Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der 12-Monatsfrist
Leitsatz (amtlich)
Soweit der Ausführer im Fall der vorschussweisen Zahlung der Ausfuhrerstattung nach Art. 22 der VO (EWG) Nr. 3665/87 den Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der 12-monatigen Frist erbringt, werden 85 % des Sicherheitsbetrages gem. Art. 48 Abs. 3b der genannten Verordnung erstattet.
Zur Gewährleistung der Nämlichkeitssicherung sind in einem Beförderungspapier nur die Angaben von erstattungsrechtlicher Bedeutung, die für die Nämlichkeitssicherung relevant sind. Das sind insbesondere die Angaben betreffend die lückenlose Beförderung der Ware zum Bestimmungsort und die Angaben zur genauen Warenbeschreibung.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 18, 22, 48 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Mit der Ausfuhranmeldung Nr. ...99 ließ die Klägerin insgesamt 18.997,70 kg Käse der Marktordnungs-Warenlisten-Nr. 0406 9023 9900 bzw. 0406 9078 9300 zur Ausfuhr nach Russland abfertigen.
Mit dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung vom 15.02.1999 Nr. ...6/99 legte die Klägerin aufgrund der hier vorliegenden differenzierten Erstattung einen CMR-Frachtbrief vom 28.01.1999 über den Transport der Ausfuhrwaren vom Absendeort A bis nach Klaipeda/Litauen vor. Antragsgemäß zahlte der Beklagte für diese Warensendung die Ausfuhrerstattung im Vorschusswege gem. Artikel (Art.) 22 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter der Voraussetzung, dass der Erstattungsanspruch form- und fristgerecht nachgewiesen wird.
Mit Schreiben M 3500 B 111 - ...36, ohne Datum, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der mit Schreiben vom 01.09.1999 eingereichte russische Ankunftsnachweis zur Überprüfung an das Zollkriminalamt gesandt worden ist und eine Entscheidung über seine Anerkennung bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses nicht erfolgen könne.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben (Telefax) vom 28.01.2000 im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Sicherheitenfreigabe sowie die noch ausstehende Anerkennung des russischen Ankunftsnachweises fristgerecht hilfsweise die Verlängerung der Frist zur Vorlage ggf. fehlender Unterlagen, insbesondere Beförderungsnachweise. Mit Schreiben vom 30.06.2000 legte die Klägerin einen Anschlussfrachtbrief (CMR) vom 06.03.1999 über den Lkw-Transport von Klaipeda nach Moskau/Russland vor.
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 19.10.2000 auf die fehlende Angabe des Frachtführers in den Feldern 16 und 23 des CMR-Frachtbriefes sowie die fehlende Unterschrift des Frachtführers in dem Feld 23 des vorgenannten Weiterbeförderungsnachweises vom 06.03.1999 hin und forderte die Klägerin zur Vorlage vollständig ausgefüllter Dokumente auf.
Zudem wies der Beklagte darauf hin, dass der Antrag auf Fristverlängerung bis zum Eingang dieser Unterlage zurückgestellt werde.
Mit Schreiben vom 24.10.2000 legte die Klägerin den o.g. und jetzt ordnungsgemäß ausgefüllten CMR-Frachtbrief vom 28.01.1999 über den Transport vom Absendeort in Deutschland nach Klaipeda vor.
Der Beklagte forderte daraufhin mit dem Änderungsbescheid vom 29.12.2000 die der Klägerin im Vorschusswege gezahlte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines 15-%igen Zuschlages mit der Begründung zurück, dass das erforderliche Beförderungsdokument (Anschlussfrachtbrief) am 03. Juli 2000 nach Ablauf der am 29.01.2000 endenden Frist gem. Art. 47 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eingegangen ist und die Vorlage eines durch den Frachtführer unterschriebenen Beförderungsdokumentes für die gesamte Strecke auch innerhalb der weiteren sechs Monate gem. Art. 48 Abs. 3 lit. b) der genannten Verordnung (VO) nicht erfolgte, sowie dass Gründe für die Nichtvorlage weder vorgetragen wurden noch nach Aktenlage ersichtlich sind. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Fristverlängerung vom 28.01.2000 abgelehnt.
Den vollständig ausgefüllten Anschlussfrachtbrief legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.11.2001 vor.
Mit Schreiben vom 29.01.2000 legte die Klägerin gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 13.12.2001 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 17. Januar 2002 (Eingang beim Gericht: 18. Januar 2002), zu deren Begründung die Klägerin u.a. Folgendes vorträgt:
Mit dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung vom 15.02.1999 habe sie den CMR-Frachtbrief vom 28.01.1999 über den Transport der Ausfuhrwaren vom Absendeort A bis nach Klaipeda/Litauen fristgerecht vorgelegt. Dass in diesem CMR-Frachtbrief das Feld 16 nicht ausgefüllt sei und im Feld 23 der Stempel des Frachtführers fehle, sei erstattungsunschädlich.
Hinsichtlich des Anschlussfrachtbriefes sei zwar die Frist des Art. 47 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3665/87 zur Vorlage der Beförderungspapiere bei Vorlage des Frachtbriefes Klaipeda/Moskau am 30. Juni 2000 abgelaufen gewesen. Ihr sei jedoch eine Nachfrist zur Vorlage...