Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage eines CMR-Frachtbriefes mit unvollständigen Angaben nach Ablauf der 12-Monatsfrist
Leitsatz (amtlich)
1. Wird der für den Nämlichkeitsnachweis erforderliche Anschlussfrachtbrief nicht innerhalb der 12-Monatsfrist des Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 vorgelegt, wohl aber innerhalb des dann folgenden Sechsmonatszeitraums, besteht nach Art. 48 Abs. 3b Anspruch auf Ausfuhrerstattung in Höhe von 85 % des Sicherheitsbetrages und die restlichen 15 % der vorschussweise gewährten Erstattung zuzüglich eines 15-%igen Zuschlages sind zurückzufordern.
2. Entscheidend für den Nämlichkeitsnachweis ist nicht, wer die Ware zum Bestimmungsort befördert, sondern dass sie zum Bestimmungsort befördert wird. Dass ein Fehlen dieser Angaben in den Feldern 16 und 23 (Fehlen der Angabe des Frachtführers in Feld 16, Fehlen des Stempels des Frachtführers in Feld 23 bzw. Fehlen der Unterschrift im Feld 23 des CMR-Frachtbriefes) erstattungsrechtlich für den Nämlichkeitsnachweis unschädlich ist, wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn aufgrund weiterer ergänzend vorgelegter Unterlagen (Veterinärzertifikate, Lieferschein, Rechnung, Packliste) kein vernünftiger Zweifel an der Nämlichkeit der im Ausfuhrmitgliedstaat zur Ausfuhr angemeldeten und im Bestimmungsland zum freien Verkehr abgefertigten Ware besteht.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 18, 22, 48 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Mit der Ausfuhranmeldung Nr. ...99 ließ die Klägerin insgesamt 18.997,70 kg Käse der Marktordnungs-Warenlisten-Nr. 0406 9023 9900 bzw. 0406 9078 9300 zur Ausfuhr nach Russland abfertigen.
Mit dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung vom 15.02.1999 Nr. ...6/99 legte die Klägerin aufgrund der hier vorliegenden differenzierten Erstattung einen CMR-Frachtbrief vom 28.01.1999 über den Transport der Ausfuhrwaren vom Absendeort A bis nach Klaipeda/Litauen vor. Antragsgemäß zahlte der Beklagte für diese Warensendung die Ausfuhrerstattung im Vorschusswege gem. Artikel (Art.) 22 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter der Voraussetzung, dass der Erstattungsanspruch form- und fristgerecht nachgewiesen wird.
Mit Schreiben M 3500 B 111 - ...36, ohne Datum, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der mit Schreiben vom 01.09.1999 eingereichte russische Ankunftsnachweis zur Überprüfung an das Zollkriminalamt gesandt worden ist und eine Entscheidung über seine Anerkennung bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses nicht erfolgen könne.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben (Telefax) vom 28.01.2000 im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Sicherheitenfreigabe sowie die noch ausstehende Anerkennung des russischen Ankunftsnachweises fristgerecht hilfsweise die Verlängerung der Frist zur Vorlage ggf. fehlender Unterlagen, insbesondere Beförderungsnachweise. Mit Schreiben vom 30.06.2000 legte die Klägerin einen Anschlussfrachtbrief (CMR) vom 06.03.1999 über den Lkw-Transport von Klaipeda nach Moskau/Russland vor.
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 19.10.2000 auf die fehlende Angabe des Frachtführers in den Feldern 16 und 23 des CMR-Frachtbriefes sowie die fehlende Unterschrift des Frachtführers in dem Feld 23 des vorgenannten Weiterbeförderungsnachweises vom 06.03.1999 hin und forderte die Klägerin zur Vorlage vollständig ausgefüllter Dokumente auf.
Zudem wies der Beklagte darauf hin, dass der Antrag auf Fristverlängerung bis zum Eingang dieser Unterlage zurückgestellt werde.
Mit Schreiben vom 24.10.2000 legte die Klägerin den o.g. und jetzt ordnungsgemäß ausgefüllten CMR-Frachtbrief vom 28.01.1999 über den Transport vom Absendeort in Deutschland nach Klaipeda vor.
Der Beklagte forderte daraufhin mit dem Änderungsbescheid vom 29.12.2000 die der Klägerin im Vorschusswege gezahlte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines 15-%igen Zuschlages mit der Begründung zurück, dass das erforderliche Beförderungsdokument (Anschlussfrachtbrief) am 03. Juli 2000 nach Ablauf der am 29.01.2000 endenden Frist gem. Art. 47 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eingegangen ist und die Vorlage eines durch den Frachtführer unterschriebenen Beförderungsdokumentes für die gesamte Strecke auch innerhalb der weiteren sechs Monate gem. Art. 48 Abs. 3 lit. b) der genannten Verordnung (VO) nicht erfolgte, sowie dass Gründe für die Nichtvorlage weder vorgetragen wurden noch nach Aktenlage ersichtlich sind. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Fristverlängerung vom 28.01.2000 abgelehnt.
Den vollständig ausgefüllten Anschlussfrachtbrief legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.11.2001 vor.
Mit Schreiben vom 29.01.2000 legte die Klägerin gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 13.12.2001 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 17. Januar 2002 (Eingang beim Gericht: 18. Januar 2002), zu deren Begründung die Klägerin u.a. Folgendes vorträgt:
Mit dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung vom 15...