.2001 und drohte Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall der Nichtzahlung an. Nachdem keine weiteren Zahlungen eingingen wurde am 11. 1.2001 die Zwangsvollstreckung durch einen beauftragten Rechtsanwalt eingeleitet.
Am 29.8.2000 gab der Warenempfänger ein notarielles Schuldanerkenntnis ab. Der Klägerin wurde eine vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ausgehändigt. Am 20.11.2000 wurde dem Warenempfänger das Schuldanerkenntnis zugestellt.
Mit Schreiben vom 11.1.2001 richtete die Klägerin einen Vollstreckungsauftrag an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des Amtsgerichts A. Mit Schreiben vom 15.1.2001 sandte der zuständige Obergerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag vom 11.1.2001 nebst Titel unerledigt zurück.
Unter dem 15.1.2001 erwirkte die Klägerin ein vorläufiges Zahlungsverbot auf Grund des Schuldanerkenntnisses vom 29.8.2000 wegen einer Teilforderung in Höhe von 3.000 DM gegenüber der Bank des Warenempfängers.
Mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 18.12.2001 wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 8.5.2001 verstorbenen S eröffnet.
Aus einer Anfrage des Beklagten an die Oberfinanzdirektion Hannover vom 13.5.2002 ergibt sich die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 MinöStV mit Ausnahme der gerichtlichen Anspruchsverfolgung aus dortiger Sicht vorliegen.
Mit Bescheid vom 18.9.2002 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe es im Anschluss an ihre Bemühungen um den Ausgleich ihrer Forderungen versäumt, aus dem vollstreckbaren Titel heraus konsequent und unmittelbar die gerichtliche Zwangsvollstreckung gegen den Warenempfänger einzuleiten.
Den Einspruch der Klägerin mit Schreiben vom 27.9.2002 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2004 zurück.
Mit ihrer am 14.1.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, dass die gerichtliche Verfolgung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Belieferung eingeleitet worden sei, sei wegen der Ratenzahlungsvereinbarung unschädlich. Nach Ausbleiben der Ratenzahlungen habe sie durch die Kontopfändung vom 15.1.2001 rechtzeitig ihren Anspruch gerichtlich verfolgt. Im Übrigen habe der Warenempfänger bereits am 29.8.2000 die von der Ratenzahlungsvereinbarung umfassten 100.000 DM gezahlt gehabt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.9.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2004 zu verpflichten, ihr 95.743,83 EUR Mineralölsteuer zu vergüten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Klägerin habe die gerichtliche Verfolgung ihres Anspruchs nicht innerhalb von zwei Monaten nach Belieferung in die Wege geleitet. Das Risiko, dass sie wegen der Ratenzahlungsvereinbarung die Zweimonatsfrist nicht habe einhalten können, trage sie selbst. Zwar sei die Ratenzahlungsvereinbarung noch innerhalb der Zweimonatsfrist getroffen worden, sie sei jedoch vier Wochen nach der letzten Zahlung am 6.12.2000 gegenstandslos geworden. Die Klägerin habe eine viel zu lange weitere Frist bis zum 2.1.2001 gesetzt. Auch der Vollstreckungsauftrag vom 11.1.2001 stelle keine gerichtliche Verfolgung dar, da ...