Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von beim Warenempfänger ausgefallener Mineralölsteuer
Leitsatz (amtlich)
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bestimmt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der Mineralölhändler innerhalb von 2 Monaten nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs einleiten muss. Eine Verlängerung dieser Frist kommt in Betracht, wenn innerhalb der Frist eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird. Kommt es jedoch innerhalb dieser Frist nur zu Verhandlungen über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und nicht zum Vertragsschluss, muss gleichwohl die gerichtliche Anspruchsverfolgung eingeleitet werden.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgeblieben ist.
Die Klägerin belieferte die freie Tankstelle der Frau A regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt mit Kraftstoffen. Die Forderungen aus Kraftstofflieferungen aus dem Januar 1998 beglich die Warenempfängerin nicht. Die letzte Lieferung erfolgte am 27.1.1998.
Im Verlauf verhandelte die Klägerin mit der Warenempfängerin über den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung erklärte sich die Klägerin unter dem Vorbehalt bereit, dass die Warenempfängerin eine Bankbürgschaft beibringt. Hierfür setzte die Klägerin eine letzte Frist bis zum 6.4.1998. Im Vorgriff auf die abzuschließende Teilzahlungsvereinbarung zahlte die Warenempfängerin im Januar 1998 65.553,97 DM, im Februar 1998 40.000 DM, im März 1998 30.000 DM und im April 1998 25.000 DM. Letztlich konnte eine Bankbürgschaft nicht beigebracht werden.
Nachdem die Klägerin die Warenempfängerin wiederholt gemahnt hatte, beantragte sie am 6.5.1998 den Erlass eines Mahnbescheids. In der Folge erwirkte sie den Erlass eines Versäumnisurteils und unternahm Vollstreckungsversuche. Am 30.6.2000 gab Frau A eine Eidesstattliche Versicherung ab.
Mit Schreiben vom 3.12.2001 beantragte sie beim damaligen Hauptzollamt Hamburg-... die Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer in Höhe von 73.565,54 EUR (143.881,69 DM).
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.8.2002 ab, da die Klägerin ihre Ansprüche nicht innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Lieferung gerichtlich verfolgt habe. Den mit Schreiben vom 18.9.2002 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2.9.2003 zurück.
Mit ihrer am 1.10.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die Gespräche mit der Warenempfängerin und auch die eingehenden Zahlungen hätten deren Interesse belegt, die Forderungen zu begleichen und daher den Aufschub der Einleitung gerichtlicher Schritte gerechtfertigt. Zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die Warenempfängerin keine Bankbürgschaft habe vorlegen können. Der Bundesfinanzhof habe jedoch ausdrücklich die Vereinbarung von Ratenzahlungen zugelassen und damit die Überschreitung der 2-Monatsfrist in Kauf genommen. Dass eine Ratenzahlungsvereinbarung innerhalb der 2-Monatsfrist abgeschlossen worden sein müsse, verlange der Bundesfinanzhof nicht. Auch nach der Dienstvorschrift des Bundesfinanzministeriums vom 15.3.2005 führten nachgewiesene Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung zu einer Verlängerung der Frist.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.8.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.9.2003 zu verpflichten, ihr 73.565,54 EUR Mineralölsteuer zuzüglich Zinsen zu vergüten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Anspruch scheitere daran, dass sich die Klägerin nicht rechtzeitig um die gerichtliche Verfolgung ihres Anspruchs bemüht habe. Den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung könne man zwar nicht zwangsläufig als anspruchshindernd ansehen, vorliegend sei es jedoch nicht zum Abschluss einer solchen Vereinbarung gekommen. Aufgrund der abnehmenden Höhe der von der Warenempfängerin gezahlten Raten könne auch nicht von einem vernünftigen Ratenzahlungsplan ausgegangen werden, der eine baldige Zahlung erwarten lasse.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I. Der ablehnende Bescheid vom 22.8.2002 ist ebenso wie die Einspruchsentscheidung vom 2.9.2002 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer, § 101 Satz 1 FGO.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 53 Abs. 1 MinöStV. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 MinöStG versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen dessen Za...